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US-Blinker legal - Anleitung und Argumentation

Themenstarteram 14. Februar 2007 um 16:31

Hi all,

es ist ein ewiges Thema, ob mitleuchtende Blinker im US-Stil zulässig sein sollen.

Warum sind alle nur so felsenfest davon überzeugt, daß es verboten ist?

Könnt ihr keine Gesetze richtig lesen?

Schaun mer mal:

§49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze

(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsbereit sein. Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 262 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/663/EWG der Kommission vom 10. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 366 S. 17, ABl. EG 1992 Nr. L 172 S. 87) bezieht, müssen innerhalb der in dieser Richtlinie angegebenen Winkel und unter den dort genannten Anforderungen sichtbar sein.

(2) Scheinwerfer dürfen abdeckbar oder versenkbar sein, wenn ihre ständige Betriebsfertigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(3) Lichttechnische Einrichtungen müssen so beschaffen und angebracht sein, daß sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen, auch wenn sie in einem Gerät vereinigt sind.

(4) Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein (bestimmt durch die äußere geometische Form und nicht durch den Rand ihrer leuchtenden Fläche), ausgenommen bei Fahrzeugen mit unsymmetrischer äußerer Form und bei Krafträdern mit Beiwagen. Sie müssen gleichfarbig sein, gleich stark und - mit Ausnahme der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzeige - gleichzeitig leuchten. Die Vorschriften über die Anbringungshöhe der lichttechnischen Einrichtunen über der Fahrbahn gelten für das unbeladene Fahrzeug.

(5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. Dies gilt nicht für

1. Parkleuchten,

2. Fahrtrichtungsanzeiger,

3. die Abgabe von Leuchtzeichen (§ 16 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung),

4. Arbeitsscheinwerfer an

a. land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und

b. land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen,

5. Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

(6) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Lichtquellen verwendet werden.

(7) Für vorgeschriebene oder für zulässig erklärte Warnanstriche, Warnschilder und der dergleichen an Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel verwendet werden.

(8) Für alle am Kraftfahrzeug oder Zug angebrachten Scheinwerfer und Signalleuchten muß eine ausreichende elektrische Energieversorgung unter allen üblichen Betriebsbedingungen ständig sichergestellt sein.

http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_49a.php

Wichtige Sätze daraus:

(4) Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein (bestimmt durch die äußere geometische Form und nicht durch den Rand ihrer leuchtenden Fläche), ausgenommen bei Fahrzeugen mit unsymmetrischer äußerer Form und bei Krafträdern mit Beiwagen. Sie müssen gleichfarbig sein, gleich stark und - mit Ausnahme der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzeige - gleichzeitig leuchten. Die Vorschriften über die Anbringungshöhe der lichttechnischen Einrichtunen über der Fahrbahn gelten für das unbeladene Fahrzeug.

Also: Blinker als „lichttechnische Einrichtung“ sind paarweise angebracht und von gleicher Farbe.

Sie MÜSSEN nicht gleichzeitig leuchten, ob sie DÜRFEN, steht dort nicht.

§51 Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten

(1) Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder ohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit einer Breite von weniger als 1000 mm - müssen zur Kenntlichmachung ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit 2 Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, bei denen der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein darf. Zulässig sind 2 zusätzliche Begrenzungsleuchten, die Bestandteil der Scheinwerfer sein müssen. Beträgt der Abstand des äußersten Punktes der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer von den breitesten Stellen des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm, so genügen in die Scheinwerfer eingebaute Begrenzungsleuchten. Das Licht der Begrenzungsleuchten muß weiß sein; es darf nicht blenden. Die Begrenzungsleuchten müssen auch bei Fernlicht und Abblendlicht ständig leuchten. Bei Krafträdern mit Beiwagen muß eine Begrenzungsleuchte auf der äußeren Seite des Beiwagens angebracht sein. Krafträder ohne Beiwagen dürfen im Scheinwerfer eine Leuchte nach Art der Begrenzungsleuchten führen; Satz 5 ist nicht anzuwenden. Begrenzungsleuchten an einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen sind nicht erforderlich, wenn sie von Fußgängern an Holmen geführt werden oder ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht übersteigt und der Abstand des äußersten Punktes der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm beträgt.

[….]

