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Vollkasko-Teilkasko-Vollkasko

Themenstarteram 8. Januar 2019 um 11:05

Hallo,

erbitte euren geschätzten Rat in folgender Frage, da unterschiedliche Aussagen der Kfz-Versicherung:

Nach einer 11 Jahre währenden Vollkasko habe ich im Dezember mit Wirkung ab Jan 2019 auf Teilkasko umstellen lassen. Im Dezember hatte ich noch einen VK-Schaden gemeldet in Höhe von € 390. Abzüglich der SB von € 300 blieben € 90 an Versicherungsleistung übrig. Der Vers-Mitarbeiter erklärte mir, dass ich im Falle einer späteren neuen Vollkaskovers. (z.B. Fahrzeugwechsel) zurückgestuft würde, hätte die Versicherung die besagten €90 ausbezahlt. Ist das so nachzuvollziehen?

Danke

Wolfgang

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9 Antworten

Wenn du 12 Monate ohne VK unterwegs bist, dann passt sich bei erneuter VK nach z. B. Fahrzeugwechsel die SF-Klasse der VK wieder an die SF-Klasse der Haftpflicht an. Netter Versuch vom Versicherungsmitarbeiter.

Das ist so allgemein nicht richtig. Auf alle Fälle erfolgt mit der Abwicklung des Schadens eine Heraufstufung der bestehenden SF-Klasse. Es gilt das Versicherungsjahr.

Sonst gilt:

Im Folgenden die gängige Vorgehensweise bei einer Unterbrechung der Vollkaskoversicherung:

maximal sechs Monate: Wird für weniger als ein halbes Jahr pausiert, passiert gar nichts und bleibt die SF-Klasse unberührt. Die Assekuranz stuft den Kunden in der Vollkaskoversicherung so ein, als hätte er den Vertrag nicht unterbrochen.

bis zu einem Jahr: Verzichtet der Kunde für bis zu ein Jahr auf die Vollkasko und entscheidet sich dann für einen neuen Vertrag, bleibt die bisherige Schadensfreiheitsklasse bestehen. Es erfolgt keine Rückstufung.

bis zu sieben Jahre: Nach zwölf Monaten korrigieren viele Kfz-Versicherer die SF-Klasse Jahr für Jahr um eine Stufe nach unten, sofern keine neue Vollkaskoversicherung abgeschlossen wird. Andere Unternehmen belassen die Schadensfreiheitsklasse, wie sie vor der Kündigung war. Bei einem Anbieterwechsel muss dazu unter Umständen nachgewiesen werden, dass für die gesamte Zeit über eine gültige Fahrerlaubnis vorlag.

ab sieben Jahren: Schwierig wird es, wenn die Vollkaskoversicherung länger als sieben Jahre ruht. Im Regelfall heißt das, der alte Schadensfreiheitsrabatt (Info) erlischt und man muss von vorne anfangen. Doch auch hier gibt es Ausnahmen und wird zum Teil die bisherige SF-Klasse reaktiviert – vorausgesetzt der Kunde hatte ununterbrochen eine Fahrerlaubnis und kann einen Nachweis über die Vorversicherung erbringen – dazu sollte man die Verträge lange genug aufbewahren, weil die Unternehmen die Daten nach sieben Jahren löschen.

Das letztere was Du schreibst, bezieht sich auf den KH-SF

Komisch, alle Ratgeber zur VK sagen das Gleiche!

Hier noch einmal etwas verkürzter die Bestimmungen bei Unterbrechung der VK:

Wenn die Vollkaskoversicherung nicht änger als 6 Monate unterbrochen war, erfolgt die Einstufung in den gleichen Schadenfreiheitsrabatt wie vor der Unterbrechung.

Bei einer Unterbrechung der Vollkaskoversicherung von mehr als 1 Jahr fallen die Regelungen der Versicherungsgesellschaften unterschiedlich aus.

In den meisten Fällen gilt eine Wiedereinstufung unter Abzug einer SF-Klasse pro Jahr der Unterbrechung.

wie hier schon beschrieben, ist der Vertrag 1 Jahr Teilkaskoversichert würde er bei einem späteren Einschluss sich an der Haftpflichtklasse anpassen. Somit entfällt die Hochstufung.

Danke

Der UliBN meinte sicher die Gesamtunterbrechung eines Vertrages, z. B. bei einem Firmenwagen.

Die Frage des TE war jedoch eine andere, da er die KH ja weiterführt.

Zitat:

@UliBN schrieb am 8. Januar 2019 um 20:10:08 Uhr:

Das ist so allgemein nicht richtig. Auf alle Fälle erfolgt mit der Abwicklung des Schadens eine Heraufstufung der bestehenden SF-Klasse. Es gilt das Versicherungsjahr.

