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Vollkaskoschaden,dann Totalschadenabrechnung

Themenstarteram 1. August 2006 um 5:17

Guten Tag alle miteinander.

Als Neuling in diesem Forum hätte ich da ein paar Fragen.

Meine Freundin hatte mit ihren restaurierten Porsche 911 S Bj. 1979 einen selbstverschuldeten Unfallschaden, den die Vollkaskoversicherung übernommen hat.

Nach einer Vollbremsung, wo auch alle 4 neuen Reifen Bremsplatten hatten, schleuderte sie und geriet in die Leitplanken.Schaden rings um das Fahrzeug.

Den Fahrzeugwert schätzte der Sachverständige der Versicherung auf € 27.000 und die Reparaturkosten incl. der 4 neuen Reifen belaufen sich auf € 27.316,33 incl. Mwst.

Die Schadenkalkulation und der Wiederbeschaffungswert sind m. E. u.der Meinung des Sachverständigen der meiner Freundin vor dem Unfall ein Wertgutachten für das Fahrzeug angefertigt hat(€24.000) nicht zu beanstanden.

Nun möchte die Versicherung auf Totalschaden abrechnen weil der Schaden über den Zeitwert des Porsche liegt und setzt einen Restwert von € 8.000 fest.

Kann meine Freundin das Fahrzeug nicht reparieren lassen?

Für gute Tipps wäre ich dankbar.

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10 Antworten
am 1. August 2006 um 6:03

Die 130%-Regelung greift hier nicht, da Kasko-Schaden. Nach den vorliegenden Zahlen also Abrechnung als Totalschaden.

Ärgerlich, weil die RK lediglich gut 300€ über dem WBW liegen. 1. DEIN SV sollte prüfen, ob die Kalkulation des Versicherungs-Schwachverständigen UNNÖTIGE Positionen enthält, die für eine sach- und fachgerechte Instandsetzung NICHT erforderlich sind. Ist das der Fall und die RK liegen dann unter dem WBW, kannst Du reparieren.

Alternativ kann man versuchen, die MwSt.-Regelung für sich zu nutzen:

2. Bei Reparatur OHNE Rechnung zahlt die Versicherung nur NETTO-Beträge. Entsprechend sind für die Frage Totalschaden ja/nein die NETTO-Werte zu vergleichen. Da das Fzg älter als 6 Jahre ist, gilt für den WBW Brutto=Netto, in den RK sind jedoch 16% MwSt. enthalten. Beim Netto-Vergleich liegen die RK damit UNTER dem WBW => Reparatur möglich.

VS zahlt zunächst Totalschaden (19.000€), Du reparierst und läßt von Deinem (oder dem der VS) Sachverständigen die SACH- und FACHGERECHTE Reparatur bescheinigen, VS zahlt DANN die noch fehlende Differenz zu den NETTO-RK (4.548,56€), insgesamt also 23.548,56€).

2.a. Will man das Ganze auf die Spitze treiben, erbringt man Vorarbeiten (Zerlegen) in Eigenleistung (Netto!) und läßt den Rest offiziell mit Rechnung über maximal 26.999,99€ von der Werkstatt (Brutto!) machen. Auch für Teilrechnungen muß die VS die MwSt. erstatten.

Es empfiehlt sich, einen Anwalt einzuschalten, da die VS von beiden Möglichkeiten wahrscheinlich nicht sonderlich begeistert sein wird. Vorsicht! Variante 2 läßt sich vermutlich nur auf dem Klageweg realisieren, insbesondere dann, wenn man's mit 2.a. probiert.

schade um das schöne Auto: Porsche 911 S Bj 1979 ... !

Die Versicherung bezahlt 27 abzgl. Restwert 8:

19.000 EUR.

Zunächst würde ich überlegen ob ich das Fahrzeug für die 8 TEUR verkaufe und ein gleichwertiges für die 27.000 EUR einkaufe.

Alternativ kann man mit den 19.000 EUR versuchen neu aufzubauen, was für Oldtimerbastler sicher kein Problem ist.

Ob mehr als die 19.000 EUR fällig werden können hängt zunächst von den AKB ab.

Solche ab 1998 sehen anders aus als die der Vorjahre.

Auch könnte es sich hier um eine spezielle Oldtimerversicherung handeln.

Reifenplatten sind in der VK oft nicht mitversichert,

d.h. die Kosten hierfür sind ggf. von der Reparaturkosten abzuziehen und somit wären wir evt. mit wenig Aufwand im grünen Bereich des unechten Totalschadens (=wirtschaftlicher Totalschaden).

Alles in allem sollte hier ein Fachmann unter Hinzuziehung der Versicherungsbedingungen den Rahmen ausloten und ggf. noch einen Sachverständigen hinzuziehen.

Themenstarteram 1. August 2006 um 8:02

Zitat:

Original geschrieben von J.Ripper

schade um das schöne Auto: Porsche 911 S Bj 1979 ... !

Du sagst es , Restauratinskosten im Jahr 2005 bei einem Fachbetrieb für dieses 1Hand Auto € 25.000!

Voolkaskoschaden

 

1.Deine Freundin kann hier keinen Anwalt einschalten wie

ATJ geraten hat, es sei sie zahlt die Kosten selber.

Im Kaskofall muss zuerst(steht in den AKB) das SV-Verfahren nach § 14 AKB abgeschlossen sein, bevor man einen Rechtstreit beginnt wo Anwaltskosten dann evtl. erstattungsfähig sind.

2. Deine Freundin braucht noch keinen Anwalt, weil der von der Versicherung beauftragte Sachverständige alle Reifen mitkalkuliert hat, obwohl das nach den Kaskobegriffen der Versicherung ein reiner nicht versicherter Betriebsschaden ist.