Wichtig hier:

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder ohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit einer Breite von weniger als 1000 mm - müssen zur Kenntlichmachung ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit 2 Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, bei denen der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein darf.

Also: Standlicht ist doch am Auto dran, oder? Wenn man es nicht abklemmt, ist dieser Punkt erfüllt.

§54 Fahrtrichtungsanzeiger

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer Frequenz von 1,5 Hz ± 0,5 Hz (90 Impulse ± 30 Impulse in der Minute) zwischen hell und dunkel sowie auf derselben Fahrzeugseite - ausgenommen an Krafträdern mit Wechselstromlichtanlage - in gleicher Phase blinken. Sie müssen so angebracht und beschaffen sein, daß die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann. Fahrtrichtungsanzeiger brauchen ihre Funktion nicht zu erfüllen, solange sie Warnblinklicht abstrahlen.

(1a) Die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden. Die nach vorn wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger und die zusätzlichen seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen an beweglichen Fahrzeugteilen angebaut sein, wenn diese Teile nur eine Normallage (Betriebsstellung) haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrtrichtungsanzeiger, die nach § 49a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.

(2) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Führers angebracht, so muß ihre Wirksamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden; dies gilt nicht für Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern und für seitliche Zusatzblinkleuchten. Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern.

(3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig.

(4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind

1. an mehrspurigen Kraftfahrzeugen

paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen Teil der beiden Längsseiten angebracht sein. An Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten. An Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den einander zugekehrten äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen der Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite mehr als 6 m beträgt, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten angebracht sein.

2. an Krafträdern

paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muss von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen. Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens angebracht sein,

3. an Anhängern

paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Rückseite. Beim Mitführen von 2 Anhängern genügen Blinkleuchten am letzten Anhänger, wenn die Anhänger hinter der Zugmaschine mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden oder wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,

4. an Kraftomnibussen, die für die Schülerbeförderung besonders eingesetzt sind, an der Rückseite zwei zusätzliche Blinkleuchten, die so hoch und so weit außen wie möglich angeordnet sein müssen,

5. an mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Sattelanhängern - ausgenommen Arbeitsmaschinen, Stapler - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t an den Längsseiten im vorderen Drittel zusätzliche Blinkleuchten, deren Lichtstärke nach hinten mindestens 50 cd und höchstens 200 cd beträgt. Für diese Fahrzeuge ist die Anbringung zusätzlicher Fahrtrichtungsanzeiger nach Nummer 1 nicht erforderlich.

Dies ist der wichtigste Paragraph:

Hier ist die Funktion des Blinkers beschrieben:

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer Frequenz von 1,5 Hz ± 0,5 Hz (90 Impulse ± 30 Impulse in der Minute) zwischen hell und dunkel sowie auf derselben Fahrzeugseite - ausgenommen an Krafträdern mit Wechselstromlichtanlage - in gleicher Phase blinken. Sie müssen so angebracht und beschaffen sein, daß die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann. Fahrtrichtungsanzeiger brauchen ihre Funktion nicht zu erfüllen, solange sie Warnblinklicht abstrahlen.

Hell und dunkel muß er also blinken. Was e rim “Ruhezustand” macht, steht da nicht. Es steht also nicht drin, daß er dunkel sein muß.

Also, wenn ihr

- das Standlicht angeklemmt laßt

- den Blinker so schaltet, daß er bei der normalen Fahrt (“im Ruhezustand”) leicht leuchtet, und beim Abbiegen an-aus-an-aus, also hell-dunkel-hell-dunkel blinkt,

dann habt ihr die Funktionen der Lampen erfüllt.

Weiter stellt man sich dann auf den Standpunkt, daß

- die Blinker ja BLINKER sind, und nichts anderes, keine Umrißleuchte, kein Standlicht, nix, nur BLINKER,

- die Blinker nicht zur Fahrbahnbeleuchtung dienen und daher nicht weiß sein müssen,

- daß sie paarweise angeordnet sind und dabei auf gleicher Höhe und im gleichen Abstand und in gleicher Stärke leuchten.

Damit sind dann alle Vorschriften erfüllt.

Zugegeben, das ist dann das K.O. für Bastellösungen, bei denen eine Zweifadenbirne oder eine zusätzliche Birne ins Blinkergehäuse gebastelt werden oder bei denen der Blinker beim Abbiegen noch weiter mitleuchtet, also nur heller-dunkler-heller-dunkler wird.

