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Vorgehen bei Gewährleistung/Gebrauchtwagengarantie - Anfängerfragen

Themenstarteram 4. Mai 2017 um 21:05

Hallo zusammen, sorry für Anfängerfragen und mit Bitte um Rat.

Ich fahre einen VW Erdgas Up nun seit einem Monat (2t km gefahren, mit knapp 100t im April gekauft bei einem VW händler 400km entfernt). Jetzt leider das erste Problem, Abgasleuchte konstant an, keinerlei Leistungseinbußen, Fehlerspeicher zurücksetzen half nicht, Fehlerauslesen gab laut VW Werkstatt um die Ecke zu unspezifische Ergebnisse. Laut VW-Werkstatt "vielleicht Lambdasonde, vielleicht alles mögliche", er muss also erstmal zur Suche in die Werkstatt, bekam dafür einen Termin.

Nun bin ich ziemlicher Neuling in der KFZ-Welt (sehr sehr milde ausgedrückt), und bin mir alles andere als sicher, wie das abgewickelt werden sollte.

Der Wagen hat ein Jahr Gebrauchtwagengarantie der VW-eigenen Versicherung, aber da muss ich mit der hohen Laufleistung einen großen Teil Materialkostentragen mittragen, falls nichts dolles an Material anfällt natürlich kein Problem, ansonsten aber würde ich das ganze natürlich viel eher über die Gewährleistung laufen lassen, der Wagen wurde ja gerade erst abgeholt und das wird mit Sicherheit ein Materialproblem sein, das bei Übergabe bestand. Problem: der VW-Laden, wo ich den Wagen gekauft habe, liegt wie gesagt 400km entfernt.

Bei der Werkstatt vor Ort kam nur die Auskunft - "das regeln Sie alles bei Abgabe". Ich habe auch beim Verkäufer angerufen, ihn auf den Mangel aufmerksam gemacht und versucht, soetwas wie eine klare Absichtserklärung seinerseits zu bekommen, wie er ihn beheben will. Ich habe ihm auch gesagt, dass ich den Wagen zur Werkstatt hier abgeben will und explizit auf die Gewährleistung angesprochen - nach kurzem Zögern ("war doch bestimmt ein Mader dran") sagte er, falls die Werkstatt vor Ort bei der Fehlersuche ein Gewährleistungsproblem bestätigen würde, sollte ich ihn wieder kontaktieren und die würden sich um die Reparatur kümmern. Ich fand leider nicht die richtige Formulierung, wie ich aus ihm eine Bestätigung herausholen könnte, dass er auch mit der Fehlersuche beim Betrieb vor Ort einverstanden sei und das ich nicht auf den Kosten für die Fehlersuche selber hängen bleibe. Ich bin mir aber auch nicht sicher, ob sich diese Lohnkosten nicht über die Gebrauchtwagengarantie (standartmäßige VW Perfect Car, die Garantiebedingungen sprechen überhaupt nicht für Kosten für Analyse/Fehlersuche) abwickeln, und die verbleibenden Materialkosten dann ggf. über die Gewährleistung, ich habe gehört, so ginge es auch. Aber wie gesagt, sehr unsicher, alles zum ersten Mal für mich.

Deswegen meine Frage, ob ihr einen Tipp habt, wie ich da vorgehen sollte. Erstmal den Termin wahrnehmen, in der Aussicht, es würden eher nicht zu hohe Diagnosekosten (gibt ja keinerlei Leistungsverlust oder sonstwelche spürbaren Auswirkungen) entstehen oder ich würde nicht auf denen sitzen bleiben? Oder erstmal formelles Schreiben an den Verkäufer raushauen mit Forderung zur Nachbesserung und entweder Vorschlag zur Abholung oder offizielle Beauftragung einer Werkstatt vor Ort abzuwarten und solange mit Abgaswarnleuchte weiterfahren? Mir wäre irgendwie der ganze Aufwand merkwürdig, wo es sich doch erstmal nur um eine Leuchte handelt und das Problem erstmal lokalisiert werden müsste und tatsächlich festgestellt werden müsste, dass es etwa kein Marder und somit Sache für die VK wäre. Anderseits will ich natürlich die Gewährleistung aufrecht und die Folgekosten möglichst gering halten. Ihr könnten mir deswegen sehr weiterhelfen, Danke :)

Beste Antwort im Thema
Themenstarteram 6. Mai 2017 um 19:55

Zitat:

@jof schrieb am 6. Mai 2017 um 21:27:26 Uhr:

Wieder mal sehr viel Mist der da geschrieben wird. Einfach mal die diversen Aussagen von Anwaltskanzleien durchlesen, wenn man das Zauberwort "Sachmängelhaftung" in die große Suchmaschine eingibt.

Sachmängelhaftung heißt nicht, dass der Verkäufer dafür haftet dass an dem Fahrzeug nichts (mehr) kaputt geht. Wenn die kontrollampe bei Fahrzeug?bergabe nicht brannte, deutet das darauf hin, dass bei Kauf/Übergabe der entsprechende Mangel nicht vorlag. Warum sollte also der Verkäufer dafür haften...?

