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Verkehrszeichen oder Fahrbahnmarkierungen?

Wenn sich Verkehrszeichen und Fahrbahnmarkierung gegenseitig widersprechen, was zählt dann?
Ist das irgendwo eindeutig geregelt?

Danke im Voraus.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Wilhelm_Grimm


Hatte heute zwei seltsame Fälle:

1.) Zeichen 282 (Aufhebung sämtlicher Streckenverbote)
aber DOPPELTE Sperrlinie. Gehe mal davon aus das hier nicht überholt werden darf, obwohl laut Verkehrsschild eigentlich erlaubt 😉

2.) Zeichen 276 (Überholverbot) mit Zusatz "Traktoren dürfen überholt werden"
direkt vor einer großen Kreuzung, mit Sperrflächen und Abbiegespur. Auch hier kann ich mit nicht vorstellen, das ich den Traktor der vor mir fuhr auf der Kreuzung hätte überholen dürfen?

Normalerweise gilt für mich auch immer Weisung der Polizei dann Verkehrsschilder und erst dann Fahrbahnmarkierungen... aber in obigen Beispielen?

Also wenn du da nicht von selbst drauf kommst, was nun korrekt ist, dann weiß ich es auch nicht mehr...

🙄

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Zitat:

Original geschrieben von zxcoupe



Zitat:

Wenn sich Verkehrszeichen und Fahrbahnmarkierung gegenseitig widersprechen, was zählt dann?

Da liegt der Hund begraben - zumindest in Fall1 "widerspricht" sich da nichts!

Ein einfacher Blick in jedes Fahrschulbuch oder in google reicht, um folgendes festzustellen:

Zitat:

Original geschrieben von zxcoupe



Zitat:

Durch das entsprechende Aufhebungsschild wird ein Verbotsschild wieder außer Kraft gesetzt. Danach gilt die Begrenzung, die ohne Beschilderung für diesen Straßentyp gelten würde.
Das Verkehrszeichen »Ende aller Streckenverbote« (weißer Kreis mit schwarzen Strichen) beendet die Tempobeschränkung als auch das Überholverbot auf einmal.

Quelle: http://www.fahrtipps.de/frage/streckenverbot-aufhebung.php
Also: Das Schild "Aufhebung aller Streckenverbote" bezieht sich auf die vorigen Schilder, und zwar nur auf diese!
Begrenzungen und Markierungen auf der Fahrbahn haben selbstverständlich weiterhin gültigkeit und werden von diesem Schild _nicht_ angetastet!

Auch Fall 2 erscheint mir keineswegs unlogisch oder widersprüchlich, denn der Gesetzes Text sagt:

Zitat:

Original geschrieben von zxcoupe



Zitat:

Überholverbote kommen vor allem in Frage, wenn (...) an Kreuzungen oder Einmündungen außerhalb geschlossener Ortschaften kein besonderer Streifen für Linksabbieger vorhanden ist

Sofern die Kreuzung weit einsehbar und nicht allzu frequentiert ist, spricht nichts dagegen dass Traktoren dort überholt werden dürfen - sofern es die Situation, Sichtweite usw. zulassen!
Ansonsten gilt das Schild u.U. ja auch nach der Kreuzung noch, sofern die Strecke dort geradeaus auf der selben Straße weitergeht.

Äh, ich hätte dazu mal ein Beispiel, was Klärungsbedürftig ist.

Auf einer Autobahn-Abschnitt x gilt Tempo 120. Im Bereich einer Auffahrt wird das Tempolimit auf 80 herabgesetzt, danach durch das entsprechende Zeichen wieder aufgehoben. Wie soll jetzt der Auffahrende erkennen, daß hier Tempo 120 gilt? Er hat nach der Auffahrt nur Tempo 80 und das dazu gehörende Aufhebungszeichen gesehen. Das Tempo 120 Scihild nicht, weil sich das vor der Auffahrt befand.

Nach Deiner Aussage wird Tempo 80 aufgehoben und es gilt wieder Tempo 120 (weil es ja nicht explizit aufgehoben wurde)

Was nu?

Zitat:

Original geschrieben von kerberos


Äh, ich hätte dazu mal ein Beispiel, was Klärungsbedürftig ist.

Auf einer Autobahn-Abschnitt x gilt Tempo 120. Im Bereich einer Auffahrt wird das Tempolimit auf 80 herabgesetzt, danach durch das entsprechende Zeichen wieder aufgehoben. Wie soll jetzt der Auffahrende erkennen, daß hier Tempo 120 gilt? Er hat nach der Auffahrt nur Tempo 80 und das dazu gehörende Aufhebungszeichen gesehen. Das Tempo 120 Scihild nicht, weil sich das vor der Auffahrt befand.

Nach Deiner Aussage wird Tempo 80 aufgehoben und es gilt wieder Tempo 120 (weil es ja nicht explizit aufgehoben wurde)

Was nu?

