Vorfahrtregelung bei Abgesenkter Bordsteinkante

Guten Morgen,
heut ist wieder passiert. *grummel*
Zwar ist kein Unfall passiert und keine Versicherungsfrage. Aber ich habe kein Unterforum wie "Verkehrsrecht" gefunden (haben wir das etwa nicht?). Und da die Jungs bei Thema Versicherung mehr oder weniger mit Verkehrsrecht auskennt passt diese Thread am besten hier rein. 🙄

Jetzt zum Thema:
Ich bin heute früh an einer T-Kreuzung geradeaus gefahren. Von rechts stand ein Auto (er wartete weil 2 Autos von Rechts kamen (also für mich gesehen Gegenverkehr)). Als die 2. Auto und ich auf die gleiche Höhe wie der von Rechts war, wollte er losfahren. Ich wich soweit es ging nach links aus (will ja nicht die Gegenverkehr rammen) und hupte kurz (um Aufmerksamkeit zu wecken). Er bremste sofort. Kurz daraufhin bin ich in einer Parkplatz von Bahnhof gefahren (die Kreuzung ist schräg gegenüber von Bahnhofparkplatz). Der Fahrer fuhr mir hinterher. Ich stieg aus und wollte freundlich mit ihm reden/klären (hätt ja auch sein können daß ich etwas übersehen habe und ich würde mich gegebenfalls dafür entschuldigen). Aber der Herr war sehr unfreundlich und schimpfte durch offenes Fenster an mir vorbeifahrend. Ich habe nichts verstanden da ich Schwerhörig bin. 🙁 Deswegen blieb ich ruhig und wollte ihm freundlich bitten sich zu beruhigen, aber ehe ich mein Mund aufmachte schaute er auf die Kennzeichen von meinen Auto und dann fuhr er einfach weg. 😕 😠 Mehr als "Moment bitte." konnte ich nicht sagen. Leider ist mein Kennzeichen leicht zu merken aber darüber mache ich erstmal keine Gedanken (da ich meiner Meinung nach nichts verbrochen habe), hab sein Kennzeichen auch schon notiert nachdem er abgehauen ist.

Die Kreuzung sieht so aus (von mir aus gesehen), daß rechts ein Abgesenkter Bordsteinkante ist. Von rechts ist eine Straße (also ich rede nicht von Ausfahrten von Höfe bzw. Plätze).

Die Fragen am besten separat beantworten:
1. Frage:
Wer über Bordsteinkante fährt ist immer wartepflichtig (wenn kein Vorfahrtschilder vorhanden ist), korrekt?
Ich frag deswegen weil ich diese Szensario an verschiedene Orte in meiner Umgebung *oft* erlebt habe und *oft* von ältere Herren blöd angemacht werde. 2mal fuhr man mir hinterher um mich zusammenzuscheissen weil ich die Vorfahrt genommen hätte. 🙄 Und natürlich hat man mir keine Gelegenheit gegeben mir meinen Mund aufzumachen um ihn freundlich auf die Abgesenkter Bordsteinkante aufmerksam zu machen, so schnell waren sie wieder weg. 🙁

2. Frage:
Wie sieht die Sache aus, wenn die Abgesenkter Bordsteinkante "versetzt" ist? Ich meine daß die nicht entlang die Bordsteinkante von Fußwegen verläuft. Siehe Bild im Anhang. Gilt das weiterhin die Regelung, daß man da wartepflichtig ist wenn man über die Kante möchte?

3. Frage:
So oft wie ich das erlebe befürchte ich leider daß die Wahrscheinlichkeit sehr hoch ist, daß an solche Kreuzungen Unfall passieren würde, da die Kreuzungen solcher Art (siehe Skizze) bei mir in meiner Umgebung wirklich oft vorkommt. 🙁 Angenommen es käme zu einem Zusammenstoß. Hätte ich mehr oder Weniger Schuld bekommen weil der Unfallgegner darauf pocht ich hätte Rechts vor Links missachtet?
(Ich frag das nur, weil ich vor paar Jahren von wegen Rechts-Vor-Links schlechte Erfahrung hatte, war aber auf einer Parkplatz. Aber das ist Offtopic hier)

