Unverschuldeter Schaden am Leasingfahrzeug
Hallo,
ich habe in der Sufu nichts passendes gefunden, falls es doch schon was gibt, bitte gerne von einem Moderator eine Info.
Ich habe einen Golf GTI im Privatleasing, Leasingvertrag über VW-Vertragshändler abgeschlossen. BLP 57.000 Euro, EZ 09/2023, knapp 8.500 km runter.
Heute passierte folgendes:
Bei Aldi geparkt, wie immer weit hinten und in einer großen Lücke, weil man ja das Unvermögen und die Unachtsamkeit der Mitmenschen einkalkuliert.
Komme ich aus dem Markt raus und werde von einem älteren Herrn angesprochen (EZ 1936). Er hat es geschafft, trotz ca. 10 Meter Entfernung von seinem zu meinem Auto beim rückwärts ausparken in mein Auto reinzufahren.
Tür hinten links kräftige Delle mit Knick drin und verkratzt. Schweller scheint nichts abbekommen zu haben soweit ich das beurteilen kann, aber die Tür muss wohl neu und lackiert werden. Ärgert mich total, weil nun geht die Rennerei los, aber hilft ja nix.
Er hatte schon die Polizei gerufen, die kam dann auch, hat den Unfall aber nicht aufgenommen. Ich habe eine Service-Karte von der Polizei bekommen mit einer Vorgangsnummer und den Daten des Verursachers (und der die gleiche Karte mit meinen Daten).
Weiterhin habe ich Fotos von dem Schaden gemacht und von der Schadenkarte des Verursachers (HUK-Coburg). Er war soweit freundlich, gibt die Schuld auch zu und will das morgen seiner Versicherung melden.
Der Polizist meinte noch, ich soll den Schaden meiner Versicherung melden. Als ich sagte, meine Versicherung hat damit doch nichts zu tun, das muss doch die Versicherung des Verursachers regeln antwortete er: Nein, das macht meine Versicherung und holt sich das von der gegnerischen Versicherung wieder. Ich hatte tatsächlich noch nie so einen Fall, klingt für mich aber irgendwie komisch.
Ich schreibe gleich meinem VW-Händler und berichte ihm von dem Schaden an dem Leasingfahrzeug. Schicke ihm die Bilder vom Schaden, von der Service-Karte und der Schadenkarte des Gegners.
Werde ihn dann fragen, was ich nun tun muss damit das fachgerecht behoben wird, so dass es am Leasingende keine Probleme für mich gibt.
Nun habe ich einige Fragen an die Experten weil ich nicht möchte, dass mir das was "um die Ohren fliegt":
1. Vermutlich muss ich erst mal hin zum Händler und das schaut sich ein Gutachter an und dann gibt es einen weiteren Termin zwecks Reparatur?
2. Das kann bzw. muss (wg. Leasing) beim VW-Vertragshändler erfolgen, da kann die gegnerische Versicherung nichts vorschreiben wegen bestimmte Werkstatt oder bestimmter Gutachter?
3. Wird der Schaden und was wie behoben wird irgendwo hinterlegt, ist Wertminderung für mich ein Thema?
4. Der Händler ist 40 km eine Strecke von mir entfernt, d. h. mir entsteht für die Termine Gutachter/Reparatur Aufwand hinsichtlich Zeit (da werde ich jeweils einen Tag Urlaub nehmen müssen) und Kosten (Kraftstoff). Ersetzt mir die Versicherung dafür was?
5. Kann mir der Händler für die Reparaturdauer einen Leihwagen zur Verfügung stellen und zahlt den die gegnerische Versicherung?
6. Sollte ich die gegnerische Versicherung anschreiben, auch die Bilder vom Schaden, der Service-Karte und der Schadenkarte ihres VN zusenden auch wenn der Verursacher zugesagt hat, dass er es seiner Versicherung meldet?
7. Muss ich wirklich auch meiner eigenen Versicherung den Schaden melden, obwohl es eindeutig die Schuld des Verursachers ist und seine Versicherung dafür geradestehen muss?
Danke schon mal für eure Hilfe. Ist zwar nur eine Kleinigkeit, aber ich hatte so einen Fall noch nie.
Viele Grüße
Frank
62 Antworten
Zitat:
@Holgernilsson schrieb am 30. August 2024 um 09:22:14 Uhr:
@DellenzählerFür mich liegt in deinem ersten und letzten Satz ein Widerspruch.
Auch dir sei noch einmal zugerufen, dass beim Leasing vieles anders ist als bei einem Auto, dass dem Geschädigten im Sinne des Eigentums gehört.
