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Versicherungswechsel zum Jahresende ! ...Bedingungen ?

Themenstarteram 5. Oktober 2013 um 20:21

Hi,

gibt es bestimmte Voraussetzungen um einen Versicherungwechsel zum Jahresende durchführen zu können ?

Beispiel:

Freund von mir hat seinen VW bei Versicherung A gehabt , hat dann noch einen Audi da versichern lassen ...aber nur kurzfristig,weil er dann beide Autos abgemeldt hat und hat sich eine C.Klasse geholt .

das schon die C-Klasse etwas teuerer war als der Audi hat er so murrend hingenommen , dann hat er einen Versicherungsvergleich gemacht ( check24 ) und hat nun eine darin gefunden , die 70 Euro günstiger ist ,als die wo er jetzt zur Zeit versichert ist . ...... kann er dann im November die Versicherung wechseln ? oder muß das Auto eine bestimmte Zeit bei einer Versicherung versichert gewesen sein ?

 

N82

Beste Antwort im Thema
am 5. Oktober 2013 um 20:27

Sehr gute Vorraussetzungen um zu verstehen, was man bei Check24 so alles vergleicht, würde ich mal sagen...

Meint Ihr es ist eine gute Idee sich auf irgendwelche Vergleiche zu verlassen, wenn man nicht mal von den einfachsten Grundsätzen eine Ahnung hat?

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Zitat:

Original geschrieben von BadHunter

Bei einer Tariferhöhung Beitragserhöhung gibt es ein Sonderkündigungsrecht, das steht dann aber normalerweise auch in der neuen Rechnung drin....

...da liegt des Pudels Kern...

Ihr meint beide das Gleiche!

am 9. Oktober 2013 um 5:51

Wahrscheinlich.

Aber es gibt in der Praxis eben doch einen Unterschied zwischen Tariferhöhung und Beitragserhöhung, wie man sieht.

Hallo Bernd,

 

als ich deinen substantiierten Beitrag las, war ich sofort geneigt dir recht zu geben, obwohl ein solches Verhalten der Versicherungen gegen mein Rechtsempfinden verstoßen würde.

Warum soll eine Versicherung ihren Gewinn maximieren dürfen, ohne daß ich ein Sonderkündigungsrecht hätte, nur weil viele Fahrer bzw. Fahrzeuge, die in den Tarifgruppen bzw. Typklassen zusammengefaßt werden, sich vorbildlicher verhalten haben und diesen daher die Überschüsse zustehen würden und nicht der Versicherungswirtschaft, so jedenfalls meine Gedanken.

 

Dann habe ich aber doch noch einmal, auch weil mir deine Argumentation so neu war, bei der HUK24 nachgesehen und dort die von die zitierte Passage nicht gefunden.

Habe ich Tomaten auf den Augen oder gilt das nur bei einzelnen Versicherungsgesellschaften oder bestimmten AKBs :confused:

 

Liebe Grüße

Herbert

am 9. Oktober 2013 um 9:50

Das was ich als Beispiel genommen habe, sind die Musterbedinungen vom Gesamt Verband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).

Aber auch die HUK hat genau das gleiche. Die schreiben nur ein bisschen mehr Text in Ihren AKBs mit dazu.

Hier die entscheidenden Punkte:

J.1.1.2 d

Wir sind berechtigt, auch statistische Erkenntnisse des Gesamtverbands

der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. und Ermittlungen

des unabhängigen Treuhänders zu den Typ- und Regionalstatistiken zu

berücksichtigen.

J.3 Kündigungsrecht

Beitragserhöhung

J.3.1 Führt eine Änderung nach J.1 und J.2 in der Kfz-Haftpfl icht-, Kasko- oder

Fahrerschutzversicherung zu einer Beitragserhöhung, haben Sie nach

G.2.7 ein Kündigungsrecht.

Werden Änderungen nach J.1 und J.2 innerhalb einer Versicherungsart

gleichzeitig wirksam, so besteht Ihr Kündigungsrecht nach G.2.7 nur,

wenn die Änderungen in Summe zu einer Beitragserhöhung in dieser

Versicherungsart führen.

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