unklare Ausschilderung auf Baustellenschildern etc.

Was will uns dieses Schild sagen?
Absolutes Halteverbot,
auch auf dem Rand(Park)streifen,
ab den 13.07. 6 Stunden ?!?

Also darf ich am 13.07. ab 06.01 Uhr hier wieder parken???

Ich weiß schon was gemeint ist!
Aber könnte man nicht eindeutiger Weise hier statt 6h (was ja 6 Stunden bedeutet) ab 6.00 Uhr schreiben??

Verkehrszeichen
Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Geisslein schrieb am 11. Juli 2018 um 10:15:16 Uhr:



Zitat:

@Gururom schrieb am 11. Juli 2018 um 09:14:05 Uhr:


Was will uns dieses Schild sagen?
Absolutes Halteverbot,
auch auf dem Rand(Park)streifen,
ab den 13.07. 6 Stunden ?!?

Also darf ich am 13.07. ab 06.01 Uhr hier wieder parken???

Ich weiß schon was gemeint ist!
Aber könnte man nicht eindeutiger Weise hier statt 6h (was ja 6 Stunden bedeutet) ab 6.00 Uhr schreiben??

Ehrlich gesagt hat dieses Schild so gar keine Gültigkeit.

PSSST, nicht so laut, sonst kommt Schwukele und stellt sich da hin.

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Zitat:

@Blubber-AWD schrieb am 11. Juli 2018 um 10:55:54 Uhr:



Aber im Streitfall wird jeder Amtsrichter erklären, dass da unzweifelhaft und für jeden Deppen ersichtlich steht, dass er ab dem 13.07., 6:00 Uhr morgens dort, beginnend mit dem Schild und in Pfeilrichtung, nicht parken darf, und da das Ende nicht angegeben ist, so lange nicht, bis das Qualitätsschild wieder entfernt wird.

Da sollte man lieber gar nicht diskutieren wollen.

Jeder Amtsrichter weiß aber auch ganz genau, daß gewisse Richtlinien existieren, die für die Gültigkeit von Schildern eingehalten werden müssen.
Da verlieren z.B. falsch aufgestellte Schilder, und möge die Ersichtlichkeit noch so eindeutig sein, ihre Gültigkeit.

Dieses Schild gehört da dazu.

Zitat:

@R 129 Fan schrieb am 11. Juli 2018 um 11:01:10 Uhr:


Wenn man natürlich im Klugscheißmodus unterwegs ist, könnte man ja sagen : h steht für "Hour" (Stunde) und schon hat der TE recht.....😁

..oder ab der 6. Stunde, und schon hat er Unrecht.

Zitat:

@Geisslein schrieb am 11. Juli 2018 um 11:50:56 Uhr:


Jeder Amtsrichter weiß aber auch ganz genau, daß gewisse Richtlinien existieren, die für die Gültigkeit von Schildern eingehalten werden müssen.
Da verlieren z.B. falsch aufgestellte Schilder, und möge die Ersichtlichkeit noch so eindeutig sein, ihre Gültigkeit.

Welche Richtlinien werden denn hier nicht eingehalten?

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 11. Juli 2018 um 12:12:16 Uhr:


..oder ab der 6. Stunde, und schon hat er Unrecht.

Deswegen ist es ein Wende-Schild. Man kann es drehen und wenden wie man will......😁

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Man könnte das Schild ja noch dahingehend bezüglich der Uhrzeit ergänzen, dass man schreibt, "Morgens, wenn großer Zeiger oben und kleiner Zeiger unten"

Da fehlt dann aber noch ein "ab". Sonst kommen die Parkwilligen, wenn der große Zeiger am "oben" vorbei ist.

Zitat:

@Geisslein schrieb am 11. Juli 2018 um 11:50:56 Uhr:



...
Jeder Amtsrichter weiß aber auch ganz genau, daß gewisse Richtlinien existieren, die für die Gültigkeit von Schildern eingehalten werden müssen.
Da verlieren z.B. falsch aufgestellte Schilder, und möge die Ersichtlichkeit noch so eindeutig sein, ihre Gültigkeit.

Dieses Schild gehört da dazu.

😁 Dich würde ich gerne mal vor Gericht erleben 😁

Vor allem, wenn die Tagesordnung des Bußgeldrichters von morgens 08:00 bis abends 17:30 randvoll ist und er für deinen Fall genau 20 Minuten terminiert hat. Falls überhaupt.

alles richtig und klar, trotzdem erwarte ich eine eindeutige und klare Ausschilderung im Straßenverkehr und nicht irgendwas zweideutig hingeklebtes was jeder irgendwie deutet und Streit provozieren kann.

