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Verlängerung C/CE abgelehnt, Tipps für Widerspruch bei Behörde

Hallo zusammen,

ich hoffe ich bin hier im Unterforum richtig.

Kurz zu meinem Sachverhalt:
Habe 2012 meinen alten Bundeswehrführerschein umschreiben lassen. Ich hatte nie eine 95er Erlaubnis.
Gültigkeit war bis 29.03.2016.
Da ich nach 2016 keinen Bedarf hatte, habe ich mich nicht um eine Verlängerung gekümmert.

Letztes Jahr habe ich dann bei unserer Führscheinstelle nachgefragt und die Info bekommen, dass eine Verlängerung bis zu 7 Jahre nach Ablauf möglich ist, also der 29.03.2023.

Augenärztliches Attest habe ich mir letzten Oktober geholt, das ärztliche Attest erst im März da zwischendrin meine Tochter geboren wurde und ich keine Zeit hatte.

Im Anschluss wollte ich einen Termin zur Verlängerung C/Ce ohne 95er machen, um das ganze vor dem 29.03 über die Bühne zu haben.

Termine konnten nur online gestellt werden und der früheste Termin war heute.
Kontaktaufnahme mit der Führerscheinstelle war nicht möglich, ich habe meine Situation per mail geschildert, keine Antwort bekommen.
Also habe ich gedacht, nimm den Termin wahr, kannst ja nachweisen, dass du dich vorher gekümmert hast.
Was soll ich sagen, der Mitarbeiterin meine der Führerschein wird nicht verlängert. Habe dann mit der Abteilungsleitung gesprochen, die meinte ich hätte ja 7 Jahre Zeit gehabt und es wäre jetzt verfristet.
Ich war ein bisschen perplex, daher bin ich ohne schriftlichen Nachweis raus, man meinte nur man meldet sich bei mir schriftlich.
Wenn ich das Schreiben bekomme würde ich Widerspruch einlegen Wie seht ihr die Chancen?
Gibt es Tipps oder Gesetzesgrundlagen mit denen ich argumentieren kann?
Kann mir als Auflage eine neue Theorie und Praxisprüfung aufgelegt werden?

Zum Hintergrund. Ich möchte mich ehrenamtlich im THW engagieren und denke, dass eine vorhandenen Klasse C/CE nützlich wäre.

Freue mich auf euere Antworten.

Andreas

29 Antworten

Also würde sich evtl eine Verlegung des Erstwohnsitz lohnen.

Vielen Dank schonmal. Vorab, ich werde sicher nicht umziehen oder mich ummelden. So wie ich das sehe verfällt die Klasse nicht einfach. Also müsste man mir eine Auflage zur Verlängerung geben, z.B. Theorieprüfung oder Praxisstunden etc. Mal sehen was jetzt kommt.

Die von der FS-Stelle angedachte Auflage kann nur "Fahrprüfung" heißen, bin ich überzeugt.

Sofern Deine LKW-Fahrerfahrung sich allein auf den Erwerb der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse im Rahmen des Wehrdienstes (Ende der 1990er?) erstrecken sollte (ist dem so?), halte ich obige Auflage zur Wiedererlangung für mehr als fair.

Zitat:

@Kurpan schrieb am 8. Mai 2023 um 12:00:47 Uhr:


Italo,
es geht doch nicht darum. was Du gemacht hättest. Sondern, was der TE JETZT noch machen könnte, um die Fahrerlaubnis zu verlängern. Oder sagst Du auch einem Ertrinkenden: ich wäre nicht ins Wasser gegangen...

In Berlin äußert sich die Führerscheinstelle zur Verlängerung der Fahrerlaubnis so:
"Die Antragstellung ist zu den gleichen Bedingungen möglich, wenn die Klassen bereits abgelaufen sind (Erteilung nach Fristablauf).
Ist die Gültigkeit schon sehr lange abgelaufen (z.B. 10 Jahre), kann die erneute Ablegung der Fahrerlaubnisprüfungen erforderlich werden."
In Berlin scheinen also 7 Jahre noch nicht sehr lange zu sein. Und Maßnahmen wie erneute Prüfung oder anderes liegen im Ermessen der Behörde, es gibt da keine Vorgaben seitens der Fahrerlaubnis Verordnung (FeV).

Ich weiß es hilft den TE nicht weiter, nur man kann nicht immer wie ei Kaninchen vor eine Schlange stehe und abwarten was passiert.

Man muss ebend jetzt vor der Schlange stehen und abwarten was passiert da man des Handels nicht mehr mächtig ist. Vielleicht muss der TE neue Prüfungen ablegen, vielleicht muss er auch Fahrstunden nachweisen, da er lange keine Fahrerpraxis hatte, des Weiteren haben sich vielleicht auch die Prüfung mit Inhalten in den Jahren verändert. Nichts genaues weiß man.