Weil es nach neuerer EuGH und BGH-Rechtsprechung allein reicht, dass innerhalb der 6 Monate nach Kauf der Ist-Zustand des Fahrzeugs vom Soll-Zustand abweicht, um anzunehmen, dass etwa die Lampe ein Symtpom eines bereits bestehenden Mangels ist. Hier wäre das gerade vom Anwalt erklärt:

http://www.lto.de/.../

"Zum einen muss der Käufer künftig nur noch einen vertragswidrigen Zustand der Sache behaupten und beweisen, der sich binnen sechs Monaten nach Übergabe herausgestellt hat. Der Käufer kann sich also auf ein Mangelsymptom beschränken, auch wenn dieses bei Übergabe noch nicht aufgetreten ist. Zum anderen wird nun vermutet, dass das Mangelsymptom seine Ursache im Grundmangel habe, der bereits bei Gefahrübergang bestanden habe (Urt. v. 12.10.2016, Az. VIII ZR 103/15)."

Oder verstehe ich da was falsch?

Im Fall, wenn eine Woche nach Abholung die Motorkontrolleuchte angeht, ohne dass da ein Mader oder ähnliches dran war, wäre es auch von der Laienlogik her implausibel was anderes anzunehmen.

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am 8. Mai 2017 um 14:32

Zitat:

@4Takt schrieb am 7. Mai 2017 um 10:13:25 Uhr:

 

Wenn du also bei einem Schaden, direkt zu einem anderen Händler gehst, ohne das das der verkaufende Händler dir erlaubt hat, bleibst du auf deinen Kosten sitzen.

Die Händlergewährleistung ja, aber die abgeschlossenen Garantie - Versicherung für Gebrauchtwagen nicht:

http://www.faz.net/.../...-vertragswerkstaetten-gebunden-12590968.html

Der (falsche) Begriff "Händlergewährleistung" suggeriert, dass der Verkäufer eine Art Garantie gibt. Ist aber falsch. Er haftet für Sachmängel, die beim Kauf (!) vorhanden waren (und nicht Vertragsbestandteil waren).

Wenn nach 2.000 km eine Lampe leuchtet, würde ich als Händler dankend ablehnen und mich (notfalls) verklagen lassen.

Themenstarteram 8. Mai 2017 um 19:34

Zitat:

@jof schrieb am 8. Mai 2017 um 20:52:20 Uhr:

Der (falsche) Begriff "Händlergewährleistung" suggeriert, dass der Verkäufer eine Art Garantie gibt. Ist aber falsch. Er haftet für Sachmängel, die beim Kauf (!) vorhanden waren (und nicht Vertragsbestandteil waren).

Wenn nach 2.000 km eine Lampe leuchtet, würde ich als Händler dankend ablehnen und mich (notfalls) verklagen lassen.

Und was hälst du konkret von den Punkten, die ich auf deinen nahezu gleichlautenden Post bereits eingewendet habe? Du greifst die jetzt gar nicht auf. http://www.motor-talk.de/.../...ntie-anfaengerfragen-t6023993.html?...

"Der Käufer kann sich also auf ein Mangelsymptom beschränken, auch wenn dieses bei Übergabe noch nicht aufgetreten ist" - ist da der Schlüsselsatz, mit dem sich deine Argumentation auseinandersetzen muss, es sei denn, ich verstehe etwas grundsätzlich falsch.

am 9. Mai 2017 um 10:29

Zitat:

@jof schrieb am 8. Mai 2017 um 20:52:20 Uhr:

Wenn nach 2.000 km eine Lampe leuchtet, würde ich als Händler dankend ablehnen und mich (notfalls) verklagen lassen.

Der Händler ist die ersten 6 Monat in der Pflicht zu beweisen das der Mangel beim Kauf nicht vorlag.

Die Gerichte gehen immer davon aus, dass der Mangel tatsächlich innerhalb der Frist (6 Monate) vorgelegen haben muss.

Viel Spaß als Händler beim Beweisen mit Gutachter und Co inkl. teuren Rechtschutzversicherung für Gewerbetreibende.

Während die Privatperson locker ihre 99 €/Jahr "Advokatt" ohne Selbstbeteiligung pro Fall zückt und nichts beweisen muss.

Kleines Update: ich war heute bei meiner Anwältin. Viel Hoffnung hat sie mir ja nicht grade gemacht...... Sie wird den Händler jetzt anschreiben und ihm vorschlagen einen Gutachter hinzuzuziehen. Allerdings ist sie der Meinung , dass das den Händler nicht grossartig intressieren wird.

 

Das kann doch nicht sein! Wir haben hier Gesetze...die kann er doch nicht einfach ignorieren!?

am 12. Mai 2017 um 14:21

Zitat:

@EnricoF schrieb am 12. Mai 2017 um 16:07:09 Uhr:

Wir haben hier Gesetze...die kann er doch nicht einfach ignorieren!?

