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Verwarnungsgeld rechtens?

Themenstarteram 23. August 2019 um 9:54

Guten Morgen,

mich hat eine schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld erreicht.

Szenario findet ihr als Bild im Anhang.

Mir wird folgendes vorgeworfen:

"Sie parkten in einem Verkehrsbereich, der durch Zeichen 250 gesperrt war.

§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, §49 StVO; §24 StVG; -- BKat

Bemerkungen: Parken Baustellen Ein- und Ausfahrt."

Verwarnunsgeld liegt bei 30€

Nun meine Einwände:

Ich habe nicht IN dem gesperrten Verkehrsbereich, sondern davor geparkt.

Zusätzlich war die Baustellen Ein- und Ausfahrt nicht ausgeschildert.

Meiner Meinung nach könnte man mich höchstens für das Parken hinter der Kreuzung belangen (was in dem Fall für über 3 Stunden bei 20€ liegt).

Könnte ich gegen das Verwarnungsgeld angehen?

Ich freue mich über jede Hilfe!

LG

Beste Antwort im Thema

Man merkt, das wieder Freitag ist .

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man kann gegen eine Verwarnung keinen Einspruch einlegen. Man kann gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen. Der kostet aber 28,50 Verwaltungsgebühren extra.

Der günstigste Weg, aus der Sache rauszukommen: Fahrereigenschaft bestreiten. Dann bleiben nur die Verwaltungskosten, die an den Halter gehen. Und das sind nur 23,50 €.

Wegen 6,50€ zum Lügner werden? Bezahlen und gut ist, Die Chance, dass es bei Einspruch teurer wird, ist groß

Wieso lügen? Einfach keine Aussage machen. Und teurer kann es dadurch nicht werden.

„Bestreiten“ wider besseres Wissens heißt für mich einwandfrei:

Lügen!

 

Wie schaut es dann mit der drohenden Fahrtenbuchsuflage für den Halter aus wenn der Fahrer nicht ermittelt werden konnte?

Zitat:

@Kai R. schrieb am 23. August 2019 um 15:02:57 Uhr:

 

Der günstigste Weg, aus der Sache rauszukommen: Fahrereigenschaft bestreiten. Dann bleiben nur die Verwaltungskosten, die an den Halter gehen. Und das sind nur 23,50 €.

Und selbst dann kostets nix !

Der TE kann froh sein, dass er nicht abgeschleppt wurde, oder es z.B. einen Betonmischer zu eng war.

am 24. August 2019 um 5:28

Zitat:

@manvo schrieb am 24. August 2019 um 00:11:32 Uhr:

Der TE kann froh sein, dass er nicht abgeschleppt wurde, oder es z.B. einen Betonmischer zu eng war.

...ich warte ja drauf, dass endlich mal einer drauf kommt z.B. die durch falsch geparkte Fahrzeuge entstehenden Verzugsschäden in Rechnung zu stellen und anschließend beim Verursacher einzuklagen.

Ich hatte es einmal bei einer Baustelle in München... da sollten von einer Baustelle Container (Aufenthalts-, Büro-, Magazin-, Wohn-Container) abgefahren werden. Aufgrund der örtlichen Situation war dazu ein mobiler Autokran nötig (mit den vorhandenen Baukränen kam man nicht ran)... trotz seit Tagen (gemäß verkehrsrechtlicher Anordnung) eingerichtetem Halteverbot war die Zufahrt und Stellfläche für den Kran zugeparkt.

Da stand dann 1 Mobilkran 3-4 Stunden auf der Zufahrtsstraße rum und ca. 5-8 Sattelzüge sind sinnlos aufm mittleren Ring gekreist bzw. soweit möglich haben die sich auf irgendwelchen Parkplätzen postiert um zeitnah zur Verladung anfahren zu können.

...mal niedrig angesetzt:

Mobilkran 3 Std. x 180,- EUR = 540,- EUR

offener Sattelzug 5 Stk. x 3 Std. x 80,-EUR = 1.200,- EUR

sind... 1.740,- EUR x 1,19% = 2.070,60 EUR

Zahlen und gut. Alles andere ist aufwändig und stressig. Am Schluss kommt dann doch nichts dabei raus.

Hier wird über einen ähnlichen Fall diskutiert

http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=35825

Gibt es denn Fotos von der Situation? Stand das Fahrzeug wirklich mittig in der Straße?

standen da nicht evtl noch andere Schilder? die die te übersehen hat oder übersehen wollte?

Die zitierte Paragraphenkette zielt ja auf einen Verstoß gegen ein Verkehrszeichen ab. Wenn damit tatsächlich das Zeichen 250 gemeint sein sollte, wäre dies unzutreffend, da das Fahrzeug nicht in dessen Geltungsbereich geparkt hat. Und ein "Parkverbot" vor Baustellenzufahrten gibt es nicht. Aus diesem Grund werden an solchen Stellen normalerweise Haltverbote angeordnet.

Wenn die TE allerdings tatsächlich in der Mitte geparkt hat, liegt ein Verstoß gegen §12 Abs. 4 vor. Der aktuelle Tatvorwurf kann auf diesen Tatbestand geändert werden.

Zitat:

@Mopedmongo schrieb am 23. August 2019 um 22:44:12 UhrWie schaut es dann mit der drohenden Fahrtenbuchsuflage für den Halter aus wenn der Fahrer nicht ermittelt werden konnte?

Nicht bei einem Parkverstoß

Zitat:

@Kai R. schrieb am 24. August 2019 um 13:14:09 Uhr:

Zitat:

@Mopedmongo schrieb am 23. August 2019 um 22:44:12 UhrWie schaut es dann mit der drohenden Fahrtenbuchsuflage für den Halter aus wenn der Fahrer nicht ermittelt werden konnte?

Nicht bei einem Parkverstoß

 

Hallo, gibt es wohl.

Habe ich selbst erlebt nach einigen Parkverstößen => Androhung zur Führung eines Fahrtenbuches.

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