Das ist doch seeehhhhhrrrrrrrrrrrr einfach.

Das 80 Schild hebt das 120 Schild auf.
Wird nun das 80 Schild aufgehoben so bedeutet dies: No Speedlimit.

Zitat:

Original geschrieben von joschi67



Zitat:

Original geschrieben von kerberos


Äh, ich hätte dazu mal ein Beispiel, was Klärungsbedürftig ist.

Auf einer Autobahn-Abschnitt x gilt Tempo 120. Im Bereich einer Auffahrt wird das Tempolimit auf 80 herabgesetzt, danach durch das entsprechende Zeichen wieder aufgehoben. Wie soll jetzt der Auffahrende erkennen, daß hier Tempo 120 gilt? Er hat nach der Auffahrt nur Tempo 80 und das dazu gehörende Aufhebungszeichen gesehen. Das Tempo 120 Scihild nicht, weil sich das vor der Auffahrt befand.

Nach Deiner Aussage wird Tempo 80 aufgehoben und es gilt wieder Tempo 120 (weil es ja nicht explizit aufgehoben wurde)

Was nu?

Das ist doch seeehhhhhrrrrrrrrrrrr einfach.

Das 80 Schild hebt das 120 Schild auf.
Wird nun das 80 Schild aufgehoben so bedeutet dies: No Speedlimit.

Und wieso ist das so? Wieso wird dann nicht das Schild 'Ende aller Streckenverbote' aufgestellt? Selbst wenn da z.B. noch ein Überholverbot wäre, dann müsste man dieses ebenfalls dem Auffahrenden zeigen.

Wenn ich das richtig hier so verfolgt habe, wird nur das Tempo 80 aufgehoben und die Strecke wieder in den Tempo 120 Zustand versetzt.

Zitat:

Original geschrieben von kerberos


Wenn ich das richtig hier so verfolgt habe, wird nur das Tempo 80 aufgehoben und die Strecke wieder in den Tempo 120 Zustand versetzt.

Soweit ich weiß gilt sowas nur, wenn ein zweites Tempolimit mit einem Zusatz (also z.b. bei Nässe) versehen ist. Dann kann man das eine aufheben, das andere aber bestehen lassen.

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Das ist auch eigentlich meine Vermutung, ich hätte das aber ganz gerne mal irgendwie bestätigt.

Zitat:

Original geschrieben von kerberos



Und wieso ist das so? Wieso wird dann nicht das Schild 'Ende aller Streckenverbote' aufgestellt? Selbst wenn da z.B. noch ein Überholverbot wäre, dann müsste man dieses ebenfalls dem Auffahrenden zeigen.

Die Situation läßt viel Spiel für Spekulationen.

Als Elektroniker versuche ich es immer mit Logik ( klappt oft genug nicht 😉 ).
Wenn Tempo 80 das einzige Streckenverbot ist/war, warum soll ich alle Streckenverbote (die dann ja nur aus Tempo 80 bestehen) aufheben, wenn es reicht die 80 aufzuheben?

Andere Möglichkeit: ein evtl. bestehendes Überholverbot wurde schon auf der Auffahrt ( von der AB nicht zu sehen) angezeigt und soll bestehen bleiben.

Nächste Möglichkeit ( und letzte die mir einfällt) : die Kombi 120 dann 80 dient als Geschwindigkeitstrichter für diese Auffahrt.

Die letzte Möglichkeit ist ja auch tatsächlich so.

Darum ging aber meine Frage gar nicht. Die zielte nämlcih nur darauf ab, ob man zum Aufheben aller vorher erlassenen Geschwindigkeitsbeschränkungen alle aufheben muss oder ob das Aufheben der letzten genügt.

Umgekehrt kann es ja auch der Fall sein.

Erst ist 100 km/h, dann geht man auf 120 hoch. Was, wenn jetzt die 120 km/h aufgehoben werden? Freie Fahrt oder wieder Tempo 100? Da wird dann komischerweise immer ein neues Schild aufgestellt.

Insofern hätte es mich schon interessiert, ob es zu dem von mir beschriebenen Fall (120 auf 80, dann 80 wieder aufheben) eine offizielle Erklärung gibt.

Von der Logik gebe ich Dir auch recht, daß auf dieser Strecke dann erst wieder ein Tempolimit gilt, wenn ein neues Schild folgt. Aber ich habe darüber auch schon Diskussionen geführt, weil andere das eben anders sehen.

Zitat:

Original geschrieben von znaps


Ist geregelt, so habe ich es in der Fahrschule gelernt.

An oberster stelle stehen die Angaben von einem Polizisten;
und dann habe ich auch schon alles vergessen ...

sorry.

habe schon gegoogelt aber noch nichts gefunden.

Polizist

Ampel

Verkehrsschild

weiter gehts glaub gar nicht.

