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Von Möchtegern Polizisten "Kontrolliert"

Themenstarteram 25. Mai 2011 um 18:02

Habe heute auf dem Parkplatz jemandem die Vorfahrt genommen, da ich mit der Parkplatz suche mehr beschäftigt war (kurz nicht aufgepasst), der fahrer vom anderen auto regte sich auf jedenfall verständlicherweise auf, er fuhr mir dann hinterher und hupte, ich war etwas verwirrt was er wollte und bin einfach mal weitergefahren, dann ist er mir nah aufgefahren und hatt lichthupe gegeben, bin dann auf nen parkplatz gefahren, dachte schon ich hab ihn vlt. unbemerkt gestreift.

Ich hatte kaum den motor abgestellt da hörte ich schon ein "wo hast du denn fahren gelernt" und der mann kam mit hochrotem kopf auf mich zu er schrie mich dann halb zusammen und meinte ob ich schonmal ein paar hinter die ohren gekriegt hätte oO und wollte die Polizei anrufen weil er meinte ich wär bestimmt noch keine 18, er beließ es dann dabei mein Kennzeichen zu notieren und meinte er würde das "melden".

Wenn er das meldet kriege ich aber kein Bussgeld wegen der missachtung der vorfahrt oder (bin natürlich 18 und darf auch fahren) ? Wie kann man sich nur so aufführen, ich hätte mich ja entschuldigt aber nach der nummer war mir die lust dazu vergangen :P

Beste Antwort im Thema

Mach Dir keine Gedanken. Es gibt halt Menschen, die haben sonst im Leben nichts zu melden und können so wenigstens einmal jemanden rundmachen. Wahrscheinlich wird da nichts kommen.

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Mach Dir keine Gedanken. Es gibt halt Menschen, die haben sonst im Leben nichts zu melden und können so wenigstens einmal jemanden rundmachen. Wahrscheinlich wird da nichts kommen.

Ein Fehler macht jeder. Ist nicht vom Alter abhängig. Verbuche es unter dem Moto "Erfahrung sammeln". Type wie den gibt's immer wieder. Glaube mir mir mit der Zeit wirst du immer gelassener. Stehe einfach darüber und sage die du warst der Vernünftigere.

Gruß

Moin!

Da wird vermutl. nix nachkommen.

Hatte auch schon mal so einen Kandidaten der sich darüber aufgeregt hat,

das ich beim Rückwärtsausparken nicht aufgepasst habe und er deshalb Bremsen musste.

(Ist nix passiert und ich habe mich per Handzeichen entschuldigt alles normal also)

Doch der Typ stieg aus und meinte mich zusammbrüllen zu müssen

und das er das meldet und ich garantiert 3 Monate Fußgänger werde usw.

Als er endlich aufhörte zu schnattern, weil er meinen Lappen sehen wollte!!

meinte ich nur zu ihm, er könne ja jetzt die Polizei rufen, die nehmen die ganze

Sache auf und auch nur die bekommen meinen Lappen zu sehen!

Des weiteren fragte ich ihm was die Polizei wohl zu den ganzen Beschimpfungen

die er mir entgegenbracht hat, sagen würde.

Schlagartig wurde der Herr freundlicher, meinte nur noch ich sollte besser aufpassen

und wollte gehen.

Ich habe mich dann nochmals bei ihm für mein Fehlverhalten entschuldigt und das wars.

Also mach dir keinen Kopp. Es gibt immer solche Typen! Der wollte 100%ig einschüchtern!

Merke: Hunde die Bellen, beißen nicht!

MfG

Surfkiller20

Hallole

Bei solchen Äuserungen würde ich den anderen Fahrer erstmal höflich fragen ob er schonmal was von Nötigung gehört hat und die Gewaltandrohung könnte seinen Führerschein Kosten. Zweifellos würdest Du auch eine Drüberkriegen aber vorfahrsmissachtung auf einem Parkplatz wie ich das verstanden habe? da ist die Handlungsweise des anderen deutlich fragwürdiger. Da er Dich durch extermes auffahren genötigt hat anzuhalten würde ich auch eine Vorsätzliche gefährdung des Verkehrs sehen aber wenn du keine Zeugen hast ist das auch schwierig. Nimms einfach hin trink einen O.-Saft zur beruhigung und merke Dir solche Typen für die Zukunft. deie Frage wenn nochmal sowas ist ob der andere denn noch nieh einen Fehler gemacht hat dürfte diesen Vieleicht zum Nachdenken bewegen. jol.

am 25. Mai 2011 um 18:21

Ganz abgesehen davon: Auf einem privaten Parkplatz (Supermarkt zum Beispiel) gilt die StVO nicht uneingeschränkt. Auf rechts vor links darfst du dich also nicht verlassen, sondern jeder muss auf jeden Rücksicht nehmen.

