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Vorfahrtsfrage
Hallo liebe Community,
ich hoffe ihr könnt mir bei einer nicht ganz eindeutigen Vorfahrtsfrage weiterhelfen. Und zwar geht es um die Situation, die ihr unten sehen könnt.
Ein Fahrrad fährt gerade aus auf einem für Räder freigegebenen breiten Gehweg, ein anderes kommt von rechts aus einer Seitenstraße und will links auf den Gehweg abbiegen.
Meine Frage jetzt: Gelten die Schilder der Straße auch für die Fahrräder, die auf dem Rad/Gehweg fahren, also hat das geradeaus-fahrende Fahrrad Vorfahrt, da die parallele Hauptstraße die hat, oder gilt Rechts vor Links?
Danke im Voraus für eure Hilfe!
Viele Grüße,
Sumsa
Beste Antwort im Thema
Wieso sollte jemand, für den das Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren!" gilt, trotzdem Vorfahrt haben?
Die Vorfahrtregelung bezieht sich auf Fahrzeuge und deren Verhältnis zueinander auf sich kreuzenden Fahrbahnen. Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh sind dabei den Fahrzeugführern gleichgestellt. In den übrigen Fällen wird der Begriff Vorrang verwendet.
Vorfahrt und Vorrang sind durch folgende Paragrafen der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt:
Abschnitt I: Allgemeine Verkehrsregeln
§ 8 Vorfahrt
An Kreuzungen und Einmündungen hat derjenige Vorfahrt, der von rechts kommt. Das gilt nicht, wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.
Da ist doch überhaupt nichts unklar …
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12 Antworten
MAn. für das Fahrrad aus der Seitenstraße gilt: "Vorfahrt gewähren"
In der Regel wird der Radweg, die gleichen Berechtigungen haben wie die parallel verlaufende Strasse. Ich habe jedenfalls noch keine Abweichung davon gesehen. Die Gefahr von Verwechselungen wäre immens hoch.
Ist der Gehweg überhaupt für beide Richtungen mit Fahrradverkehr Freigegeben?
Tja, schwierige Frage. Konnte erst mal auf die Schnelle nix dazu im Netz finden.
Fakt ist, das in dieser Situation das Fahrzeug (egal ob motorisiert oder nicht) gegenüber einem Fußgänger das Vorrecht hat. Wie ist das nun aber mit dem Fahrrad, das ja den Fußweg auch nutzen darf?
So mal aus der Logik heraus würde ich sagen, weil ja der Radfahrer besondere Rücksicht auf die Fußgänger nehmen muss, quasi dazu verpflichtet ist, würde ich ihm mal, gegenüber dem Fußgänger, kein höheres Recht einräumen. Ergo müssste meiner Meinung nach, auch dieser dem Fahrzeug aus der Nebenstraße, genauso wie der Fußgänger, das Vorrecht gewähren.
Wieso sollte jemand, für den das Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren!" gilt, trotzdem Vorfahrt haben?
Die Vorfahrtregelung bezieht sich auf Fahrzeuge und deren Verhältnis zueinander auf sich kreuzenden Fahrbahnen. Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh sind dabei den Fahrzeugführern gleichgestellt. In den übrigen Fällen wird der Begriff Vorrang verwendet.
Vorfahrt und Vorrang sind durch folgende Paragrafen der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt:
Abschnitt I: Allgemeine Verkehrsregeln
§ 8 Vorfahrt
An Kreuzungen und Einmündungen hat derjenige Vorfahrt, der von rechts kommt. Das gilt nicht, wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.
Da ist doch überhaupt nichts unklar …
Und ich lag falsch, mit meiner Logik.
Eine Besonderheit gibt es noch. Verläuft der freigegebene Gehweg direkt neben der Fahrbahn einer Vorfahrtstraße, genießen auch die auf dem Gehweg Radfahrenden grundsätzlich Vorfahrt gegenüber dem Verkehr aus den Seitenstraßen; Abbieger von der Vorfahrtstraße müssen zunächst die Radfahrer durchfahren lassen. Diese Rechte sollten Radfahrer allerdings lieber sehr vorsichtig wahrnehmen, denn auch diese Regeln kennt nicht jeder. Außerdem wird auf Radfahrer im Seitenraum häufig nicht genügend geachtet.
Zitat:
Wieso sollte jemand, für den das Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren!" gilt, trotzdem Vorfahrt haben?
Meine Logik war schlichtweg die, das auf Fußwegen, auf denen auch Radfahren erlaubt ist, Fußgänger und Radfahrer absolut gleichberechtigte Verkehrsteilnehmer sind und somit für den Radfahrer die selben Regeln wie für den Fußgänger bestehen.
Hab ja nun mittlerweile etwas gefunden, dsa mich eines Besseren belehrt.
