Unverschuldeter Unfallschaden minimiert Verkaufswert

Hallo zusammen,

ich wollte Ende letzten Jahres meinen Mazda 2 verkaufen. Wie es das Schicksal wollte, fuhr mir eine Dame hohen Alters auf dem Supermarktparkplatz mit ihrem SUV in meinen Mazda. Kotflügel zerkratzt, Scheinwerfer und Stoßstange zerkratzt. Der Verkaufsgedanke hatte also erstmal Pause
Sie gab die Schuld zu, Versicherung meldete sich, gab mir ne Werkstatt an die Hand zur Unfallinstandsetzung. Teile wurden dort getauscht und lackiert.

Nun wollte ich mal bei einer Ankaufsstation den Wert des Autos ermitteln. Das erste was der Freundliche zu mir sagte war "Der hat nen Unfallschaden". Gut hab ich nie verschwiegen, ist richtig.
Er sagte die Spaltmaße vorne an der Motorhaube passen nicht ganz und es gibt Farbunterschiede. War mir vorher nie bewusst, aber er hatte Recht wie mir dann vor Ort auch auffiel.
Er meinte das schmälert den Verkaufspreis um ca. 2000€.

Nun stehe ich da und denke mir, ich wurde unverschuldet in einen Unfall verwickelt, das Auto wurde zwar repariert aber ich habe jetzt so eine Wertminderung dadurch ?

Hatte noch nie einen Versicherungsschaden und bin nun etwas überfordert.
Muss ich mir das jetzt gefallen lassen ? Laut Google ist bei Farbunterschieden und geringen Spaltmaßabweichungen nichts zu machen und hinzunehmen..Aber 2k Wertverlust obwohl ich nichts verbrochen habe kann doch nicht sein oder ?

Was kann ich da eurer Meinung nach machen ? Versicherung vom Unfallgegner noch einmal anrufen und einen Wertverlust geltend machen? Geht sowas überhaupt?

Bitte helft mir :-)

52 Antworten

Zitat:

Wobei mir nicht ganz klar ist, warum bei Kratzern die Blechteile getauscht wurden. Und wegen Austausch von den Teilen dürfte eine Wertminderung von 2.000,- € auch nicht angemessen sein.

Es gibt halt einen gewaltigen Unterschied zwischen den rechnerischen Wertverlust und den echten Wertverlust.
Es wird hier im Forum doch ständig davor gewarnt, genau diese Autos zu kaufen, weil man nicht weiß, was denn wirklich mit der Karre ist. Gerade weil es so viele Fahrzeuge gibt, lohnt es sich doch nicht, für 200-300€ bei einen 8-10k+ Euro PKW einen Unfallwagen zu kaufen. Mehr gibt dir die Versicherung aber meistens nicht für so eine Sache, faktisch geht die Karre aber nur über den Preis weg. Ob 2000€ Realistisch sind, halte ich auch für übertrieben. 200-300€ ist aber auch quatsch bei einen Wagen von der Stange, wo 100 andere Unfallfreie zum fast gleichen Preis zu haben sind

Wahrscheinlich wird hier aber der Ankäufer den Wagen mit Absicht schlecht gemacht haben, um den Preis zu drücken.

und hier mal ein ganz aktuelles Urteil zum merkantilen Minderwert.

Insbesondere für Teinehmer hier, die meinen Sie kennen sich damit aus und haben Ahnung von diesem Thema, weil Sie sich natürlich täglich damit beschäftigen....

Na ja.... Juristerei ebend ... Anwalts Lieblingsspruch .. "Es kommt darauf an..."😛

Das man kurz vor einem unverschuldeten HP Unfall tatsächlich ein gültiges Ankaufsangebot hat, ist eher die Ausnahme als die Regel ...

P.S.

Revision ist bei dem Urteil auch noch möglich/möglich gewesen...😉

Da halte ich mich an meine studierten Juristen in der eigenen Sippe ... Rechtslaien, halten sich da lieber zurück sich mit irgendwelchen Urteilen irgendetwas zu beweisen ...

Wir verstehen die Jurasprache/-texte eh nicht ...😁

Fakt ist einfach, die große Masse wird laut Gutachten bei unverschuldeten HP Schäden mit wenigen 100 € Wertminderung, nach fachgerechter Reparatur entschädigt.... Und das sind dann schon diejenigen, die wissen wie man einen HP Schaden mit eigenem Gutachter+Anwalt abwickeln lässt..

Etliche, wie der Te, die von der gegnerischen Versicherung abwickeln lassen, bekommen oftmals noch nicht mal das...😮

Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 28. März 2024 um 15:54:22 Uhr:


und hier mal ein ganz aktuelles Urteil zum merkantilen Minderwert.