Das sinnvollste in meinen Augen ist in solchen Situationen die Handykamera anzuschalten und das ganze aufzunehmen. So kannst du Beleidigungen und Bedrohungen beweisen und ihn Anzeigen. Im besten Falle wird ihm der Führerschein entzogen und er muss zur MPU.

Zitat:

Original geschrieben von self

Ganz abgesehen davon: Auf einem privaten Parkplatz (Supermarkt zum Beispiel) gilt die StVO nicht uneingeschränkt. Auf rechts vor links darfst du dich also nicht verlassen, sondern jeder muss auf jeden Rücksicht nehmen.

korrekt. sie gilt selbst dann nicht, wenn da ein schild "hier gilt die STVO" steht.

das schild gib nämlich rechtlich gesehen nur eine verhaltensempfehlung ab. die STVO gilt auf privatem grund grundsätzlich nicht.

am 25. Mai 2011 um 20:28

Defensives Fahren ist in der StVO vorgesehen, Fahrfehler sind kein Grund so auszurasten. Bei solchen Menschen sollte man weitere Gespräche höflich vermeiden, solche Choleriker muss man sich nicht antun.

Die StVO gilt meines Wissens nach auf allen öffentlich erreichbaren Flächen, damit auch auf allen Privatstellplätzen und sogar Hofeinfahrten und Höfen. Automatisch und ohne Schild. Dass sie auf öffentlichen Großparkplätzen wie zB vorm Supermarkt gilt, halte ich für nahezu sicher.

am 25. Mai 2011 um 20:42

Also das Fehler passieren ist wohl klar. Finde es nur schade, dass viele es nicht schaffen sich eben per Handgeste oder sonst wie dafür zu entschuldigen.

Zitat:

Original geschrieben von AR147

Defensives Fahren ist in der StVO vorgesehen, Fahrfehler sind kein Grund so auszurasten. Bei solchen Menschen sollte man weitere Gespräche höflich vermeiden, solche Choleriker muss man sich nicht antun.

Die StVO gilt meines Wissens nach auf allen öffentlich erreichbaren Flächen, damit auch auf allen Privatstellplätzen und sogar Hofeinfahrten und Höfen. Automatisch und ohne Schild. Dass sie auf öffentlichen Großparkplätzen wie zB vorm Supermarkt gilt, halte ich für nahezu sicher.

OLG Hamm: Auf Parkplätzen nicht rechts vor links

So hat das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 12.10.1999 (3 Ss Owi 990/99) entschieden, dass auf Parkplätzen die Regelungen über die Vorfahrt (§ 8 StVO), das Abbiegen und Rückwärtsfahren (§ 9 StVO) sowie das Einfahren und Anfahren (§ 10 StVO) nicht unmittelbar gelten, da der Parkplatz nicht dem fließenden, sondern allein dem ruhenden Verkehr dient. Diese Auffassung vertreten auch andere Oberlandesgerichte. Das OLG Hamm führte weiter aus: Die gegenseitigen Rücksichtspflichten der sich auf dem Parkplatz befindenden Kraftfahrzeugführer aus § 1 Absatz 2 StVO waren beim Befahren des Parkplatzes erhöht und einander angenähert.

ist alles relativ. die gerichte entscheiden da unterschiedlich, daher kann man nicht sagen das die STVO immer auf allen öffentlich erreichbaren flächen uneingeschränkt gilt!

eine bekannte ist verkehrsanwältin und die geht immer grundsätzlich davon aus (rechtliche basis nennt sie das), dass auf parkplätzen von allen teilnehmern eine gesonderte sorgfaltspflicht gilt und daher die regelungen der STVO wenn überhaupt nur in teilen zur geltung kommen. (beschrankt oder nicht...genaue verkehrsführung...wie ist der zugang zur öffentlichen strasse (das ist der parkplatz definitiv nie))...

 

im grunde ist es aber müßig zu streiten oder zu diskutieren. dem TE sollte mal gar nicht erst der schweiß auf die stirn kommen.

1. ist nichts passiert, es gibt keine beweise

und 2., viel wichtiger,: jedes gericht hat bislang bei meiner bekannten folgende grundsatzeinstellung vertreten:

es gilt IMMER, egal wo und wie

§ 1 Grundregeln

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

von daher ;)

am 25. Mai 2011 um 21:06

Das Problem ist das die OLGs immer dazwischen "funken" mit Urteilen und es so immer schwieriger wird mit dem Durchsteigen durch den §§ Dschungel.

