Verkehrsbeeinflussungsanlagen ohne Geschwindigkeitsanzeige
Auf manchen BAB existieren Verkehrsbeeinflussungsanlage, welche über Anzeigetafeln Tempolimits anzeigen (können). Wie aber ist eine solche Anzeigetafel zu werten, die im Moment keine Anzeige oder nur eine nicht Geschwindigkeit bezoge Anzeige (z.B. Überholverbot für LKW) besitzt. Ist diese Anzeigetafel als "nicht vorhanden" zu werten, oder gilt sie als Aufhebungszeichen?
18 Antworten
Moin,
nach Gesetzeslage darf der Grüne Vollgas fahren... und der Blaue muss sich an das Streckengebot halten bis es aufgehoben wird.... So ist es nun mal nach der StVO....
Gruss
Marcus
So, hab mal mein Schwesterchen gefragt, die steht kurz davor Kommissarin zu werden. 😉 Ich habe ihr das Bild gezeigt und mir wurde von ihr folgendes gesagt:
"Auf-/Abfahrten, kleine Wege, Kreuzungen, Kreisverkehre, etc. heben ein Verbot oder eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf. Einfach alles, wodurch neue Fahrzeuge auf die Strasse kommen. Deswegen sieht man in vielen 30er-Strassen auch nach jedem kleinen "Pissweg" ein 30er-Schild." (ist jetzt alles von mir verfasst worden. Kürzungen etc. gehen auch auf meine Kappe 😉 )
Im Klartext: Durch die Ausfahrt wird die 120 aufgehoben, soll weiterhin 120 gelten müsste die Anzeigentafel das anzeigen.
Zitat:
Original geschrieben von morf
So, hab mal mein Schwesterchen gefragt, die steht kurz davor Kommissarin zu werden. 😉 Ich habe ihr das Bild gezeigt und mir wurde von ihr folgendes gesagt:
"Auf-/Abfahrten, kleine Wege, Kreuzungen, Kreisverkehre, etc. heben ein Verbot oder eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf. Einfach alles, wodurch neue Fahrzeuge auf die Strasse kommen. Deswegen sieht man in vielen 30er-Strassen auch nach jedem kleinen "Pissweg" ein 30er-Schild." (ist jetzt alles von mir verfasst worden. Kürzungen etc. gehen auch auf meine Kappe 😉 )
Im Klartext: Durch die Ausfahrt wird die 120 aufgehoben, soll weiterhin 120 gelten müsste die Anzeigentafel das anzeigen.
Das ist richtig. Der auf die BAB einfahrende hat von dem Verwaltungsakt, der in dem Verkehrszeichen zu sehen ist, keine Kennntnis genommen. Verwaltungsakte gelten erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme (oder ab dem ZEitpunkt, an dem die Kenntnisnahme möglich war).
Aus Gründen der Gleichbehandlung gilt für den FAhrer, der sich auf der BAB bereits befinden hat, die gleiche Regelung wie für den Einfahrenden.
da hatte ich letztens auf der A1(?) ein Merkwürdiges Phänomen.
Limitierung auf 100km/h, Tacho bin ich so 110km/h gefahren.
Nach bereits einigen durchfahrenen Anlagen schalteten diese sich immer rund 300m vor mir aus (jeweils Zeitversetzt).
Da ich meine konstante Geschwindigkeit weitergefahren bin, konnte ich dies an 3 oder 4 folgenden Anlagen ebenfalls beobachten.
Diese schalteten sich als sie in Sichtweise für mich waren einfach ab.
Rein von der Theorie her, würde für die Autos, die 500m vor mir fahren, noch immer das Streckenverbot bzw. die Geschwindigkeitsbegrenzung von 100km/h gelten,
während für mich, da die Teile ja erloschen sind(!), dann wieder die 130 Richtgeschwindigkeit gelten sollten, richtig?
Bzw. zumindest ab der nächsten Auffahrt, wie gerade schon angesprochen 🙂