Zitat:
@Rainer_EHST schrieb am 2. April 2016 um 09:15:44 Uhr:
Zitat:
Wieso sollte jemand, für den das Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren!" gilt, trotzdem Vorfahrt haben?
Meine Logik war schlichtweg die, das auf Fußwegen, auf denen auch Radfahren erlaubt ist, Fußgänger und Radfahrer absolut gleichberechtigte Verkehrsteilnehmer sind …
Eben. Und auch hier muss ein Radler, der von rechts kommt und das Zeichen 205 vor der Nase hat, die querenden Fußgänger und somit auch die auf dem Fußweg querenden Radler durchlassen.
die Beschilderung gilt für alle VTs, auch für die Radler.
Und als Linksabbieger muss man an unbeampelten Kreuzungen eh immer dem Querverkehr Vorfahrt gewähren, auch Radler auf dem Radweg.
So zumindest mein Wissensstand.
Und als Rechtsabbieger??? Da doch auch, wie oben so zutreffend allgemein für Abbieger geschrieben wurde.
Zitat:
@Rainer_EHST schrieb am 2. April 2016 um 09:01:22 Uhr:
Tja, schwierige Frage. Konnte erst mal auf die Schnelle nix dazu im Netz finden.
Fakt ist, das in dieser Situation das Fahrzeug (egal ob motorisiert oder nicht) gegenüber einem Fußgänger das Vorrecht hat.
???
Fahrzeuge haben vor Fußgängern Vorrecht?
Seit wann und vorallem wo ist das festgeschrieben?
Zitat:
Ergo müssste meiner Meinung nach, auch dieser dem Fahrzeug aus der Nebenstraße, genauso wie der Fußgänger, das Vorrecht gewähren.
Ich hoffe, du hast keinen Führerschein!
Fahrzeuge haben nicht automatish (wie von dir angenommen) Vorrechte!
Das war mir klar, das irgendwann wieder sone blöde Anspielung kommt, wo sich wer als was Besseres herausputzen will.
Gibt es für dich keine unklaren Situationen, weist du immer ganz genau, wie diese oder jene Situation ganz genau geregelt ist? Ich glaube mal eher nicht.
Und was macht man da?
Genau, gegenseitige Rücksichtnahme. Also, bevor ich in solchen Situationen anfange herumzugrübeln, wie denn nun die genaue Rechtslage ist, oder gar eigenmächtig zu handeln, bevorzuge ich die Methode der Verhaltensbeobachtung, nach Möglichkeit noch mit direkten Blickkontakt zum anderen Verkehrsteilnehmer. Da lösen sich solche unklaren Situation wie von selbst, ohne das wer den anderen in Bedrängnis bringt.
Wenn du meinst, das ich dafür meine Fahrerlaubnis abgeben muss, dann wohl nur, weil dir diese Art des rücksichtsvollen Umgangs miteinander völlig fremd ist. Ansonsten würde ja dein Vorstellungsvermögen diese Version der Problemlösung mit einbeziehen und nicht das Nachdenken über eine unklare Situation verurteilen, um es inbrünstig dem tatsächlichen Handeln gleichsetzen.
Immer gleich diese verf_ckte Siegermentalität raushängen lassen. Aber hauptsache man kann sich über andere erheben.
Übrigens:
Wenn ich schreibe das in dieser Situation, heißt das nicht, was du daraus machst, generell/automatisch, sondern es bezieht sich auf diese konkrete Situation.
Und hier haben wir mal eine ähnliche.
Frage 8
b) ist die richtige Antwort (für diese Situation und nicht automatisch für alle Situationen)
Da hast du mal ein festgeschriebenes Vorrecht des Fahrzeuges gegenüber dem Fußgänger.
Übrigens, auch in solchen Situationen verzichte ich nicht auf die Verhaltensbeobachtung, um auch mal im Falle des Falles auf das Vorrecht zu verzichten. Jaaa, so gefährlich, für andere, bewege ich mich motorosiert durch den Straßenverkehr.
Vielleicht kannst du dir ja deine (unausgesprochene) Empfehlung an mich, dir selbst geben.
Zitat:
@PeterBH schrieb am 2. April 2016 um 12:44:42 Uhr:
Und als Rechtsabbieger??? Da doch auch, wie oben so zutreffend allgemein für Abbieger geschrieben wurde.
nochmal - die Beschilderung gilt auch für Radfahrer, egal ob Rechts- oder Linksabbieger.
Aber allgemein haben Linksabbieger (egal wie viele Räder) ohne eigene beampelte Spur dem Gegenverkehr IMMER Vorfahrt zu gewähren. Nicht mehr und nicht weniger
Richtig. Du hattest aber vom Querverkehr gesprochen, nicht vom Gegenverkehr.