Hier ist der Unfallbegriff "plötzlich einwirkendes mechanisches

Ereignis" nicht gegeben. Diesen Unterschied kennt wohl ATJ nicht.

3.Deine Freundin sollte die veränderte Lage der Versicherung unter Androhung eines SV-Verfahren mitteilen,wobei zu veranlassen ist, dass der Versicherungssachverständige den Reifenpreis wieder aus seiner Kalkulation herausrechnet, damit das Fahrzeug die Reparaturwürdigkeit zurückerhält.

Du wirst sehen wie das wirkt.

4.Madcruiser hat schon richtig angedeutet, das Reifenplatten evtl nicht mitversichert ist.Soweit mir bekannt ist, sind Betriebsschäden generell nicht in der Koskoversicherung erstattungsfähig.

Die Reparaturkosten über die Wiederbeschaffungswerte zu kalkulieren ist übrigens ein beliebter Trick um Versicherugsleistungen im Kaskofall zu minimieren.

Warum wohl wird vehement darauf bestanden im Kaskofall nur jene SV der Versicherung nehmen zu dürfen?

Berichte doch weiter wie das ausgegangen ist.

am 1. August 2006 um 10:56

@Captain HUK

Klar, daß hier das Risiko besteht, auf den Anwaltskosten sitzen zu bleiben. Bei den Summen, um die es hier geht, sind die RA-Kosten allerdings eher Peanuts.

Zum SV-Verfahren: Der TE hat bereits Kontakt zu "seinem" Gutachter aufgenommen, der dazu das Fahrzeug kennt. Deshalb mein Rat, diesen das Versicherungsgutachten prüfen zu lassen, das sollte auch kostenmäßig kein Problem darstellen und bringt mehr Sicherheit bezüglich des weiteren Vorgehens.

Der Fehler, die Reifen zu kalkulieren, obwohl nicht mitversichert, wäre so dämlich, daß ich das nicht mal einem Versicherungs-SV zutraue. Das legt den Schluß nahe, daß die Reifen möglicherweise nicht wegen der Bremsplatten, sondern wegen anderer, unfallbedingt entstandener Schäden kalkuliert wurden (Zitat TE:"Schaden rings um das Fahrzeug"). Ist letzteres der Fall, wird Dein Rat nach hinten losgehen, denn dann handelt es sich nicht mehr um einen nicht versicherten Betriebsschaden, sondern um einen versicherten Unfallschaden.

Zitat:

Warum wohl wird vehement darauf bestanden im Kaskofall nur jene SV der Versicherung nehmen zu dürfen?

Das liegt nun in erster Linie daran, daß Kasko-Verträge - im Gegensatz zu Haftpflichtverträgen - mehr oder weniger frei gestaltet werden können. Gegen höhere Beiträge wäre sicher die eine oder andere VS bereit, die freie Gutachterwahl in den Vertrag mit aufzunehmen. Es will nur keiner zahlen. Deshalb behält die VS das Recht der SV-Wahl mit den bekannten Nachteilen.

Themenstarteram 1. August 2006 um 15:06

Kaskoschaden/Totalschadenabrechnung

 

Hallo Alle zusammen,

Selbstverständlich waren das Bremsplatten wo doch auf allen 4 Rädern förmlich der Gummi des Profils weggeschmolzen ist.

Aber ich habe eine viel erfreulichere Nachricht.

Nachdem ich den Ratschlag von Captain-Huk an meine Freundin weitergegeben habe, hat diese mit dem Sachbearbeiter der Versicherung telephoniert und die neue Sachlage vorgetragen.

Nach ca. 10 Minuten Gesprächsdauer wurde der "Fehler" zugegeben, na ja über den Begriff Fehler ließe sich streiten.Auf alle Fälle wurde die Reparatur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes bereits mündlich freigegeben.Eine schriftliche Erklärung wird umgehends ausgefertigt u. meiner Freundin zugeleitet.

Hurra wir können unseren 911 wieder weiterbenützen.

Danke für all die gut gemeinten Ratschläge, danke Captain-Huk Du hast uns einige tausend € erspart.

Kaskoschaden

 

Dankeschön für das seltene Lob in diesem Forum, aber vergiss Madcruiser nicht, der lag schon richtig mit den Tipp .

Freut euch aber erst wenn alles ausgestanden ist bzw. die Reparaturrechnung bezahlt wurde.

Ein kleiner Haken ist noch da, weil der SV der Versicherung den Fahrzeugwert vor dem Unfall mit intakter Bereifung festgelegt hat.

Da es aber ein Betriebsschaden an den Reifen war ,der vor dem eigentlichen Unfallschaden entstanden ist, müsste der Wiederbeschaffungswert des Porsche mit bereits defekter Bereifung etwas reduziert werden.Wahrscheinlich fällt das dem Sachbearbeiter aber nicht mehr auf.Wenn doch ,kann aber auch diese Hürde noch ganz legal überwunden werden. Falls dann Not am Mann ist, helfe ich Dir gerne weiter.

Themenstarteram 22. August 2006 um 16:25

Kaskoschaden

 

Hallo Helfer u. Ratgeber,

Wir haben unseren Porsche wieder, sauber repariert !

Bis auf die SB hat unsere Versicherung letztendlich alles bezahlt.

Der Reifentip war Gold wert.

Dankeschön an alle.

Tschau,Tschau

Zitat:

Original geschrieben von madcruiser

Reifenplatten sind in der VK oft nicht mitversichert,

d.h. die Kosten hierfür sind ggf. von der Reparaturkosten abzuziehen und somit wären wir evt. mit wenig Aufwand im grünen Bereich des unechten Totalschadens (=wirtschaftlicher Totalschaden).

Gern geschehen, freut mich für Euch.

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