Das beste kommt noch:
Der Herr kam zwar von rechts, aber 1. ist er über die abgesenkte Bordsteinkante 2. ist (diesesmal) von rechts ein Verkehrsberuhigte Straße. 😉 Trotzdem regt mich das tierisch auf und ich würde ihm am liebsten freundlich erklären wie das eigentlich geregelt ist. 🙁

cu Floh

26 Antworten

Hi, mach ich, wenn ich mal dran denke.

es ist die Einmündung der Galenstrasse in die Gebeckstrasse in Wolfratshausen
hier
in etwa Bildmitte. Kommt man unten rechts nach oben links in der Gebeckstrasse gilt recht vor links Vorfahrt für die Galenstrasse, obwohl die Galenstrasse von der Gebeckstrasse mit abgesenktem Bordstein und Ablaufrinne getrennt ist.
Der ganze Ortsteil ist einheitlich eine Tempo 30 Zone mit rechts vor links Vorfahrtregelung.

bye

Ich habe auch vor ~20 Jahren im Fahrschulauto genickt, als die Bremse des Lehrers kam.

Zitat:

Original geschrieben von Eyes-Killer


Pivili: Kannst Du bitte ne Foto von diese Kreuzung, die Du schilderst, machen? Am besten von 2 verschiedene Richtungen. Würde uns alle sicher interessieren. Thanx. 🙂

cu Floh

Hi,

auf Wunsch hier ein Bild
der besagten Kreuzung.
Der ganze Stadtteil ist eine 30er Zone mit flächendeckend "Rechts vor links"
Besagte Galenstrasse kommt hier von rechts rein und ist daher vorfahrtberechtigt, obwohl die Topologie des Bordsteines, der Regenrinne und des Gehsteiges eher nach Grundstückseinfahrt, Spielstrasse oder ähnlichem aussieht.
Fazit: Bordstein sagt gar nix über Vorfahrt aus, die Schilder sind entscheidend.

bye

Danke für das Bild.
Aber sag mal: warum soll denn an dieser Stelle rechts-vor-links gelten??
Einen schöneren abgesenkten Bordstein kann man sich ja kaum vorstellen...

Ich würde, wenn mir da einer von rechts reinführe, jedenfalls laut § 10 S. 1 StVO rufen.

Seit 1988 ist das doch eigentlich recht eindeutig gerergelt: Wer über einen abgesenkten Bordstein fährt hat zu warten. Auf die länge des Bordsteins, die Beschilderung mit Straßennamen usw. kommt es gerade nicht (mehr) an. Was anderes ist es natürlich, wenn da ein Vorfahrtsschild steht. Aber dann gilt natürlich auch nicht rechts-vor-links, sondern was auf dem Schild steht...

Kann das sein, dass Dein Nicken in der Fahrschule schon vor 1988 war?
😁
Gruß
Hafi

@Pivili:
Vielen Dank für das Foto. Hier sehe ich genauso wie Hafi, daß hier kein Rechts vor Links gilt. Ich frag vorsichtshalber, ist in §10 S. 1 StVO eigentlich eindeutig genug, daß es keine Rolle spielt von wo man herkommt (Straße, Hof, Felweg etc.) wo man vor der abgesenkter Bordsteinkante in jedem Fall wartepflichtig ist?

Ich kann mir nur nicht vorstellen, daß bei abgesenkter Bordsteinkante mal so mal so geregelt ist. Und woher soll ich *vorher* wissen daß ein Straße ein Spielstraße ist? Den Schild sieht man als Vorbeifahrender meistens erst dann, wenn man schon in die Kreuzung reingefahren ist.

cu Floh

Wobei es bei Spielstraßen eine komplizierte Regelung gibt, was den Bereich der Spielstraße von einem "normalen Straßenteil" abgrenzt. Ich meine (jetzt mal aus dem Bauch - ohne mich aktuell belesen zu haben), dass erst dann der "Spielstraßencharakter" beendet ist, wenn das VZ weiter als 15 Meter von den Schnittlinien des Einmündungsbereiches weg ist......

