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Unverschuldeten Unfall über Vollkasko abrechnen?

Themenstarteram 21. September 2019 um 17:18

Hallo,

angenommen X fährt Y ins Auto. Das Auto ist danach ein Totalschaden. Würde man über die Haftpflicht von Y abrechnen, würde man letztlich den Wiederbeschaffungswert bekommen (zB 23.000 Euro).

Y hat bei der HUK die Kasko Plus, als Teil der Vollkasko. Diese zahlt im Schadensfall 36 Monate nach Kauf den Gebrauchtwagenpreis zum Kaufdatum (zB 31.000 Euro). Dieser liegt natürlich viel höher als der Wiederbeschaffungswert.

Gilt das nur bei selbst verschuldeten Unfällen, oder hat man eine Art "Wahlrecht", ob man mit der eigenen VK oder der fremden HP abrechnet?

 

Man könnte von X ja den "Hochstufungsschaden" fordern. Somit wäre eine Abrechnung über die eigene Vollkasko "schlauer".

Beste Antwort im Thema

Der Stufungsschaden wäre in dem Fall nicht ersatzfähig. Doch man würde die Differenz von WBW und Kaufpreis iHv 8.000,- € reinholen. Das macht schon Sinn.

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Wenn x dem y ins Auto fährt, zahlt natürlich nur die HP von x.

Die vk von y ist doch überhaupt nicht in der Leistungspflicht.

Einfach mal die VersicherungsBedingungen der HUK lesen und gucken für welche Schäden die eigene VK aufkommt.

Die Vollkasko leistet i.d.R. bei jeder Art von Unfall, unabhängig von der Schuldfrage.

Ich gehe aber davon aus, dass man die Ansprüche aus dem Haftpflichtfall an die VK abtreten muss, so dass man selber keine weiteren Forderungen an den Unfallverursacher stellen kann.

Der Stufungsschaden wäre in dem Fall nicht ersatzfähig. Doch man würde die Differenz von WBW und Kaufpreis iHv 8.000,- € reinholen. Das macht schon Sinn.

Zitat:

@windelexpress schrieb am 21. September 2019 um 19:33:56 Uhr:

Wenn x dem y ins Auto fährt, zahlt natürlich nur die HP von x.

Die vk von y ist doch überhaupt nicht in der Leistungspflicht.

Einfach mal die VersicherungsBedingungen der HUK lesen und gucken für welche Schäden die eigene VK aufkommt.

Guter Plan, siehe hier

A.2.3 Versicherte Schadenereignisse in der Vollkasko

In der Vollkasko besteht Versicherungsschutz bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Schadenereignisse:

(...)

Unfall

A.2.3.2 Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch einen Unfall. Ein Unfall ist

ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das

Fahrzeug einwirkendes Ereignis.

dazu in diesem Fall:

A.8.2 Kasko PLUS: Baustein zur Kaskoversicherung

(...)

Kaufwertentschädigung für Gebrauchtfahrzeuge und gebrauchte Teile

Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eines Fahrzeugs, das Sie gebraucht gekauft haben, gilt: Bei einem Schadenereignis in Kasko in den ersten 36 Monaten nach der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs

auf Sie zahlen wir den Kaufwert.

woher nimmst du jetzt die Beschränkung auf von Dritten verursachte Unfälle?

Allerdings sollte der TE noch folgende Festlegung beachten:

Den Kaufwert berechnen wir so: Wir ermitteln rechnerisch den Wiederbeschaffungswert

des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Zulassung auf Sie.

Davon ziehen wir eventuell zwischenzeitlich eingetretene Schäden ab, die

zum Schadenzeitpunkt noch nicht fachgerecht repariert waren.

Die Entschädigung muss also nicht dem tatsächlichen Kaufpreis entsprechen sondern wird rechnerisch ermittelt!

Themenstarteram 21. September 2019 um 18:22

"Bei einem Schadenereignis in Kasko", was heißt das? Eigenverschulden? Also nur wenn man (Teil-) Schuld hat?

Wenn das in deinen AKB so drin steht, dann ja.

In den von mir verlinkten AKB der HUK finde ich eine solche Regelung nicht. Da reicht es nach Nummer A.2.3.2 wenn ein Unfall vorliegt.

Es ist vollkommen egal, wer verursacht hat. berlin-paul hat vollkommen korrekt kommentiert.

Themenstarteram 22. September 2019 um 4:51

Das steht doch verlinkt.

 

A.8.2 Kasko PLUS: Baustein zur Kaskoversicherung

(...)