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Wem es gefällt, darf natürlich wie ein Kaninchen vor der Schlange stehen. Man muss es aber nicht, es gibt dafür keine Vorschrift.
Und die angedachte Auflage muss nicht automatisch "Fahrprüfung" heißen. Neben Fahrprüfung, Theorieprüfung gibt es auch andere Möglichkeiten, die die Führerscheinstelle im individuellen Fall für geeignet erachtet kann. Z.B. eine erweiterte ärztliche Untersuchung, angelehnt an die Verlängerung der Fahrerlaubnisse für Personentransport über 50 Jahre oder der Nachweis einiger kürzlich absolvierten Fahrstunden.
Wie gesagt, die Berliner Behörde empfindet 7 Jahre nicht als lange Zeit für den Fristablauf. Und da die Behörden der einzelnen Länder das unterschiedlich bewerten, die einen fordern Auflagen bereits ab 2 Jahren, die anderen erst ab !0 Jahren, halte ich einen Widerspruch bzw. eine Klage durchaus für einen möglichen Weg.

Es geht im Wesentlichen gewiss nicht darum, dass die Fahrerlaubnis seit rund sieben Jahren erloschen ist.
Sofern ich die Ziffernkombi "220378" im Nickname des TE als Geburtsdatum deuten darf, liegt die LKW-Fahrprüfung also rund 25 Jahre zurück; - und so, wie ich das dem Eingangsbeitrag entnehmen, ist der TE seit seiner "Barras-Zeit" nicht mehr am Steuer eines schweren NFZ gesessen.

Unter diesen Gegebenheiten wird ein Sachbearbeiter, der nur einem Funken Verantwortungsbewusstsein im Leib hat, auf eine Fahrprüfung oder zumindest den Nachweis mehrerer Fahrschul-Fahrstunden als elementare Voraussetzung für eine Wiedererteilung insitieren.

Zitat:

@Kurpan schrieb am 10. Mai 2023 um 11:12:20 Uhr:


Wem es gefällt, darf natürlich wie ein Kaninchen vor der Schlange stehen. Man muss es aber nicht, es gibt dafür keine Vorschrift.
Und die angedachte Auflage muss nicht automatisch "Fahrprüfung" heißen. Neben Fahrprüfung, Theorieprüfung gibt es auch andere Möglichkeiten, die die Führerscheinstelle im individuellen Fall für geeignet erachtet kann. Z.B. eine erweiterte ärztliche Untersuchung, angelehnt an die Verlängerung der Fahrerlaubnisse für Personentransport über 50 Jahre oder der Nachweis einiger kürzlich absolvierten Fahrstunden.
Wie gesagt, die Berliner Behörde empfindet 7 Jahre nicht als lange Zeit für den Fristablauf. Und da die Behörden der einzelnen Länder das unterschiedlich bewerten, die einen fordern Auflagen bereits ab 2 Jahren, die anderen erst ab !0 Jahren, halte ich einen Widerspruch bzw. eine Klage durchaus für einen möglichen Weg.

Nun ist er aber das Kaninchen, er muss abwarten was die Vorgaben der Behörde sind, er kann nur noch das aktiv machen was in den Vorgaben steht.

Zitat:

@Rigero schrieb am 10. Mai 2023 um 16:21:01 Uhr:


Es geht im Wesentlichen gewiss nicht darum, dass die Fahrerlaubnis seit rund sieben Jahren erloschen ist.
Sofern ich die Ziffernkombi "220378" im Nickname des TE als Geburtsdatum deuten darf, liegt die LKW-Fahrprüfung also rund 25 Jahre zurück; - und so, wie ich das dem Eingangsbeitrag entnehmen, ist der TE seit seiner "Barras-Zeit" nicht mehr am Steuer eines schweren NFZ gesessen.

Unter diesen Gegebenheiten wird ein Sachbearbeiter, der nur einem Funken Verantwortungsbewusstsein im Leib hat, auf eine Fahrprüfung oder zumindest den Nachweis mehrerer Fahrschul-Fahrstunden als elementare Voraussetzung für eine Wiedererteilung insitieren.

Wie lange die Fahrprüfung zurück liegt ist unwichtig. Die letzte Verlängerung ist 2016 abgelaufen. Also nachweislich 7 Jahre keine Fahrpraxis.

Zitat:

@Italo001 schrieb am 10. Mai 2023 um 20:55:16 Uhr:



Zitat:

@Kurpan schrieb am 10. Mai 2023 um 11:12:20 Uhr:


Wem es gefällt, darf natürlich wie ein Kaninchen vor der Schlange stehen. Man muss es aber nicht, es gibt dafür keine Vorschrift.
Und die angedachte Auflage muss nicht automatisch "Fahrprüfung" heißen. Neben Fahrprüfung, Theorieprüfung gibt es auch andere Möglichkeiten, die die Führerscheinstelle im individuellen Fall für geeignet erachtet kann. Z.B. eine erweiterte ärztliche Untersuchung, angelehnt an die Verlängerung der Fahrerlaubnisse für Personentransport über 50 Jahre oder der Nachweis einiger kürzlich absolvierten Fahrstunden.
Wie gesagt, die Berliner Behörde empfindet 7 Jahre nicht als lange Zeit für den Fristablauf. Und da die Behörden der einzelnen Länder das unterschiedlich bewerten, die einen fordern Auflagen bereits ab 2 Jahren, die anderen erst ab !0 Jahren, halte ich einen Widerspruch bzw. eine Klage durchaus für einen möglichen Weg.

