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Unterjährige Kündigung der KFZ-Versicherung nach Beitragserhöhung durch begleitetes Fahren mit 17?

Themenstarteram 29. März 2016 um 8:00

Hallo zusammen,

mein Sohn nimmt ab Sommer am begleiteten Fahren mit 17 teil. Das Auto meiner Frau und meins sind jeweils bei der gleichen Versicherung versichert, die die Versicherungsprämie um fast 80% erhöht, wenn ich meinen Sohn dort mit angebe.

Habe ich daraus resultierend ein außerordentliches Kündigungsrecht unterjährig?

Danke für alle Infos.

Knut

 

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35 Antworten
am 9. April 2016 um 12:27

Zitat:

@Mimro schrieb am 9. April 2016 um 10:43:35 Uhr:

Geregelt ist das schon...

dann hab ich den satz von dir falsch verstanden.

was meinst du mit das bzw. was soll denn geregelt sein :-)

Ich wollte sagen, dass obwohl die Tarifbestimmungen kein Sonderkündigungsrecht vorsehen, die Versicherer bei diesem Thema in allen Fällen bei uns im Haus aufgehoben haben.

 

Ich persönlich finde es im Übrigen auch nicht in Ordnung, dass kein Sonderkündigungsrecht besteht. Die Gefahrerhöhung wird ja realisiert und der Versicherer lässt sich das zum Teil ordentlich bezahlen. Hier wäre es nur fair, das Kündigungsrecht einzuräumen oder bis zur nächsten Hauptfälligkeit keinen höheren Beitrag zu verlangen...

Ein Kunde von uns hat übrigens grade einen Roller mit Versicherungskennzeichen erworben mit Einschränkung Fahrerkreis über 23 Jahre und entsprechenden Nachlass. Wir haben dem Versicherer mitgeteilt, dass zukünftig die 20-jährige Tochter mit dem Roller fährt. Ich bin gespannt, was passiert...

Entweder teurer oder es wird abgelehnt

am 9. April 2016 um 13:29

von den regelungen zur gefahrenerhöhung 23ff VVG darf nach 32 VVG nicht abgewichen werden. der kunde jedoch hat eine gefahrstandspflicht: 23 I VVG. Du zäumst somit das Pferd von hinten auf.

Der Kunde muss - der reinen Lehre nach - den Versicherer fragen, ob er die Gefahr erhöhen darf. der Versicherer macht dann ein Angebot zu welchen Konditionen dies erfolgen kann. Der VN hat dann die Wahl

  • das Angebot anzunehmen oder
  • seine Gefahrstandspflicht nachzukommen (Die Gefahrerhöhung = Nutzerkreisveränderung ist ja nicht irreversibel).

Aber du hast recht. In Praxi - gerade im Vertriebsweg Makler - läuft es oft auch eine Vertragsaufhebung im Einvernehmen hinaus. Entweder weil der VR das Risiko nicht eingehen möchte oder weil die Prämie hierfür zu teuer wäre. Dies ist aber auch der Verhandlungsmacht des Maklers geschuldet bzw. das der Makler und Versicherer ja Geschäfts machen wollen und man dann sich auch einmal entgegen kommen muss. Das hat dann aber mit dem Vertrag per se nichts mehr zu tun.

Danke für die detaillierte Darstellung der rechtlichen Grundlagen... War mir so nicht bewusst.

 

Die Lösung ist wie so oft der Dialog... :-)

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