Kaufwertentschädigung für Gebrauchtfahrzeuge und gebrauchte Teile

Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eines Fahrzeugs, das Sie gebraucht gekauft haben, gilt:

Bei einem Schadenereignis in Kasko

 

in den ersten 36 .......

Das bedeutet, es muss ein Schadenereignis sein was durch die Kasko abgedeckt ist.

Es muss also vor allem erstmal das versicherte Fahrzeug sein (der Unfallgegner im Haftpflichtfall kommt nicht in den Genuss dieser Erweiterung!) und es muss sich um eines der versicherten Risiken handeln.

Ein Unfall ist ein in der Kasko versichertes Risiko, unabhängig davon wer ihn verursacht hat.

Themenstarteram 22. September 2019 um 11:49

Zitat:

@hk_do schrieb am 21. September 2019 um 19:53:27 Uhr:

Zitat:

@windelexpress schrieb am 21. September 2019 um 19:33:56 Uhr:

Wenn x dem y ins Auto fährt, zahlt natürlich nur die HP von x.

Die vk von y ist doch überhaupt nicht in der Leistungspflicht.

Einfach mal die VersicherungsBedingungen der HUK lesen und gucken für welche Schäden die eigene VK aufkommt.

Guter Plan, siehe hier

A.2.3 Versicherte Schadenereignisse in der Vollkasko

In der Vollkasko besteht Versicherungsschutz bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Schadenereignisse:

(...)

Unfall

A.2.3.2 Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch einen Unfall. Ein Unfall ist

ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das

Fahrzeug einwirkendes Ereignis.

dazu in diesem Fall:

A.8.2 Kasko PLUS: Baustein zur Kaskoversicherung

(...)

Kaufwertentschädigung für Gebrauchtfahrzeuge und gebrauchte Teile

Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eines Fahrzeugs, das Sie gebraucht gekauft haben, gilt: Bei einem Schadenereignis in Kasko in den ersten 36 Monaten nach der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs

auf Sie zahlen wir den Kaufwert.

woher nimmst du jetzt die Beschränkung auf von Dritten verursachte Unfälle?

Allerdings sollte der TE noch folgende Festlegung beachten:

Den Kaufwert berechnen wir so: Wir ermitteln rechnerisch den Wiederbeschaffungswert

des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Zulassung auf Sie.

Davon ziehen wir eventuell zwischenzeitlich eingetretene Schäden ab, die

zum Schadenzeitpunkt noch nicht fachgerecht repariert waren.

Die Entschädigung muss also nicht dem tatsächlichen Kaufpreis entsprechen sondern wird rechnerisch ermittelt!

"Den Kaufwert berechnen wir so: Wir ermitteln rechnerisch den Wiederbeschaffungswert

des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Zulassung auf Sie."

Klar wird da rumgerechnet, aber der Differenzbetrag kann schon erheblich sein. Angenommen man kauft eine Tageszulassung, und 35 Monate danach hat man mit 60.000km einen Totalschaden, da reden wir mal schnell über 10.000 Euro Unterscheid im WBW zum Kaufzeitpunkt vs. WBW zum Unfallzeitpunkt.

Kann man das dann nicht splitten, dass die Gap zwischen den zwei Werten von der eigenen Vollkasko ausgeglichen wird und die anderen Ansprüche (Anwalt, Gutachter, evtl. Schmerzensgeld, Nutzungsausfall etc) von der gegnerischen HP?

am 23. September 2019 um 9:57

Würde in dem Fall direkt einen Anwalt einschalten, der wird ja so oder so vom Verursacher bzw. dessen Versicherung bezahlt.

Mir wäre das Risiko zu hoch, dass es da später Zirkus / Probleme gibt, ganz egal wie man es abwickelt.

Der Anwalt wird nur insoweit vom Verursacher gezahlt, wie berechtigte Ansprüche gegen diesen geltend gemacht werden. Also den WBW abzgl. Restwert jetzt (falls so abgerechnet werden soll).

Wenn der TE noch mehr gegenüber seiner VK geltend machen will, muss er den Anwalt auf eigene Kosten einschalten. Das zahlt idR auch die RSV nicht. Lohnen kann es trotzdem.

Themenstarteram 23. September 2019 um 13:17

Das war ein fiktiver Fall. Es ging mir nur darum, ob ich den "Plus Baustein" behalten soll, müsste aber auf neuen Tarif umstellen, der 50 Euro teurer ist (alter Tarif 24 Monate Gebrauchtwagenentschädigung, neuer Tarif 36 Monate) . Der Plus Baustein wäre im April 2020 dann hinfällig, da Auto 3 Jahre alt ist, aber dann wäre ich im neuen Tarif, der teurer ist.

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