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545


Danke für das Bild.
Aber sag mal: warum soll denn an dieser Stelle rechts-vor-links gelten??
Einen schöneren abgesenkten Bordstein kann man sich ja kaum vorstellen...

Ich würde, wenn mir da einer von rechts reinführe, jedenfalls laut § 10 S. 1 StVO rufen.

Seit 1988 ist das doch eigentlich recht eindeutig gerergelt: Wer über einen abgesenkten Bordstein fährt hat zu warten. Auf die länge des Bordsteins, die Beschilderung mit Straßennamen usw. kommt es gerade nicht (mehr) an. Was anderes ist es natürlich, wenn da ein Vorfahrtsschild steht. Aber dann gilt natürlich auch nicht rechts-vor-links, sondern was auf dem Schild steht...

Kann das sein, dass Dein Nicken in der Fahrschule schon vor 1988 war?

Hi,

Mein Nicken war zwar 1987 aber auch heute ist das ein beliebtes Bermudadreieck in Fahrprüfungen. Daher sieht man an dieser Stelle auch heute die Autos mit den vielen Spiegeln sehr häufig.
Diese Neuerung scheint demnach nicht überall angekommen zu sein. Vermutlich wird aber auch entsprechend "safety first" den Fahrschülern nach wie vor engebleut, Strassenschild und von rechts rein heisst bremsen, egal wie lächerlich die Strasse aussieht.
O.k. wieder was gelernt, wobei ich mich an derartigen Stellen eher zurückhalte.

bye

Hi,

nun nocheinmal:
was ist hiermit: Bordsteinabsenkung nur bei Länge 1x PKW
Ist zwar auf die Konsequenz Parkverstoss gemünzt, aber wer so einfach würde ich dem §10 S.1 STVO nun doch nicht mehr glauben, dass ich da Vorfahrt habe und kein "rechts vor links" gilt.
Vielmehr spricht eine andere Diskussion
an, dass unter Strassen der §8 zuständig ist. Anschließendes läßt sich das dort aber auch nicht klären.

bye

@Pivili:
Die Argumentationen von der verlinkte Seite ist gut formuliert. Also kommt man zu Ergebnis, daß die Regelung zwischen §8 und §10, was Bordsteinkante betrifft, nicht ganz so eindeutig ist. 🙁 Da kann man es so oder andersherum unterschiedlich betrachten. Daher wunderts mich nicht daß man in Sachen Vorfahrtregelung bei abgesenkter Bordstein nicht einig ist.

cu Floh

Hallo,

also aus meiner Sicht ist das ganz einfach: Der abgesenkte Bordstein ist in § 10 StVO erwähnt, also gilt für Sachverhalte mit abgesenkten Bordsteinen immer der § 10 StVO, und nie der § 8 StVO.

Das OLG Koblenz hat es mal ganz anschaulich formuliert: (Urteil vom 25.11.2002, 12 U 1249/01):

"Ein Fahrzeugführer, der nur über einen abgesenkten Bordstein eine Straße erreichen kann, ist nach § 10 S. 1 StVO gehalten, die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Dies bedeutet gleichzeitig, dass er nicht vorfahrtsberechtigt sein kann, so dass nicht mehr zu prüfen ist, ob es sich bei der mit einem abgesenkten Bordstein abschließenden Zufahrt tatsächlich um einen unbedeutenden, dem fließenden Verkehr nicht zuzurechnenden Straßenteil handelt."

Alle Meinungen, es käme noch auf die Deutlichkeit der Absenkung, die Breite der Strasse, das Vorhandensein eines Straßenschildes oder überhaupt auf die Erkennbarkeit an, stammen noch aus der Zeit vor der Neuregelung des § 10 StVO im Jahr 1988. Damals war die Bordsteinabsenkung im § 10 gar nicht erwähnt und somit nur ein unwesentliches von vielen Kriterien für die Abgrenzung zwischen Einfahrt (§ 10 StVO) und Einmündung (§ 8 StVO). Diese Unklarheit wurde beseitigt, indem man den abgesenkten Bordstein im § 10 ausdrücklich erwähnt hat.