Vielen Dank, mir ist das -beruflich bedingt- bestens bekannt, welche Konstellationen im KH-Schadensfall auch und gerade bei Leasingfahrzeugen bestehen.
Einen Widerspruch kann ich hier auch nicht erkennen.
Gerade deswegen dürfte der Inhalt meines Beitrages für viele von Interesse sein. Wer glaubt es besser zu Wissen, kann dies gern so für sich beanspruchen.
Es sollte aber nicht dazu führen, da die hier Ratsuchenden mit falschen Informationen in die Irre geführt werden.
@Dellenzähler du musst deinen letzten Satz im vorherigen Post um das Wörtchen "keine" ergänzen, dann ist zwischen dem ersten und letzten Satz auch von keinem User ein Widerspruch mehr zu erkennen.
In diesem Zusammenhang darf auch noch darauf hingewiesen werden, dass sich die Leasinggestellschaften auch fachkundiger Hilfe (Rechtsanwalt) bedienen, wenn es um die Abwicklung von Schäden geht.
Aber hier sei auch noch einmal asdrücklich darauf hingewiesen, dass der Leasingnehmer für die Durchsetzung der Ansprüche verplichtet ist- genau das steht nämlich in seinem Leasingvertrag- hieraus resultiert, dass dieser sich im Zweifel immer an seinen Vertragspartner halten wird.
Zitat:
@remarque4711 schrieb am 30. August 2024 um 09:34:00 Uhr:
@Dellenzähler du musst deinen letzten Satz im vorherigen Post um das Wörtchen "keine" ergänzen, dann ist zwischen dem ersten und letzten Satz auch von keinem User ein Widerspruch mehr zu erkennen.
Vielen Dank, ist erledigt. Entschuldigung für die Verwirrung.
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Zitat:
@Holgernilsson schrieb am 30. August 2024 um 09:19:14 Uhr:
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 30. August 2024 um 08:58:12 Uhr:
Das habe ich nicht geschrieben. Gehe also gerne in dich selbst.Schau mal in deinen Post von 0.48 Uhr.
Und? Der von dir behauptete Inhalt steht dort nicht.
Zitat:
@Dellenzaehler schrieb am 30. August 2024 um 09:28:00 Uhr:
Vielen Dank, mir ist das -beruflich bedingt- bestens bekannt ...
Du tust ja grad so, als hättest schonmal ein kaputtes Auto gesehen.
😁 😛
Schönes WE !
@Holgernilsson
"drängen" ist ungleich "verpflichten"
Jedenfalls nach allgemeiner Auslegung der Begriffe.
Letztlich kommt es darauf an, dass es Unfug ist, dass der HÄNDLER in der hiesigen Konstellation überhaupt auch nur im Ansatz einen Einfluss auf die Regulierung des Schadens nimmt. Wer etwas anderes behauptet, ist ahnungslos.
Zitat:
@Spi95 schrieb am 30. August 2024 um 10:31:20 Uhr:
Du tust ja grad so, als hättest schonmal ein kaputtes Auto gesehen.Zitat:
@Dellenzaehler schrieb am 30. August 2024 um 09:28:00 Uhr:
Vielen Dank, mir ist das -beruflich bedingt- bestens bekannt ...😁 😛
Schönes WE !
@Holgernilsson
"drängen" ist ungleich "verpflichten"
Jedenfalls nach allgemeiner Auslegung der Begriffe.
Danke, dir auch ! 🙂
klick ... der Begriff der "Stapelvollmacht" stammt aus der Rechtsprechung zur Thematik Unfallregulierung und zulässige Steuerung der Beauftragungen in den Autohäusern.
der "Händler" hat ein ureigenes Interesse daran, dass er sein Geld aus der Reparaturrechnung bekommt.
Und weil er ebenfalls -auch aus täglicher Erfahrung- weiß, dass es Probleme bei der Abwicklung von Schäden mit den Versicheren gibt.
Aus diesem Grund arbeitet heute jedes, ich betone jedes Autohaus mir Qualifizierten Rechtsanwälten zusammen, welcher die Forderungen bei den Versicherungen eintreiben.
Der "Händler" empfiehlt dann den Kanzlei respektive den Anwalt und der Kunde erteilt dann das Mandat.
Die richtige und wichtige Schritt wird meisten bereits bei der Annahme durch den Serviceberater im Autohaus vorgenommen.
Und um hier weiteren Urban-Legenden entgegen zu treten:
Nein, dass ist keine "unerlaubte Rechtsberatung" diese Vorgehensweise ist absolut legitim und wird von der aktuellen Rechtssprechung auch so bestätigt.