Sonst gilt:

Im Folgenden die gängige Vorgehensweise bei einer Unterbrechung der Vollkaskoversicherung:

maximal sechs Monate: Wird für weniger als ein halbes Jahr pausiert, passiert gar nichts und bleibt die SF-Klasse unberührt. Die Assekuranz stuft den Kunden in der Vollkaskoversicherung so ein, als hätte er den Vertrag nicht unterbrochen.

bis zu einem Jahr: Verzichtet der Kunde für bis zu ein Jahr auf die Vollkasko und entscheidet sich dann für einen neuen Vertrag, bleibt die bisherige Schadensfreiheitsklasse bestehen. Es erfolgt keine Rückstufung.

bis zu sieben Jahre: Nach zwölf Monaten korrigieren viele Kfz-Versicherer die SF-Klasse Jahr für Jahr um eine Stufe nach unten, sofern keine neue Vollkaskoversicherung abgeschlossen wird. Andere Unternehmen belassen die Schadensfreiheitsklasse, wie sie vor der Kündigung war. Bei einem Anbieterwechsel muss dazu unter Umständen nachgewiesen werden, dass für die gesamte Zeit über eine gültige Fahrerlaubnis vorlag.

ab sieben Jahren: Schwierig wird es, wenn die Vollkaskoversicherung länger als sieben Jahre ruht. Im Regelfall heißt das, der alte Schadensfreiheitsrabatt (Info) erlischt und man muss von vorne anfangen. Doch auch hier gibt es Ausnahmen und wird zum Teil die bisherige SF-Klasse reaktiviert – vorausgesetzt der Kunde hatte ununterbrochen eine Fahrerlaubnis und kann einen Nachweis über die Vorversicherung erbringen – dazu sollte man die Verträge lange genug aufbewahren, weil die Unternehmen die Daten nach sieben Jahren löschen.

Der Text schein übrigens aus dem Netz kopiert. Wo ist da bitte die Quellenangabe?

Zitat:

@NDLimit schrieb am 9. Januar 2019 um 00:38:02 Uhr:

Zitat:

@UliBN schrieb am 8. Januar 2019 um 20:10:08 Uhr:

Das ist so allgemein nicht richtig. Auf alle Fälle erfolgt mit der Abwicklung des Schadens eine Heraufstufung der bestehenden SF-Klasse. Es gilt das Versicherungsjahr.

Sonst gilt:

Im Folgenden die gängige Vorgehensweise bei einer Unterbrechung der Vollkaskoversicherung:

maximal sechs Monate: Wird für weniger als ein halbes Jahr pausiert, passiert gar nichts und bleibt die SF-Klasse unberührt. Die Assekuranz stuft den Kunden in der Vollkaskoversicherung so ein, als hätte er den Vertrag nicht unterbrochen.

bis zu einem Jahr: Verzichtet der Kunde für bis zu ein Jahr auf die Vollkasko und entscheidet sich dann für einen neuen Vertrag, bleibt die bisherige Schadensfreiheitsklasse bestehen. Es erfolgt keine Rückstufung.

bis zu sieben Jahre: Nach zwölf Monaten korrigieren viele Kfz-Versicherer die SF-Klasse Jahr für Jahr um eine Stufe nach unten, sofern keine neue Vollkaskoversicherung abgeschlossen wird. Andere Unternehmen belassen die Schadensfreiheitsklasse, wie sie vor der Kündigung war. Bei einem Anbieterwechsel muss dazu unter Umständen nachgewiesen werden, dass für die gesamte Zeit über eine gültige Fahrerlaubnis vorlag.

ab sieben Jahren: Schwierig wird es, wenn die Vollkaskoversicherung länger als sieben Jahre ruht. Im Regelfall heißt das, der alte Schadensfreiheitsrabatt (Info) erlischt und man muss von vorne anfangen. Doch auch hier gibt es Ausnahmen und wird zum Teil die bisherige SF-Klasse reaktiviert – vorausgesetzt der Kunde hatte ununterbrochen eine Fahrerlaubnis und kann einen Nachweis über die Vorversicherung erbringen – dazu sollte man die Verträge lange genug aufbewahren, weil die Unternehmen die Daten nach sieben Jahren löschen.

Der Text schein übrigens aus dem Netz kopiert. Wo ist da bitte die Quellenangabe?

Falls UliBN sie nicht mehr finden sollte: Quelle

Grüße vom Ostelch

Danke für den Service! Es gibt etliche Quellen mit gleichem Inhalt.

Und ich beziehe mich nur auf die (vorübergehende) Unterbrechung der VK-Versicherung.

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