Wenn ich den Vorgang einigermaßen verstanden habe geht es nicht um einen technischen oder merkantilen Minderwert sondern um entgangenen Gewinn.

Meiner Meinung nach eine ganz andere Baustelle.

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Zitat:

@Spi95 schrieb am 28. März 2024 um 19:32:08 Uhr:



Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 28. März 2024 um 15:54:22 Uhr:


und hier mal ein ganz aktuelles Urteil zum merkantilen Minderwert.
Wenn ich den Vorgang einigermaßen verstanden habe geht es nicht um einen technischen oder merkantilen Minderwert sondern um entgangenen Gewinn.

Meiner Meinung nach eine ganz andere Baustelle.

Du hast den Vorgang leider nicht verstanden. Es handelt sich hier um einen merkantilen Minderwert, insofern passt die "Baustelle" wie die Faust auf das Auge.

Anbei der Kontext vom Verfasser.

Und um weiteren Missverständnissen vorzubeugen, die Autoren dort wissen was Sie schreiben



28.03.2024 · Wertminderung

Fahrzeug vor Unfall bereits verkauft – AG Rheinbach lässt Wertminderung aufgrund konkreten Verkaufsverlusts zu War das nun verunfallte Fahrzeug bereits vor dem Unfall verkauft mit der Maßgabe, dass es bei Lieferung des unfallunabhängig bestellten neuen Fahrzeugs übergeben wird, kann die Wertminderung auch aufgrund des konkreten Verkaufsverlustes bestimmt werden. Zu diesem Schluss kommt das AG Rheinbach.
Fachbeitrag lesen

https://www.iww.de/.../...nd-konkreten-verkaufsverlusts-zu-f159369?...

Ist ja schon komisch, das der Wertverlust eigentlich 150€ betragen soll durch den Unfallwagen Malus, der Verkaufspreis nun aber 4000€ fällt.
Es ist völlig unklar, wie groß der Schaden gewesen ist. 150€ klingt nach einen ordentlichen Kratzer an der Stoßstange, die neu lackiert wurde, während 4000€ nach einen ordentlichen Rums klingt.

Delle, bei allem Respekt:
Hier greift 249 BGB.
Der Geschädigte hat so gestellt zu sein, wie vor dem Schaden.
Das zitierte Urteil hat mit der tatsächlichen Wertminderung nicht so viel zu tun.

Dort geht es um eine konkret festgestellte und real eingetretene Wertminderung dadurch, dass ein bereits verkauftes Fahrzeug verunfallte, deshalb (nicht mehr unfallfrei) ein Rücktritt erfolgte und anschließend beim reparierten Weiterverkauf ein erheblicher Mindererlös auf den ersten Kaufvertrag entstanden war. Begrifflich ist das eine konkrete Wertminderung, denn dieses Fahrzeug ist ganz konkret um diesen Betrag weniger als Unfallfahrzeug verkauft worden, als es als unfallfrei verkauft worden war. Das ist der konkrete Ersatz nach §249 BGB. Da hat Delle schon Recht.

Zumal der vom Gutachter festgestellte Wertverlust ja auch oft nicht die Realität im Marktgeschehen wiederspiegelt

Zitat:

@germania47 schrieb am 28. März 2024 um 22:49:27 Uhr:

Delle, bei allem Respekt:
Hier greift 249 BGB.
Der Geschädigte hat so gestellt zu sein, wie vor dem Schaden.
Das zitierte Urteil hat mit der tatsächlichen Wertminderung nicht so viel zu tun.

Klaus, auch bei allem Respekt. Der Unterscheid zwischen fiktiv und konkret ist dir bekannt?

Selbstverständlich ist das hier der tatsächliche und nachgewiesene merkantile Minderwert.

Und dieser wurde durch ein ordentliches Gericht hier bestätigt.

Was soll das denn sonst sein?

Zitat:

@wolfgangpauss schrieb am 29. März 2024 um 00:00:43 Uhr:


Zumal der vom Gutachter festgestellte Wertverlust ja auch oft nicht die Realität im Marktgeschehen wiederspiegelt

Genau das ist ja das Problem. Es gibt mitlerweile mindesten 15 verschiedene Methoden (so viele kenne ich) welche den Minderwert "Berechnen" Und 15 verschiedene Methoden kommen zu 15 verschiedenen Ergebnissen.