Mit einer Lösung, die die Helligkeit der originalen Birne dimmt und beim Blinken die Dauerfunktion ausschaltet, sollte man dann durchkommen.

Solche Lösungen sind mit einer Handvoll Elektronik zu machen, sollte in ein Filmdöschen passen. Ansonsten mal im großen Auktionshaus gucken.

Gruß von Kölsche Jung.

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6 Antworten

Gesetze lesen kann jeder, aber du machst es dir etwas zu einfach...

Einfaches Beispiel aus deinem Text:

"Das Licht der Begrenzungsleuchten muß weiß sein; es darf nicht blenden."

Hier reicht es nicht das "Gesetz zu lesen" - hier steht nämlich nicht, dass sowohl die Begrenzungsleuchten als auch das Leuchtmittel ein E-Zeichen mit Prüfnummer benötigen. Sonst könnte ich mir nen paar LEDs zusammenlöten und hätte "weiße Begrenzungsleuchten", die "nicht blenden"...

Beispiel W202:

Die Original-US-Blinker haben kein E-Zeichen und dürfen somit nicht verbaut werden.

Die selbstgebauten US-Blinker, bei denen einfach ein entspechendes Leuchtmittel gebastelt wurde, wurde auch niemals einer lichttechnischen Prüfung unterzogen und besitzen somit ebenfalls keine Zulassung.

Und ja: ein Blinker ist nur ein Blinker und kein Standlicht.

Wenn ich ne rote Glühbirne in nen Nebelscheinwerfer stecke und das Kunstwerk auf der Hutablage montiere, ist das noch lange keine dritte Bremsleuchte... ;)

am 14. Februar 2007 um 20:26

hi Koelsche_Jung_3

hast du denn blinkerstandlicht a dein wagen ???und was für ein wage hast du denn??

wegen den gesetz kann sein das du recht hast aber<die meisten polizisten kennen die gestze nicht wenn es darum geht!!!! das ist so die sehe das nicht gerne manche sagen nix deswegen aber die meisten fragen was soll das und sop das und das

aber wenn das echt stimmen sollte mit den blinkerwstandlicht könnte man es ja machen und denen das gesetz vorliegen und denen was bei bringen !!

Themenstarteram 15. Februar 2007 um 11:18

Tach Jungs,

freut mich, daß wir vielleicht doch diskutieren können.

Es ist alles richtig, was ihr schreibt, zu E-Nummern, Zulassungen usw.

Klar kann man nicht einfach ein paar LEDs in einen Schwinwerfer basteln und sagen, das sei jetzt eine Umrissleuchte oder eine selbstgebasteltes "Kunstwerk" als 3. Bremsleuchte erklären.

Das meine ich auch nicht.

Ich versuche, einen neuen Weg zu gehen:

und zwar will ich anders argumentieren, und sagen, ja ok, ich habe eine Umrißleuchte mit E-Zeichen. Das ist mein "Standlicht", was im weißen Scheinwerfer ist. Das bleibt unverändert, und hat seine E-Nummer.

Und dann habe ich hier einen Blinker, der bauartgeprüft ist, und auf die Lichtabstrahlung beim Blinken getestet ist. Dafür hat er auch eine E-Nummer. Ok, auch diese Funktion will ich nicht beeinträchtigen.

Ich möchte nur die Gesetzeslücke nutzen - wenn es denn eine ist - und feststellen, daß im Gesetz NICHT steht, was der Blinker machen muß, wenn er nicht zum abbiegen eingeschaltet ist. Das steht nirgends.

Ich behaupte, mit einer Schaltung, die

- das originale, weiße "Standlicht" im weißen Scheinwerfer unangetastet läßt,

- den Blinker beim abbiegen an - aus -an - aus - blinken läßt

- den Blinker schwach leuchten läßt, wenn er ncht betätigt wird

den Gesetzen zu entsprechen.

Das heißt aber, daß man eine kleine elektronische Schaltung braucht, die die originale Blinkerbirne bei normaler Fahrt dimmt, und beim Abbiegen ganz an und ganz aus gehen läßt.