Nun ist er aber das Kaninchen, er muss abwarten was die Vorgaben der Behörde sind, er kann nur noch das aktiv machen was in den Vorgaben steht.

Ich soll als Auflage Theorie und Praxis neu ablegen. Ich habe schriftlich von der Behörde, dass innerhalb der 7 Jahre keine Prüfungen gefordert werden.
Ich finde es unverhältnismäßig wenn ich nur weil die Behörde sich einigelt und nicht erreichbar ist, ich nur einen Termin innerhalb von 8 Wochen bekomme. Da persönliche Vorsprache Pflicht ist, konnte ich die Frist gar nicht halten.

Ich werde Widerspruch einreichen.

Entschuldige, die Frist nicht einhalten lag ja wirklich nicht an der Behörde. Du hast so lange gebraucht um deine Unterlagen vollständig zu haben. Und warscheinlich ist dir noch nicht zu Ohren gekommen, das Personalknappheit bestand durch Corona und zusätzlich hohe Krankheitsrate.

Zitat:

@Italo001 schrieb am 10. Mai 2023 um 21:52:29 Uhr:


Entschuldige, die Frist nicht einhalten lag ja wirklich nicht an der Behörde. Du hast so lange gebraucht um deine Unterlagen vollständig zu haben. Und warscheinlich ist dir noch nicht zu Ohren gekommen, das Personalknappheit bestand durch Corona und zusätzlich hohe Krankheitsrate.

Nochmal, ich habe 4 Wochen vor Ablauf der Frist versucht einen Termin zu bekommen. Telefonisch und per mail ist niemand zu erreichen, man kann nur online eine Termin buchen, der 8 Wochen! in der Zukunft liegt. Das ist das Problem der Behörde. Wenn die keine zeitnahen Termine vergeben, können die auch nicht auf ein fixes Ablaufdatum verweisen. Wenn ich wegen Coronaerkrankung erst Ende Februar beim Arzt war interessiert das die Behörde auch nicht.

Zitat:

@Atze220378 schrieb am 10. Mai 2023 um 21:09:16 Uhr:


Wie lange die Fahrprüfung zurück liegt ist unwichtig. Die letzte Verlängerung ist 2016 abgelaufen. Also nachweislich 7 Jahre keine Fahrpraxis.

Glaub mir, bei strittigen Entscheidungen (z. B. nach knappem Fristversäumnis) interessiert sich die FS-Stelle sehr wohl dafür, wann der Antragsteller das letzte Mal im LKW saß; doch nicht die FS-Stelle hat Dir mangelnde Fahrpraxis nachzuweisen, - vielmehr ist der Antragsteller in der Verantwortung, entsprechende Nachweise beizubringen, die Erfahrung belegen. Beispielsweise Tachographen-Schaublätter oder Aufzeichnungen einer ggf. vorhandenen Fahrerkarte.

Gleichwohl wünsche ich Dir viel Erfolg mit Deinem Widerspruch. Womöglich geht ja der verantwortliche Sachbearbeiter mit Deiner Argumentation d'accord.

Er schreib ja wie lange die Prüfung zurück liegt, nicht wann er das letzte Mal gefahren ist.
Ihr redet aneinander vorbei. 😉

Zitat:

@Atze220378 schrieb am 10. Mai 2023 um 22:25:16 Uhr:



Zitat:

@Italo001 schrieb am 10. Mai 2023 um 21:52:29 Uhr:


Entschuldige, die Frist nicht einhalten lag ja wirklich nicht an der Behörde. Du hast so lange gebraucht um deine Unterlagen vollständig zu haben. Und warscheinlich ist dir noch nicht zu Ohren gekommen, das Personalknappheit bestand durch Corona und zusätzlich hohe Krankheitsrate.

Nochmal, ich habe 4 Wochen vor Ablauf der Frist versucht einen Termin zu bekommen. Telefonisch und per mail ist niemand zu erreichen, man kann nur online eine Termin buchen, der 8 Wochen! in der Zukunft liegt. Das ist das Problem der Behörde. Wenn die keine zeitnahen Termine vergeben, können die auch nicht auf ein fixes Ablaufdatum verweisen. Wenn ich wegen Coronaerkrankung erst Ende Februar beim Arzt war interessiert das die Behörde auch nicht.

"Augenärztliches Attest habe ich mir letzten Oktober geholt, das ärztliche Attest erst im März da zwischendrin meine Tochter geboren wurde und ich keine Zeit hatte. "

Erst war es die Geburt der Tochter, dann eine Coronaerkrankung und dann noch das Amt was dir keinen Termin zu Verfügung gestellt hat.

Also bevor ich mir die Prüfungen antun würde oder mich mit einem Einspruch mit ungewissen Ausgang rumärgern würde, würde ich mich persönlich eher mal für vier Wochen in einen anderen Landkreis ummelden. Habe auch die Erfahrung gemacht, dass es unterschiedlich Landkreise verschieden handhaben. Man kann da ja vorher anfragen wie das läuft.

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