Und aus diesem Grund steht in unseren Gutachten das hier:

Am Fahrzeug ist eine merkantile Wertminderung eingetreten. Sie beträgt Wertminderung EUR (steuerneutral, da kein Leistungsaustausch stattfindet). Bei der Bemessung des Wertminderungsbetrages wurden die wesentlichen beeinflussenden Faktoren wie Fahrzeugalter, Zustand, Wert, Marktlage, Schadenumfang, eingeschlagener Reparaturweg und Erfahrungswerte zugrunde gelegt. Die regionale Marktsituation dieses Fahrzeuges, seine Besonderheiten sowie die aktuelle Rechtsprechung wurden beachtet. Der vorgenannte Betrag ist der Betrag, der nach einer Instandsetzung des Fahrzeuges bei Veräußerung als Mindererlös gegenüber einem vormals nicht beschädigten Fahrzeug durchschnittlich zu erwarten ist.

In diesem Zusammenhang wird daraufhin gewiesen, dass starre pauschalisierende Berechnungsmethoden die verschiedenen, für den Wiederverkaufserlös des Fahrzeuges bestimmenden Faktoren nicht ausreichend und differenziert genug berücksichtigen und deshalb nur vergleichsweise bzw. nur annähernde Werte liefern können.

Aber natürlich liegt es in der Natur der Sache, dass die verschiedenen an der Regulierung beteiligten Parteien beteiligten unterschiedlich Aufassungen zu diesem Thema haben.

Und wen man das mal konsequent durchrzieht, dann hat man auch Erfolg, wie auch dieses Urteil beweist.

Wie hier schon richtig geschrieben wurde, sind diese "Pippi" Wertminderung im Tagesgeschäft eigentlich nur dem Umstand geschuldet, dass man "keinen Ärger" haben möchte und das der Schadensfall schnell erledigt ist.

Mit den realen Wertminderung hat das eigentlich gar nichts zu zun.

PayDay hat das in seinem Beitrag hie ganz gut und treffend beschrieben.

Wobei der Begriff "Unfallfrei" heute eigentlich in keinen Kaufvertrag mehr drin steht. Selbst bei Neuwagen lässt man das Kreuz lieber web, bevor es später dann Ärger gibt, weil die Karre vor Auslieferung schonmal nachlackiert wurde, weil irgendwer das Fahrzeug nicht auf den LKW bekam.
Das grundsätzliche Problem ist, das Unfallfrei als Begriff nicht klar definiert ist. Wenn jemand einen Einkaufswagen auf dem Parkplatz reingeschoben bekommt und das nachlackiert, ist es ein Unfallwagen, auch wenn das völlig Lächerlich und eigentlich auch nicht damit gemeint sein sollte. Aber wo ist die Grenze? Das ist mittlerweile so lächerlich weichgespült, das Ankäufer selbst bei so lächerlichen Nachlackierungen einen so großen Aufriss machen, das eigentlich der Wertverlust bei einen 300€ Schaden sofort 3-4000€ ausmachen müsste.

Eine eine einfache Nachlackierung ist aber kein Unfallschaden im Offenbarungspflichtigen Sinn. Das hat der BGH schon in früheren Jahren entschieden.

Im wesentlichen kommt es darauf an, wass im Kaufvertrag steht und somit zwischen den Parteien vereinbart wurde.

Das sind nämlich so geannte zugesicherte Eigenschaften und die sind nun mal bindend.

Wenn ich dein Auto kaufe und dich frage, ob er nachlackiert ist, dann musst du das mitteilen. Und wenn im Vertrag ein "Nein" steht und es stellt sich hinterher heraus, dass dies nicht so ist, dann kann ich den Vertrag wandeln oder den Kaufpreis mindern.

Ganz so, wie ich das möchte als Käufer (und nicht das was der Verkäufer möchte)

Ebenso verhält es sich zu Angaben zur Gesamtfahrleistung und auch zur "Unfallfreiheit".

Leider hält sich -auch hier bei MT- immer noch das hartnäckige Gerücht einen reparierten oder ausgetauschten Stoßfänger oder Kotflügel muss man nicht angeben, weil es ein "Bagatellschaden" ist.

Das ist Grundfalsch!

Diese Abstufung bei gibt es nämlich gar nicht. Wenn ich ein unfallfreies Fahrzeug haben möchte und es stellt sich heraus, dass dem nicht so ist, dann: siehe oben.

Man sollte daher immer Warheitsgemäße Angaben im Kaufvertrag machen und nicht versuchen mit einer eigenen Meinungbildung zum Thema zu arbeiten.

Das kann nach hinten losgehen.

Interessante Diskussion um merkantilen Minderwert.

Ist aber hier OT, es geht nicht um den merkantilen Minderwert sondern um die Zweifel an der fachgerechten Reparatur. Da ich das Auto nicht gesehen habe und auch keine aussagekräftigen Fotos ... nichts genaues weiß man mal wieder nicht. 😮

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