Hier das Exempel in der RechtsTHEORIE:

Grundsätzlich gilt auf Parkplätzen die StVO.

VwV zum §1 beschreibt neben dem rechtlich öffentlichen Verkehrsraum, den tatsächlich öffentlichen Verkehrsraum.

->Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden

-> Es erfolgt keine Widmung aber der Verfügungsberechtigte stellt die Verkehrsfläche durch

ausdrückliche Bestimmung

stillschweigende Duldung

dauernd oder zeitweise

uneingeschränkt für jedermann oder eingeschränkt für eine allgemein bestimmbare Personengruppe

zur Verfügung.

Hier runter fällt auch der Parkplatz vorm Supermarkt.

Nicht öffentlicher Verkehrsraum wo keine StVO gilt ist nur gegeben bei einem

- Beschränkungswillen

-> Der Wille des Verfügungsberechtigten ungewollten Personen- oder Fahrzeugverkehr auszuschließen. Er muss durch Schilder oder sonstige Vorkehrungen erkennbar sein

- Beschränkungskontrolle

-> Einlasskontrollen, technische Überwachung, persönliche Überwachung

- Beschränkungsvorkehrungen

-> Schranken, Zäune, Hecken...

Um die §-Kette vollständig darzulegen:

Da es sich um öffentl. Verkehrsraum handelt finden die verkehrsrechtlichen Vorschriften Anwendung.

Der BMV darf gemäß §6 StVG Ausführungsvorschriften erlassen (z.B. StVO)

Festgestellte Owis sind ordnungswidrig im Sinne von §24 StVG.

Stehenlassen, so einen Typen. Darwin wird schon für das Weitere sorgen.

Ich hab auch einen cholerischen Arbeitskollegen mit dreimal Hörsturz bereits. Solche Leute peilen es halt nicht, aber wir sind auch nicht deren Erzieher ...

cheerio

Zitat:

Original geschrieben von hardcoreaudi

Das Problem ist das die OLGs immer dazwischen "funken" mit Urteilen und es so immer schwieriger wird mit dem Durchsteigen durch den §§ Dschungel.

Hier das Exempel in der RechtsTHEORIE:

Grundsätzlich gilt auf Parkplätzen die StVO.

VwV zum §1 beschreibt neben dem rechtlich öffentlichen Verkehrsraum, den tatsächlich öffentlichen Verkehrsraum.

->Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden

-> Es erfolgt keine Widmung aber der Verfügungsberechtigte stellt die Verkehrsfläche durch

ausdrückliche Bestimmung

stillschweigende Duldung

dauernd oder zeitweise

uneingeschränkt für jedermann oder eingeschränkt für eine allgemein bestimmbare Personengruppe

zur Verfügung.

Hier runter fällt auch der Parkplatz vorm Supermarkt.

Nicht öffentlicher Verkehrsraum wo keine StVO gilt ist nur gegeben bei einem

- Beschränkungswillen

-> Der Wille des Verfügungsberechtigten ungewollten Personen- oder Fahrzeugverkehr auszuschließen. Er muss durch Schilder oder sonstige Vorkehrungen erkennbar sein

- Beschränkungskontrolle

-> Einlasskontrollen, technische Überwachung, persönliche Überwachung

- Beschränkungsvorkehrungen

-> Schranken, Zäune, Hecken...

Um die §-Kette vollständig darzulegen:

Da es sich um öffentl. Verkehrsraum handelt finden die verkehrsrechtlichen Vorschriften Anwendung.

Der BMV darf gemäß §6 StVG Ausführungsvorschriften erlassen (z.B. StVO)

Festgestellte Owis sind ordnungswidrig im Sinne von §24 StVG.

und dann noch on top, findet man auch viel zu, das problem des fließenden und ruhenden verkehrs, wo die gerichte dann NOCHMAL unterschiede machen :D

daher sagte ich ja: grundsätzlich gültig würde ich nicht sagen. §1 geht immer, den rest würde ich erstmal grundsätzlich als nicht bindend betrachten. verlässt man sich drauf, ist man schnell gekniffen ;)

Wenn du wieder einmal einen solchen Typen hast, frag Ihn doch mal ganz nett ob du dich in Zukunft im Straßenverkehr wenn andere einmal einen Fehler ohne Folgen machen genauso aufregen sollst. Er asl Älterer müsse doch eigentlich jungen Menschen ein Vorbild sein.

Der kommt erfahrungsgemäß sofort runter auf normales Niveau.

Gruß Frank

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