Verursacht die Ummeldung des Autos auf die Witwe immer einen neuen Versicherungsvertrag?

Hallo,

unsere Versicherung sagt, die Ummeldung eines Autos auf die Witwe (Alleinerbin) führt immer dazu, dass ein neuer Vertrag ausgestellt werden muss, mit - zwar gleichen Bedingungen (Schadensfreiheitsklasse, Wohnort, Unterstellbedingungen... etc) aber - Beiträgen wie ein neuer Vertrag (ca 100% mehr zur Zeit).

Weiss jemand, wo man das nachlesen kann? Ich habe einfach nirgendwo (weder in den Versicherungsbedingungen noch im Versicherungsvertragsrecht) etwas dazu gefunden.

Es ist der Versicherung übrigens auch erst nach 2 Monaten eingefallen ...

Laut http://www.test.de/.../ geht grundsätzlich die Versicherung erst mal auf die Erben über, aber ob sich das ändert, wenn man es ordnungsgemäss ummeldet, ist daraus nicht erkennbar.

19 Antworten

@TE

Eine Ummeldung eines KFZ erwirkt für den alten Vertrag gleichzeitig eine Abmeldung, die auf elektronischen Wege der alten Versicherung (Vertrag) mitteilt, dass das KFZ einen neuen Halter hat.

Es müßte dann so sein, dass mit dem Ummeldetag der alte Vertrag abgerechnet wird (Guthaben auf Konto des alten VN).
Ab dem Tag wird dann von dem neuen Halter/Versicherungsnehmer der neue Beitrag berechnet.

Der Link, den Du angeführt hast, stammt aus dem Jahre 2004 und beschreibt ja ein ganz anderes Zenario, wie es bei euch gewesen ist (oder?).

Zitat:

Original geschrieben von hopsionline



Zitat:

Original geschrieben von Corsadiesel


Moin,

ich nehme jetzt mal an, dass das KFZ vorher auf den verstorbenen Mann läuft bzw versichert ist ?

Wenn ja, dann kann die Witwe bei entsprechend Führerscheinbesitz der SFR des Mannes übernehmen.
Aber richtig, sie bekommt einen neuen Versicherungsvertrag mit der möglichen Übernahme des SFR des verstorbenen Mannes.
Selbstverständlich muß dann auch das KFZ auf ihren Namen umgemeldet werden.

Ja, das KFZ lief vorher auf den verstorbenen Mann und sie war auch als Fahrerin eingetragen. Natürlich hat sie das Fahrzeug umgemeldet - aber nicht stillgelegt (es sei denn, wie von elmiM beschrieben, die Ummeldung besteht aus den zwei Transaktionen Abmeldung und Ameldung, was ich nicht wusste). Kennzeichen ist das selbe.
Stillgelegt heißt, das KFZ wird abgemeldet, entweder vorrübergehend oder für immer.

Was mich irritiert hat, waren Seiten wie z.B.
https://www.test.de:80/.../
wo steht

Zitat:

Original geschrieben von hopsionline



Zitat:

•Versicherung läuft zugunsten des Erben weiter, solange dieser das versicherte Fahrzeug behält

wie kann man denn das Fahrzeug "behalten" wenn man es doch ummelden muss?
Hiermit ist gemeint, dass KFZ ist immernoch auf den verstorbenen angemeldet, wird aber von den Erben genutzt.

Dort steht allerdings auch

Zitat:

Original geschrieben von hopsionline



Zitat:

•Kfz-Versicherer über Tod informieren. Beiträge werden eventuell an den neuen Versicherungsnehmer angepasst.
•Kein außerordentliches Kündigungsrecht. Wenn der Erbe den Wagen ummeldet, kann er die Versicherung wechseln und bekommt den Beitrag anteilig zurück

aber das war verwirrend gegensätzlich zum ersten Satz, deshalb habe ich bei Ummeldung eher an den Wohnsitzwechsel gedacht.
 wenn das KFZ auf den Erben umgemeldet ist, wirde der alte Vertrag abgerechnet.
Wenn der Erbe das KFZ auf sich anmeldet, kann er die Versicherung selber aussuchen.

Zum Thema Stillegung habe ich in den Versicherungsbedingungen nichts gefunden,
siehe weiter oben
Zusäzlich steht in den Versicherungsbedingungen

Zitat:

Original geschrieben von hopsionline



Zitat:

G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können
wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines
Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder
Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat
nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam
Hier ist nur der Verkauf an Dritte bzw Versteigerung gemeint.

G.5 Form und Zugang der Kündigung
Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen und ist nur wirksam, wenn sie innerhalb
der jeweiligen Frist zugeht.

Wir haben aber keine Kündigung bekommen, nur einen neuen Vertrag knapp 2 Monate nach Meldung der Ummeldung und einen Monat nachdem sie den Beitrag für 2013 abgebucht haben. Und auch nur, weil wir explizit noch mal nachgefragt hatten.
Damit ist der Vertrag allgemein im Falle einer Kdg durch dem VN gemeint, hat nichts mit der Ummeldung auf eine andere Person zu tun.

Zitat:

Original geschrieben von hopsionline


P.S. solange ich eine sinnvolle Erklärung für das Ganze finde (z.B. Ummelden = Ab- und Anmelden; Abmelden entspricht Veräußern und dann zieht die Veräußerungsklausel) und das auch irgendwo mal nachlesen kann, glaube ich es ja auch.
dürfte oben geklärt sein

Die Versicherung hat sich aber nur zu mehrfachen "das ist halt so" (in ansteigender Lautstärke) hinreissen lassen. Das fand ich pampig und nicht genügend.
?????

Und ich habe stundenlang Versicherungsbedingungen, Versicherungsvertragsgesetz, Erbschaftrecht und Webseiten gelesen und fand es nirgendwo eindeutig belegt beschrieben. Das nervt ...

Wo steht, dass man die Schadensfreiheitsklassen übernehmen kann, habe ich auch nicht gefunden (ausser auf den von mir zitierten Seiten, die aber auch die Quellen nicht belegen).
Bei den alten Versicherungsbedingungen war das der Punkt TB28 (Tarifbestimmungen28).
Bei den neun aktuellen Bedingung, die mir hier vorliegen ist K.6.2. und im speziellen der Punkt K.6.2.6 a) bis d).
Möglich das bei anderen Versicherer dieser Passus unter einer anderen Nr. geschrieben ist.

Sorry wenn ich Euch jetzt nerve :-) aber vielleicht kanns ja jemand mal gebrauchen.

LiebeR Corsadiesel, vielen Dank!

Zitat:

Bei den neun aktuellen Bedingung, die mir hier vorliegen ist K.6.2. und im speziellen der Punkt K.6.2.6 a) bis d).

Danke, jetzt habe ich es auch gefunden. Es heisst Schadenfreiheitsrabatt und nicht Schaden

s

freiheitsklasse. Wer lesen kann ist klar im Vorteil. :-)

Vielleicht finde ich alles andere ja auch noch, wenn ich nicht so sauer bin.

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Bitte, gern gemacht.

Beide Wörter sind richtig, die Schadenfreiheitsklasse ist nur eine "Neobezeichung" in den neuen Bedingungen, wo bei Schadenfreitheitsrabatt auch heute noch die meisten Leute mehr mit anfangen können, als bei der Neobezeichnung.

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