Zitat:

@Gururom schrieb am 11. Juli 2018 um 12:49:06 Uhr:


alles richtig und klar, trotzdem erwarte ich eine eindeutige und klare Ausschilderung im Straßenverkehr und nicht irgendwas zweideutig hingeklebtes was jeder irgendwie deutet und Streit provozieren kann.

Absolut zu Recht. Nur: Die tägliche Praxis ist halt ganz, ganz anders. Leider.

Ja, das Zusatzschild hätte man auch besser hinbekommen, aber ich finde es spätestens auf den zweiten Blick verständlich.

Wie schon gesagt, den Zettel hat keine Behörde geschrieben. Die Schilder kann sich jeder, der beim Ordnungsamt seinen Obulus entrichtet hat, beim stätischen Bauhof holen, zum Beispiel bei einem Umzug. Die Zeit, in der das gelten soll, muss man dann selber auf einen Zettel schreiben und darunter pinnen.

Zitat:

@volker1165 schrieb am 13. Juli 2018 um 09:18:05 Uhr:


Die Zeit, in der das gelten soll, muss man dann selber auf einen Zettel schreiben und darunter pinnen.

Mal schauen wann hier der erste Teilnehmer auftaucht, der dann aus Prinzip trotzdem parkt, weil das Schild nicht der Norm entspricht, keinen Stempel hat oder die Schriftgröße um 1,3 mm zu klein ist...

Bezüglich des "Zusatzzeichens" sei auf ein Urteil des VG Bremen (AZ.: 5K181/11) verwiesen:

Leitsatz (Auszug):
Ein mit Klebestreifen befestigter und selbst gefertigter Computerausdruck mit Angaben über die zeitliche Geltung erfüllt nicht die Anforderungen, die an ein amtliches Zusatzzeichen nach der Straßenverkehrsordnung zu stellen sind. Die Nichtigkeit eines einschränkenden Zusatzzeichens führt auch zur Nichtigkeit der Halteverbotsregelung insgesamt, weil die Teilnichtigkeit eines Verwaltungsakts nicht zur Ausweitung seines zeitlichen Geltungsbereichs führen kann.

Wie man sieht wird dieser Pfusch nicht immer geduldet. Das Urteil ist aber in gewisser Weise eine lobenswerte Ausnahme - in der Praxis verteilen die Behörden auch bei solchen Schrottschildern Knöllchen bzw. schleppen ab und insbesondere Amtsrichter legitimieren diese Verfahrensweise unter dem Deckmantel von "Ordnung und Sicherheit".

Wer vom Verkehrsteilnehmer die Einhaltung der StVO verlangt, sollte aber auch selbst deren Vorgaben anwenden.

...und da isser schon. Auf die V&S-Teilnehmer ist halt Verlass...

Leute! Es geht wahrscheinlich darum, dass an dem Tag jemand den Platz für seinen Umzug braucht oder eine Baufirma den Bagger abladen will. Das kann ich auch akzeptieren, wenn die Form hier nicht eingehalten wurde. Ich würde sogar zwei Stühle mit aufgespanntem Flatterband kapieren und akzeptieren...

Das die Stunden mit "h" bezeichnet werden ergibt sich unter anderem aus den Verwaltungsvorschriften zu §41 der Straßenverkehrsordnung.

Zu Zeichen 286 Eingeschränktes Haltverbot
1 I.
Das Zeichen ist dort anzuordnen, wo das Halten die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs zwar nicht wesentlich beeinträchtigt, das Parken jedoch nicht zugelassen werden kann, ausgenommen für das Be-und Entladen sowie das Ein- und Aussteigen. Das Verbot ist in der Regel auf bestimmte Zeiten zu beschränken (z. B. „9 -12 h" oder „werktags"😉.

Davon abgesehen ist ein Haltverbot mittels VZ 283 für einen Umzug Unsinn. Anzuordnen ist ein VZ 286 also das eingeschränkte Haltverbot, da hier ein Be- und Entladen (wie zitiert) ermöglich wird. Ein VZ 283 ist nur dort aufzustellen, wo die Verkehrssicherheit, die Flüssigkeit des Verkehrs oder der öffentliche Personennahverkehr es erfordert. Das schließt das Be- und Entladen aus.

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 13. Juli 2018 um 10:09:03 Uhr:


Ich würde sogar zwei Stühle mit aufgespanntem Flatterband kapieren und akzeptieren...

Wird gerne auch gemacht aber ist aber ein Hindernis und nach § 32 Abs. 1 StVO verboten.

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