Noch ein Wort zu dem von pivil verlinkten Beschluß des OLG Köln:
Der Beschluß betrifft ausdrücklich die Auslegung zu § 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO:

"Das Parken ist unzulässig
...
9. vor Bordsteinabsenkungen."

Mit der Auslegung zu § 10 StVO hat das nichts zu tun und war bestimmt auch von den dortigen Richtern nicht so gedacht. 
Aber auch so ist die Entscheidung zweifelhaft - für die Frage eines Parkverbotes sollte es nicht auf eine -willkürlich- vom OLG festgesetzte Länge der Absenkung ankommen. Es mag durchaus Absenkungen von 2 Autolängen geben, vor denen man nicht parken sollte, und es gibt Absenkungen von 1 Autolänge, die völlig sinnfrei sind. Man muß sich vor Augen halten, dass Bordsteinabsenkungen meist schon bei der Erschließung von Wohn- oder Gewerbegebieten gebaut werden, wenn keiner weiß, wie die Bebauung später mal aussieht. Und wenn ein Grundstückskäufer dann seine Zufahrt woanders errichtet, wird die Absenkung ja nicht zurückgebaut. So steht dann die Absenkung vor Mauern oder Zäunen und ist nutzlos.

Es gibt keinen Grund, warum man dann da nicht parken sollte, außer natürlich § 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO.
Daher ist es gut, dass die Gerichte da eingreifen, aber mann sollte es dann am Sinn und Zweck der Bordsteinabsenkung festmachen und nicht wie das OLG Köln an deren Länge. Sonst kommen nur wunderliche Ergebnisse dabei heraus.

P.S.
Wichtig, hab ich noch vergessen:
Wer über den abgesenkten Bordstein fährt, muß die Vorfahrt gewähren, so weit, so klar. Dass heißt aber nicht, dass der Vorfahrtsberechtigte auf der "Hauptstrasse" nicht doch teilweise mithaftet! Wenn die Gefahr von "Irrtümern" über die Vorfahrtsberechtigung groß ist, kommt eine Mithaftung in Betracht:

Wieder das OLG Koblenz, wieder Urteil vom 25.11.2002, aber 12 U 1429/01:

"Kommt es zum Zusammenstoß des Fahrzeugführers, der über einen abgesenkten Bordstein nach rechts in eine andere Fahrbahn einfährt mit einem sich dort nähernden Fahrzeug, trifft ersteren daher das überwiegende Verschulden an dem Unfall. Er kann sich nicht auf ein Vorfahrtrecht nach § 8 Abs. 1 S. 1 StVO berufen. Jedoch muss sich der Unfallgegner in Ansehung des Umstandes, dass mangels eindeutiger Verkehrsregelung durch Beschilderung, die Gefahr, dass sich von rechts einbiegende Verkehrsteilnehmer irrtümlich für vorfahrtberechtigt halten konnten, groß war und unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr eine Mithaftungsquote von 25% zurechnen lassen."

@ eyes-killer
Darauf mußt Du wohl achten. Selbst wenn Du Vorfahrt hast, könntest Du beim Unfall zu einem kleinen Teil mithaften - die "Irrtumsgefahr" an "Deiner" Kreuzung scheint ja recht hoch zu sein.😁

..stimmt🙂
Im Winter hat es deshalb bei mir mal fast gekracht. Unter Schnee sieht man so einen Bordstein schlecht. Ich finde das idiotisch. So ein Bord zu setzen ist bestimmt genau so teuer wie ein Schild. Oder lieber rechts vor links.

Zitat:

Original geschrieben von K080907


@ eyes-killer
Darauf mußt Du wohl achten. Selbst wenn Du Vorfahrt hast, könntest Du beim Unfall zu einem kleinen Teil mithaften - die "Irrtumsgefahr" an "Deiner" Kreuzung scheint ja recht hoch zu sein.😁

Mit einer Mithaftung muß ich fast immer rechnen. :/ Aber wie sähe es in meinen Fall aus? Der Fahrzeug ist ja ein Weilchen gestanden und er fuhr ja erst los als ich direkt vor seiner Nase war.

cu Floh

In so einer Situation wäre der Unfall für Dich wohl unvermeidbar, dann gibts keine Betriebsgefhr und auch keine Mithaftung

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