Wo ignoriert der Händler denn ein Gesetz? :confused:

Du bemängelst Probleme mit dem Getriebe - der Händler reagiert und will das Öl tauschen...dazu hat er das Recht!

Ob das rausgeworfenes Geld ist, ist nicht dein Problem...

Er ignoriert insoweit, dass er mir nicht “schriftlich“ das Ok für den Ölwechsel bzw. die Instandsetzung gibt..... ein mündliches Ok bringt mir ja nix...

Zitat:

@EnricoF schrieb am 12. Mai 2017 um 16:07:09 Uhr:

Kleines Update: ich war heute bei meiner Anwältin. Viel Hoffnung hat sie mir ja nicht grade gemacht...... Das kann doch nicht sein! Wir haben hier Gesetze...die kann er doch nicht einfach ignorieren!?

Klar "kann" er das. Du "kannst" ihn ja auch verklagen. Aberdu kommst doch gerade von der Anwältin, die sollte dir doch alles erklärt haben, oder nicht?

Hast Du ihr auch die Klauseln der Gebrauchtwagengarantie gezeigt? Vielleicht ist das die bessere Wahl...

 

Klar hat sie mir alles erklärt...

Ihr letzter Satz war allerdings: “ Recht haben und Recht bekommen.....“

 

Das mit der Gebrauchtwagen Garantie hab ich natürlich auch abgecheckt. Lohnt sich in dem Fall gar nicht. Die zahlen maximal 1000 Euro pro Baugruppe und Öle bezahlen sie überhaupt nicht....

Hi. Möchte das ganze nochmal weiterführen.... bin grad ziemlich angepisst!

Der Händler hat auch das Schreiben meiner Anwältin ignoriert... Jetzt soll das Ganze vor Gericht. Meine Anwältin sagt ich solle nun das Getriebe zerlegen lassen und genau auflisten lassen was genau kaputt ist damit ich den Schaden beweisen kann. Natürlich muss ich dafür erstmal in Vorkasse gehen und wie lange das Auto dann letztendlich in der Werkstatt steht weiss keiner.

Das kann doch nicht sein!? Der Defekt wurde 2 Monate nach Kauf von ZF festgestellt und schriftlich bestätigt dass eine Instandsetzung unumgänglich ist. Dies wurde mir mittlerweile von 3 weiteren Werkstätten bestätigt! Was soll ich den noch alles beweisen? Ausserdem wird doch innerhalb der ersten 6 Monate nach Kauf davon ausgegangen dass der Defekt beim Kauf schon vorhanden war...also ist doch der Händler in der Beweislast!? Was meint ihr? Sollte ich wohl lieber den Anwalt wechseln??

Du musst das Vorliegen des Fehlers beweisen. Normalerweise macht man das durch einen Antrag auf Sachverständigenbeweis und Vorlage der Einschätzung der Werkstätten innerhalb der Klageschrift. Frag das nochmal konkret bei deinem Anwalt nach und wenn er es anders sieht, dann solltest Du dir einen anderen suchen.

Hab mir jetzt mal eine zweite Meinung eines,anderen Anwalt geholt. Er sagt das Schreiben der Firma ZF reicht aus. Und wenn ich jetzt das Getriebe zerlegen lasse um den genauen Defekt zu finden könnte der Händler sagen die Werkstatt hat schuld an dem Defekt. Der andere Anwalt sagt auch dass der Händler beweisen muss dass der Defekt beim Kauf noch nicht da war. Das wird er aber nicht beweisen können.... jetzt bin ich richtig verwirrt..

Die Dir nun erteilte Auskunft ist korrekt. An Deiner Stelle würde ich dorthin wechseln.

Ok danke. Werd heute die Papiere dem neuen Anwalt ü ergeben und ihn das übernehmen lassen. Ich hoffe es geht dann mal voran...

Themenstarteram 31. Mai 2017 um 11:08

So, nun gibts auch bei mir Neuigkeiten, der Händler hat geantwortet, es gäbe gar kein Problem, denn er hätte mir bereits zugesagt, den Wagen bei jeder Vertragswerkstatt vor Ort vorzuführen und ihn begutachten zu lassen. Dies ist aber mehrdeutig - er hatte nur gesagt ich solle mich ruhig an die Werkstatt wenden (vermutlich, in meinem Eigenauftrag), und DANN, wenn es sich herausstellen würde, es wäre kein Marder o.ä. dran, sondern ein langfristig bestehender Fehler, an ihn im Rahmen der Gewährleistung wenden.

Nun, wie sollte ich antworten? Freundlich, und doch um unmissverständlich ein Statement zu bekommen, dass auch die Fehlersuche (da Symptom bereits bestehenden Mangels etc, aber das habe ich im Brief bereits geschrieben) im Rahmen der Gewährleistung übernommen wird?

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