Versicherung kürzt/streicht WBW, Nutzungsausfall und Wertverlust

Moin Leute,

folgende Situation liegt gerade bei uns vor:

Unser Auto wurde von einem Bus angefahren, Schuldfrage ist geklärt, Gutachten wurde von mir beauftragt und zur Versicherung geschickt.

Im Gutachten wurde der Wiederbeschaffungswert auf 11.800€ und der Restwert auf 6.600€ festgelegt.
Ich habe der Versicherung gemeldet, dass ich den Schaden fiktiv abrechnen lassen möchte und deshalb die Netto-Reparaturkosten (knapp 5000€), den Nutzungsausfall (258€) und den Wertverlust (500€) angefordert.

Das Auto selber ist 6 Jahre alt und hat etwas über 100.000 km auf dem Tacho.

Jetzt kam die Rückmeldung der Versicherung, bei der ich einige Sachen nicht verstehe:

- Der Wiederbeschaffungswert wurde um knapp 300 € gekürzt

- Überweisen wird man mir den gekürzten WBW 11.500€ - Restwert 6.600€ = 4.900€

- Nutzungsausfall wurde gestrichen, da dieser "nur für den Zeitraum beansprucht werden kann, der zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges notwendig ist." --> Ersatzfahrzeug soll nicht beschafft werden, sondern nur fiktiv abgerechnet werden.

- Wertverlust wurde gestrichen, da "sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Schadenereignisses
bereits im sechsten Zulassungsjahr befand. Bei einer Zulassungsdauer von mehr als 4 Jahren ist auch bei
modernen Fahrzeugen stets mit verborgenen Mängeln zu rechnen. Daneben muss ein Käufer eines
solchen Fahrzeugs ohnehin nicht damit rechnen, dass es bislang unfallfrei gefahren wurde, so dass eine
Wertminderung nicht mehr anzunehmen ist."

Die Berechnungsmethodik kann ich nicht nachvollziehen, da ich das Fahrzeug nicht verkaufen will und auch nicht einmal erwähnt habe.
Die Kürzungen halte ich für nicht begründet.

Was ist eure Meinung dazu?

Grüße

71 Antworten

Ja.

Zitat:

@MartinKa. schrieb am 1. Dezember 2022 um 07:37:18 Uhr:


Ja.

Ok, danke. Die anderen Ausführungen der Versicherung kann ich trotzdem nicht nachvollziehen...

Ich denke dass ich der Versicherung noch einmal die Möglichkeit gebe, auf mich zuzukommen. Mit dem Hinweis, dass ich mich ansonsten gezwungen fühle, das über meinen Anwalt laufen zu lassen.
Aber natürlich erst, wenn die ersten 4.900 € auf meinem Konto sind 😉

Die sind auch blödsinn.

Aber ohne Anwalt wirst du da nichts erreichen.

Wer ist denn die gegnerische Versicherung, die mit wo abenteuerlichen Begründungen daherkommt?

Es muß auch erst mal ein Anwalt gefunden werden der für die verbliebene strittige Summe arbeitet.

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Zitat:

@MartinKa. schrieb am 1. Dezember 2022 um 08:03:26 Uhr:


Die sind auch blödsinn.

Aber ohne Anwalt wirst du da nichts erreichen.

Wer ist denn die gegnerische Versicherung, die mit wo abenteuerlichen Begründungen daherkommt?

Es ist die HDN, Haftpflichtgemeinschaft Deutscher Nahverkehrs- und Versorgungsunternehmen. Unfallgegner war ein Bus, der die komplette Seite zerkratzt und eingedellt hat.

Zitat:

@onzlaught schrieb am 1. Dezember 2022 um 08:03:26 Uhr:


Es muß auch erst mal ein Anwalt gefunden werden der für die verbliebene strittige Summe arbeitet.

Ich werde es zumindest bei meinem Anwalt versuchen, von dem ich mich bereits bei zwei unverschuldeten Unfällen vertreten lassen habe.Da ist soweit immer alles glatt und ohne Probleme gelaufen. Naiv wie ich war, dachte ich dass es dieses Mal auch so laufen wird...

Zur Not lass ich es auch über die RS laufen, da geht es mir schon fast ums Prinzip...

Genau so ist es. Da gehts ums Prinzip.

Das Guthaben haben die in der Regel nicht zu beanstanden.

Der Nutzungsausfall ist auch bei fiktiver Abrechnung zu bezahlen. Der gehört zum Schaden. Sowas ohne Anwalt anzufangen war mega unklug.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 1. Dezember 2022 um 09:49:37 Uhr:


Der Nutzungsausfall ist auch bei fiktiver Abrechnung zu bezahlen. Der gehört zum Schaden.

Das kann man so pauschal nicht sagen.

Stand jetzt ist, dass er einfach fiktiv mit der Versicherung abrechnen will.
Das alleine reicht erstmal nicht aus, um den Nutzungsausfall zu bekommen.

Morgen,

ich habe einen Beitrag rausgenommen. Bitte bleibt beim Thema, argumentiert sachlich und vermeidet das Abgleiten ins Persönliche.

Gruß
Zimpalazumpala , MT-Moderator

Das ist schlicht falsch.

Ohne Nutzungswillen keinen Nutzungsausfall.
So einfach ist dass.

Da der Nutzungswille vom Geschädigten (Stand jetzt) noch nicht nachgewiesen wurde, da weder repariert, noch ein Ersatz angeschafft wurde, ist die noch nicht erfolgte Auszahlung des Nutzungsausfalles natürlich gerechtfertigt.

Der Ball liegt beim TE.
Er muss jetzt den Nutzungswillen nachweisen.
Macht er das nicht, so hat er auch keinen Anspruch auf den Nutzungsausfall.

Hat der BGB (BGH, 23.03.1976 - VI ZR 41/74) bereits 1976 so entschieden und es gibt bis heute kein anders Urteil, dass ohne Nutzungswillen den Nutzungsausfall als gerechtfertigt ansieht.

Zitat:

@MartinKa. schrieb am 1. Dezember 2022 um 12:44:22 Uhr:


Ohne Nutzungswillen keinen Nutzungsausfall.
So einfach ist dass.

Da der Nutzungswille vom Geschädigten (Stand jetzt) noch nicht nachgewiesen wurde, da weder repariert, noch ein Ersatz angeschafft wurde, ist die noch nicht erfolgte Auszahlung des Nutzungsausfalles natürlich gerechtfertigt.

Der Ball liegt beim TE.
Er muss jetzt den Nutzungswillen nachweisen.
Macht er das nicht, so hat er auch keinen Anspruch auf den Nutzungsausfall.

Hat der BGB (BGH, 23.03.1976 - VI ZR 41/74) bereits 1976 so entschieden und es gibt bis heute kein anders Urteil, dass ohne Nutzungswillen den Nutzungsausfall als gerechtfertigt ansieht.

Reparatur ist geplant. Aber teilweise in Eigenleistung und dann eher für die Optik. Bzw. Eher smart repair anstelle vom kompletten Tausch.

Teile der Versicherung mit das das Fahrzeug in deinem Besitz bleibt und sie dir die Reparaturkosten netto auszahlen sollen. Bei Bedarf kannst Du das nach 6 Monaten der VS nachweisen.

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