Das Blinkergehäuse wird dabei nicht manipuliert. Nix wird angebohrt, keine Zweifadenbirne etc. eingebaut.

Das war meine Idee.

Grußaus Kölle!

Zitat:

Original geschrieben von Koelsche_Jung_3

Das heißt aber, daß man eine kleine elektronische Schaltung braucht, die die originale Blinkerbirne bei normaler Fahrt dimmt, und beim Abbiegen ganz an und ganz aus gehen läßt.

Hi,

das wäre aber eine Bastellösung, oder? Die original US-Version schaltet niemals ganz "aus". Das heißt beim Blinken wechselt das Licht pulsierend zwischen 21W und 7W um in der Ruheposition dann bei 7W zu verharren. (ist im übrigen ein wenig heller als in D, unsere Begrenzungsleuchten haben nur 5W)

Anyway, die StVZO wurde - möglicherweise zum 1.1.07, bin mir aber nicht sicher - in vielen Punkten geändert. Viele Paragraphen wurden komplett gelöscht.

Bei den Bestimmungen zu den lichttechnischen Einrichtungen wurde wie ich meine nur ein Satz geändert:

Aus "alles nach vorn abgestrahlte Licht muss weiß oder hellgelb sein"

wurde nun

"Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden"...

Diese Änderung wurde angeblich vorgenommen, weil beispielsweise das HK-Kennzeichen der amerikanischen Militärs und Behörden weggefallen ist. Alle Fahrzeuge, die nicht auf das diplomatische Corps zugelassen sind, müssen ab sofort eine normale deutsche Zulassung erhalten. Da man den Amis nicht zumuten wollte, die ganzen Fahrzeuge umzurüsten, wurden die sogenannten "Standlichtblinker" mal schnell zulassungskonform gemacht.

Hier in Berlin fahren schon massig - vorzugsweise weiße - Trucks, SUVs und Limos der Marken Chevy, Ford & Co. des FBI und der US-Einwanderungsbehörde usw. rum, die keine TÜV-Umrüstung und dennoch ein normales B-Kennzeichen haben.

Ob sich das allerdings so schnell bei allen TÜV-Prüfern und den Rennkommissaren rumspricht, ist ein anderes Thema...

Mir persönlich ist es ja ziemlich wurscht, wie das vorne leuchtet - zumindest ein paar bernsteinfarbene Lampen, aka Standlichtblinker - gehen doch eigentlich in Ordnung. Solange es nicht grün und blau leuchtet...

Finde das manchmal ein wenig übertrieben, wie hier in D so gegängelt wird, bei den vielen Talerchen, die wir so jährlich...ach lassen wir das. ;)

Grüßle

Flo

Hey,

ich hab bei meinem Wagen die original US-Fassungen von MB verbaut, eine hab ich extra im Koferraum liegen. DIe zeig ich denen dann und sag, dass bei der Kaserne nebenan ja auch alle mit US-Licht fahren, warum sollte ich dann nicht. Imemrhin ist das Teil Original MB, die werden ja nichts Falsches produzieren ;)

 

Gruß...P (bisher deswegen noch nie Probleme bekommen)

 

www.malakas-crew.de

am 17. Februar 2007 um 1:27

Hallo,

an meinem VW habe ich die Nordamerika-Variante des vorderen Standlichtes aktiviert.

US Standlicht 1

US Standlicht 2

US Standlicht 3

US Standlicht 4

Es entspricht einer Dimmung der Blinker auf 5%.

Das ist zwar schön und gut, jedoch bei uns einfach nicht erlaubt.

Da wie schon erwähnt, die Beleuchtung nach vorn weiß sein muss.

Das ist in dem Falle somit nicht mehr gegeben.

Ich hatte diesbezüglich schon heftigen Ärger mit der Autobahn-Rennleitung.

Daher nicht zum Nachmachen empfohlen.

Viel interessanter finde ich das automatische Tagfahrlicht über die Nebelscheinwerfer.

Tagfahrlicht über Nebelscheinwerfer 1

Tagfahrlicht über Nebelscheinwerfer 2

Die NSW sind im Tagfahrlichtbetriebszustand auf 50% gedimmt.

Im Nebelscheinwerfermodus laufen die dann wieder auf 92%.

Open OBD macht es möglich ;-)

Grüße

1K--

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