Versicherungstechnische Frage bzgl. Probefahrt

Hallo.
Vorweg, ich habe schon gegoogelt aber nichts richtiges gefunden 😉

Folgene Situation:
Ich interessiere mich für ein Auto, bin mit dem Verkäufer in Kontakt getreten und der "bietet mir" eine Probefahrt an. Jerdoch sagt er, es is nicht möglich diese auf meinen Namen zu machen, da ich unter 25 bin und dreshalb schreibt er sie auf meinen Vater, sagt aber, wie wir dann tauschen untereinander, sei ja unsere Sache. Nach mehrmaligen nachfragen kommt aber raus, dass ich seiner Aussage nach Versicherungstechnisch dann nicht ans Steuer dürfte.
Was würde passieren, wenn mein Vater mir dann den Wagen gibt und ich baue einen Unfall? Muss ich tatsächlich die Kosten dann kompett selber tragen? Und was ist, wenn meinem Dad nicht mitgeteilt wurde, dass ich Versicherungstechnisch nicht fahren darf?
Hoffe ihr könnt mir helfen.
P.s. Soweit ich gesehen hab, stand in dem Probefahrtvertrag nichts von einer Altersgrenze, ledeglich von der Sb mit 1000€.
mfg Lenn

16 Antworten

@Mito-Lenn,
der Versicherungsschutz für alle Fahrzeuge eines Fahrzeughändlers wird mit dem Versicherungsvertrag "HANDEL+HANDWERK für das Kfz-Gewerbe" zwischen Versicherer und Händler geregelt.

Allgemeingültig besteht immer für alle Fahrzeugarten einer Wagniskennziffer, in Deinem Fall Pkw, eine Kfz-Haftpflichtversicherung ohne Einschränkungen. Fast immer wird eine Fahrzeugversicherung, Voll- bzw. und Teilkasko mit dokumentiert. Üblich sind die Selbstbehalte von 1.000 € im Schadenfall.

Versichert sind die eigenen zu- od. nicht zugelassenen Neu- oder Gebrauchtfahrzeuge des Händlers, die sogenannten Obhutsfahrzeuge, das sind i. d. R. Kundenfahrzeuge, zur Reparatur, zum Ankauf, in Kommission oder auch eingestellte Fahrzeuge von Kunden, immer egal auf wen sie noch oder nicht mehr zugelassen waren oder sind.

Die Einschränkung des Fahrerkreises dieser Fahrzeuge beschränkt sich lediglich auf den Besitz der gültigen Fahrerlaubnis, weitere Beschränkungen sind mir nicht bekannt. Das würde auch keinen Sinn ergeben und die Verkaufsaktivitäten eines Fahrzeugverkäufers unnötig erschweren.

Selbstverständlich gilt wie immer, dass jeder "Blödsinn" trotzdem vertraglich zwischen Händler und Versicherer vereinbart werden kann. Dieser HANDEL+HANDWERK Vertrag wird von den Versicherern lieber abgelehnt als angenommen (schlechte Schadenquote).

Sollte der Händler Einschränkungen, was den Fahrerkreis angeht, im Vertrag haben, ist er daran gebunden oder schlicht nicht versichert wenn es zur Fahrzeugüberlassung an einen nicht versicherten Fahrer kommt. Der Probefahrvertrag ist daher unbedingt zu beachten, bevor er unterschrieben wird.

Ich hoffe Deine Fragen sind hiermit beantwortet.

Vielen Dank 🙂

Aber "irgendwo" gibt es anscheinend diese fahrerkreis einschränkung, da der Händler bzw. der Verkäufer mir das Auto ja geben will, (er also nicht etwas vorschiebt um mich elegant anzuwimmeln) nur er halt meint unter 21 dürfen "sie" ihn nich rausgeben. Jetzt wollen sie sich nochma informieren darüber und sich melden.
Bin ma gespannt was draus wird 😉

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