Die Gewindigkeit wird durch Z 274 STVO vorgeschrieben. Es ist normal, daß z.b. auf gerader Strecke 120 aber in Kurven 80 und dann wieder 120 gelten. Dafür wird 120 nicht durch Schild extra aufgehoben, das geschieht durch die neue Vorgabe. Soll z.B. 120 aber endgültig enden und ein unlimitierter Bereich anfangen, wird dies durch Z. 278 STVO angezeigt. Ich kenne einige Strecken wo z. b. 120 für hundert Meter gilt, durch Z. 278 aufgehoben wird und danach wieder z.b. 80 gilt. Das nennt man Hirnriß hoch drei, aber die Schilderhersteller wollen ja auch leben 🙄 . Sollen alle Streckenverbote enden wird das durch Z. 282 STVO angezeigt. Näheres sieh im § 41 STVO, Abs. 7 .
Steht ein 80 Schild an einer Autobahnauffahrt gilt für den Bereich der Auffahrt und endet an derselben, ein Schild dafür bedarf es nicht. Steht das Schild dagegen am Ende der Auffahrt zeigt es an, daß auf diesem AB Abschnitt eine Beschränkung gilt.

Ich hab keinen Bock, die Schilder nach Nummern zu suchen. Kannst Du die nochmal im Klartext aufschreiben?

Mir ist schon klar, daß ein neues Schild "80" ein altes Schild "120" außer Kraft setzt.

Meine Frage ist aber, ob nach Aufhebung von "80" wieder das alte Tempolimit von "120" gilt, oder eben gar keins mehr.

Offensichtlich herrscht selbst hier im Forum Uneinigkeit darüber.

Zitat:

Original geschrieben von kerberos


Meine Frage ist aber, ob nach Aufhebung von "80" wieder das alte Tempolimit von "120" gilt, oder eben gar keins mehr.

Die 80 heben die 120 auf, also gilt hebt eine 80-Aufhebung die 80 auf und damit: Vmax für den Straßentypen 😉

Zitat:

Original geschrieben von Autobahndriver



Zitat:

Original geschrieben von kerberos


Meine Frage ist aber, ob nach Aufhebung von "80" wieder das alte Tempolimit von "120" gilt, oder eben gar keins mehr.
Die 80 heben die 120 auf, also gilt hebt eine 80-Aufhebung die 80 auf und damit: Vmax für den Straßentypen 😉

Wie ich weiter oben geschrieben habe, hätte ich gerne ein wenig mehr als nur die persönliche Meinung eines Forenusers, auch wenn diese möglicherweise richtig ist. Davon habe ich nämlich hier im Bekanntengreis mehr als genug 😉

Hallo kerberos,

Zeichen 274 endet durch ein neues Zeichen 274:
=======================================

Eine durch Zeichen 274 angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung endet auch durch ein neues Zeichen 274 mit abweichender Angabe sowie innerorts am Ortsausgangsschild.

Hentschel, StVR, 38. Aufl.*, Rn. 248 zu §41 StVO, Z. 274 mit Hinweis auf BayObLG NZV 93, 363

oder Alternativ:
===========

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beginnt am Verkehrszeichen (wenn nicht durch Zusatzzeichen ein anderer Beginn angezeigt wird) und endet mit deren Aufhebung oder durch ein neues Zeichen mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit. Es ist ein Streckenverbot und gilt nicht mehr, wenn die Strecke verlassen wird. Bei Kombination mit einem Gefahrzeichen gilt es solange, bis sich aus der Örtlichkeit die angezeigte Gefahr zweifelsfrei nicht mehr ergibt. Der Kraftfahrer kann darauf vertrauen, dass die angegebene Geschwindigkeit den örtlichen Verhältnissen entspricht (BGH(Z) VM 73,4).

Quelle: VwV-StVO zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit

Ausnahme:
========
Ein Zeichen 274 wegen einer Gefahrenstelle (z.B. Baustelle) gilt bis zu deren zweifelsfreien Ende. Steht davor noch ein weiteres Zeichen 274, das eine höhere Geschwindigkeit zulässt, ist dieses rechtlich bedeutungslos. (KG Berlin v. 27.07.1998)

Danke für die Bestätigung meiner Annahme.

Zitat:

Original geschrieben von Wilhelm_Grimm


Ausnahme:
========
Ein Zeichen 274 wegen einer Gefahrenstelle (z.B. Baustelle) gilt bis zu deren zweifelsfreien Ende. Steht davor noch ein weiteres Zeichen 274, das eine höhere Geschwindigkeit zulässt, ist dieses rechtlich bedeutungslos. (KG Berlin v. 27.07.1998)

d.h. wenn ich in eine Baustelle fahre wo z.B. eine Spur gesperrt ist und irgendwann endet diese abgesperrte Spur, dann gilt automatisch wieder die vorher geltende Geschwindigkeit?

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