Und wer das hier geschriebene anzweifelt, dem darf man unterstellen, das zumindest im Bereich der Unfallschadenregulierung ein mangelhaftes Fachwissen vorliegt.
Anschließend darf darauf hingewisen werden, das aktuell weder beim Sachverständigen, noch beim Autohaus mit Abtretungen gearbeitet wird. Das ist obsolet.
Aktuell wird mit Zahlungsaweisungen gearbeitet um die Ansprüche durchzusetzen. Das hier näher auszuführen würde aber wohl den Rahmen sprengen. Wenn gewünscht, schreibe ich hier gern etwas dazu, aber nur dann.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 30. August 2024 um 11:30:34 Uhr:
klick ... der Begriff der "Stapelvollmacht" stammt aus der Rechtsprechung zur Thematik Unfallregulierung und zulässige Steuerung der Beauftragungen in den Autohäusern.
Hat sich wohl mit meinem Beitrag überschnitten, aber passt ja ganz gut. Vielen Dank
Noch einmal für Alle zum Verständnis:
Der LN ist nicht Eigentümer und in den seltensten Fällen Anspruchinhaber eines Erstattungsanspruchs gegenüber der Versicherung, weil er diesen standardmäßig vorab im Rahmen des Leasingvertrages an den LG abgetreten hat. Der LN hat demzufolge lediglich eine Mitteilungsverpflichtung, wenn ein Schaden eingetreten ist. Der LG nimmt dann alles weitere in die Hand. Der LN hat keinen wie auch immer gearteten Einfluss auf die Reglierung, wenn Leasingvertrag und Versicherung miteinander verknüpft sind.
Ich beziehe mich auf meine Erfahrung mit vielen verschiedenen Leasinggesellschaften und leider auch einigen Schäden. Dabei handelte es sich sowohl um Fremd- als auch um Eigenverursachungen.
Manchmal sind praktische Erfahrungen sehr wertvoll und diese sollten hier wohl dargestellt werden.
Wer in seinem eigenen Fall Sicherheit haben möchte, sollte in seinen Leasingvertrag schauen und Kontakt mit seinem Leasinggeber aufnehmen. Gerade mit VW habe ich da sehr gute Erfahrungen.
Der LN ist Anspruchsinhaber diverser Haftpflichtpositionen bei jedem einzelnen Schadensfall und er hat die Verpflichtung aus dem Leasingvertrag, die Schäden am Leasingfahrzeug (unabhängig vom Verschulden) umgehend vollständig und fachgerecht auf eigene Kosten beseitigen zu lassen, was ihn zum Inhaber von Ersatzansprüchen macht.. Darüber hinaus ist er aus dem Leasingvertrag an die Weisungen des Leasinggebers gebunden und hat diesen zu informieren. Daran richtet sich dann der weitere Weg der Regulierung aus.
Das der Leasignehmer nicht der Eigentümer des Fahrzeuges ist, hat hier wohl jeder verstanden, dass braucht somit auch nicht weiter Thematisiert werden.
Das der Leasinggeber "alles in die Hand nimmt" trifft lediglich bei dem so genannten "Full Service" in Kraft. Dieser Dienstleistung kann der Leasingnehmer dazubuchen, er muss es aber nicht. Das kommt vor ist aber selten.
In diesem Fall und nur in diesem Fall erteilt die Leasing den Auftrag für das Gutachten, den Reparaturauftrag und ist dann auch der Rechnungsempfänger.
Ansonsten gilt folgendes:
Im Schadensfall hat der Leasingnehmer den Leasinggeber unverzüglich zu unterrichten. Bei Versicherung über den Leasinggeber übernimmt dieser dies Schadenabwicklung vor und verauslagt bis zur entgültigen Abwicklung die unfallbedingten Reparaturkosten (siehe oben)
Hat der Leasingnehmer das Fahrzeug nicht über den Leasinggeber versichert, hat er die notwendigen Reparaturarbeiten unverzüglich und im eigenen Namen auf auf eigene Rechnung durchführen zu lassen.
Es sei denn, die Reparaturkosten übersteigen den Fahrzeugwert (Totalschaden) oder die Reparturkosten übersteigen 60% des Fahrzeugwertes. dann ist die Weisung des Leasinggebers abzuwarten (auch wenn der Leasingnehmer unbedingt reparieren möchte, er hat das kein Mitspracherecht.)
So steht es bei VW und Audi und auch bei anderen Herstellern im Leasingvertrag.
Und aus den vorstehend genannten Gründen steht dann auch im Gutachten:
Auftraggeber: Leasingnehmer
Anspruchsteller Leasinggeber