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Verkauf ohne Kaufvertrag

Servus,

und zwar ich habe neulich mein altes, bereits abgemeldetes Auto (aber mit über 1 Jahr Rest TÜV) an einen Bekannten verkauft. Kaufpreis waren für die heutige Zeit schlappe 1300€.

Ich habe leichtsinniger Weise keinen Kaufvertrag gemacht sondern nur 2 Schlüssel, Brief und Schein übergeben und das Geld erhalten.

Das Auto war alt und hatte Mängel und mein Kollege will die Karre jetzt herrichten weil Schrauber. Er hat das Auto auch sogleich auf sich angemeldet.

Meine Frage kann ich jetzt irgendwann noch in Haftung genommen werden falls irgendwas mit dem Auto ist? Keine Ahnung, wenn er die Karre jetzt abmeldet und irgendwo stehen lässt.

Es ist nur ein Bekannter und kein Freund. Oder bin ich jetzt entgültig raus weil auf sich angemeldet / umgemeldet samt Versicherung. Ich glaube zwar nicht das noch etwas damit ist aber ich will auf Nummer Sicher gehen…

Danke

37 Antworten

Zitat:

@Italo001 schrieb am 24. Februar 2025 um 08:54:16 Uhr:


Kaufvertrag muss man vorlegen, wenn das Fahrzeug frisch aus dem Ausland kommt. Ist mir schon zweimal vorgekommen.

Ansonsten wäre sicher ein Kaufvertrag für beide Seiten die sichere Lösung gewesen. Im Nachhinein würde ich das nicht machen. Das wirft eher Argwohn auf. Auch ein Handschlagvertrag kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden.

Ok, den Fall hatte ich selber noch nicht. Frage mich aber wozu ein KV benötigt wird.

Geht es da eher um die Wertstellung für die Einfuhr?

Das Amt braucht doch nur Daten aus einer COC oder vergleichbaren Unterlagen um die Daten aufnehmen zu können.

Ich habe bei der Anmeldung meines Schweiz-Imports vor drei Jahren keinen KV vorlegen müssen. Das wäre auch gar nicht gegangen, weil ich das Fahrzeug von meinem Sohn übernommen habe und es keinen KV gab.

Die haben nur gefragt, ob das Fahrzeug vor der Tür steht, um die FIN abzugleichen. Als ich das verneint habe, hat ihnen der HU-Bericht und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zolls gereicht.

Zitat:

@KapitaenLueck schrieb am 24. Februar 2025 um 10:29:42 Uhr:


Ok, den Fall hatte ich selber noch nicht. Frage mich aber wozu ein KV benötigt wird.

Geht es da eher um die Wertstellung für die Einfuhr?

Das Amt braucht doch nur Daten aus einer COC oder vergleichbaren Unterlagen um die Daten aufnehmen zu können.

Ich denke mal das vielleicht sonst geschaut wird, ob der Wagen als gestohlen gemeldet ist, keine Ahnung ich hatte Fahrzeuge aus Österreich mit Tageszulassung gekauft.

Bei uns in Österreich hat man früher einen Kaufvertrag gebraucht, wie es jetzt ist, weiß ich nicht, habe schon lange kein Auto mehr gekauft.

In Deutschland muss nur die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachgewiesen werden. Dafür genügt im Regelfall die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil 2 im Original und die Vorführung des Fahrzeugs. Wobei ich noch nie erlebt habe, dass die Zulassungsstelle das Auto wirklich sehen wollte, faktisch reicht normalerweise der Brief. Bei Fahrzeugen ohne inländische Fahrzeugpapiere kann die Verfügungsberechtigung auch durch einen Kaufnachweis oder andere Dokumente erbracht werden. Bei einer typischen Ummeldung mit vorhandener Zulassungsbescheinigung Teil II ist also kein weiterer Nachweis durch einen Kaufbeleg o.ä. notwendig.

Natürlich gibt es es hier einen Kaufvertrag , du hast gesagt du willst 1300€ , er hat ja gesagt und schon habt ihr einen Kaufvertrag.

Was fehlt ist die Schriftform, aber die ist keine Pflicht.

Sehe ich auch so ... es musste noch nie zwingend ein KV schriftlich/textform vorliegen ... kann mündlich sein ... sicherlich wird es dann komplizierter mit der Nachweisbarkeit von Abmachungen, sollte es zu Problemen kommen ...

Mach dir keinen kopf... außer der Bekannte ist ein Arxxx .. aber ein Selbstläufer würde das im worstcase Fall für ihn auch nicht sein, sollte es zu Nachforderungen kommen .... Kaufpreis LowBudget, abgemeldet, Mängel ... Bekannter ein Erfahrener KFZ´ler? ... das wird schwer für ihn zu beweisen

Zitat:

@RFR schrieb am 24. Februar 2025 um 23:24:06 Uhr:



Wobei ich noch nie erlebt habe, dass die Zulassungsstelle das Auto wirklich sehen wollte,

Wieviel Zulassungsstellen hast Du denn bereits besucht?

§ 14
(8) Das Fahrzeug ist vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II nach Absatz 1 und vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde zu identifizieren.

Das Du es noch nicht erlebt hast, heißt nicht, dass das nicht gemacht wird. Die FZV sieht es vor und reichlich ZuB handhaben das auch so und verlassen sich nicht auf die 5 Euro FIN Bestätigung einer PO, die das Fzg vermutlich selbst nicht gesehen haben.

Das schützt ja auch nicht davor, daß das Nummernschild dann an ein ganz anderes Auto angeschraubt wird.

Das spielt für den Fall erstmal keine Rolle. Nicht schon wieder Nebelkerzen werfen

Zitat:

@windelexpress schrieb am 26. Februar 2025 um 08:29:21 Uhr:


Wieviel Zulassungsstellen hast Du denn bereits besucht?

§ 14
(8) Das Fahrzeug ist vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II nach Absatz 1 und vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde zu identifizieren.

Das Du es noch nicht erlebt hast, heißt nicht, dass das nicht gemacht wird. Die FZV sieht es vor und reichlich ZuB handhaben das auch so ...

Vier Zulassungsstellen in drei Zulassungsbezirken. Dass es die Vorschrift gibt, ist klar, aber jedenfalls dort geht bei einer 08/15-Ummeldung nie jemand nach draußen und schaut sich das Fahrzeug an.

Die Vorführung ist auch nur bei Importen erforderlich,wenn erstmals eine ZB2 in D beantragt/ausgestellt werden soll.
Unser Nachbarbezirk lässt ausnahmslos jedes importierte Kfz vorführen. Die Kontrolle wird durch den AusgabeSchalter durchgeführt.

Jetzt sprichst du von Nebelkerzen. Importe sind doch wohl eher die Ausnahme im Gebrauchtmarkt.

Das weißt Du woher?

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