Unfallvorschaden - wieviel Wertminderung des Kaufpreises?
Hallo!
Der eine oder andere hat vielleicht mein Thema mit dem Wasser und
Rost im Kofferraum gelesen. Es stellte sich ja nun heraus, dass das
Auto bedeutend unfallvorbeschädigt ist. Im Kaufvertrag heißt es
"Unfallschaden hinten rechts nach Herstellervorgaben vollständig
behoben". (Dass dem so nicht ist erklärt mein thread.) Da es aber
nicht "Unfalleinwirkung hinten rechts" heißt wird mir erklärt, dass
der Schaden durch den Unfall nur hinten rechts war. Die Unfallrep´-
historie erklärt aber: Seitenteil hi li Rückverf., div. Querträger
ebenso, Heckabschlussblech, Heckklappe, Relinge, RLen, Seiten-
fenster hi li neu usw. Somit ist das volle Ausmaß des Schadens ver-
schwiegen worden mit der Folge, dass ich bereit war, den geforderten
Preis zu zahlen, der jedoch dieser Tatsache durch seine recht markt-
übliche Höhe nicht gerecht wurde.
EZ 11/2006, Ausstattungen siehe unten, Checkheft, 2 Vorbesitzer,
51.000 km Dafür wurden 25t€ verlangt, ich habe 24t€ gezahlt, weil
ich Rost am Radlauf und am UB hinten rechts gefunden habe, den
ich somit akzeptiert hatte.
Was meint ihr: um wieviel hätte der Preis denn wegen des Vorschadens
niedriger ausfallen sollen bzw. was wäre der Wagen eigentlich wert ge-
wesen? Wie kann ich das kalkulieren bzw. herausbekommen; den
gezahlten Preis möchte ich nun nat. im Nachgang anfechten - ich
fühle mich schon getäuscht über den waren Wert des Fahrzeugs!
(Immer davon ausgehend, dass der nunmehr vorliegende Schaden,
der Rost und das Wasser im Kofferraum, nicht vorhanden wäre - dieser
muss sep. als Gewährleistung/versteckter Mangel vom Händler behoben
werden.)
13 Antworten
Hallo,
das was dir passiert ist, ist eine schlimme Geschichte.
Ich wünsche das niemanden, tut mir leid für dich 🙁
Ich an deiner Stelle würde zum Anwalt und zu einem Gutachter gehen.
Was anderes glaube ich bleibt dir nicht übrig, weil ohne Rechtsbeistand hast du wenig Chancen und ohne Gutachter kannst du schwer den Fahrzeugwert ermitteln.
Das ist meine Meinung dazu.
Ich hoffe für dich, dass die ganze Geschichte zu deinen Gunsten ausgeht 🙂
Schöne Grüße
domic89
Zitat:
Original geschrieben von meixxu35
Was meint ihr: um wieviel hätte der Preis denn wegen des Vorschadens
niedriger ausfallen sollen bzw. was wäre der Wagen eigentlich wert ge-
wesen? Wie kann ich das kalkulieren bzw. herausbekommen; den
gezahlten Preis möchte ich nun nat. im Nachgang anfechten - ich
fühle mich schon getäuscht über den waren Wert des Fahrzeugs!
(Immer davon ausgehend, dass der nunmehr vorliegende Schaden,
der Rost und das Wasser im Kofferraum, nicht vorhanden wäre - dieser
muss sep. als Gewährleistung/versteckter Mangel vom Händler behoben
werden.)
Also Preisminderung für nen Unfachgerecht reparierten Schaden wäre wohl die Höhe des fachgerechten behebens des Schadens.
Der Verkäufer hat dir das Auto aber als fachgerecht Repariert verkauft, von daher müsste er eher nachbessern.
Die Wertminderung für nen fachgerecht reparierten Schaden ist recht gering. Ich hatte an meinem alten Opel einen Frontalcrash (besoffener ist mit nachts frontal in's geparkte Fahrzeug) der ca. 4500 EUR reparaturkosten verursacht hat und die Gutachterlich festgestellte Wertminderung, die die Versicherung ausgezahlt hat, waren 200 EUR. (allerdings war die Reparatur danach auch nur anhand der vielen Neuteile im Motorraum (Kühler, Lüfter, Klima) zu sehen, der Rest war top gemacht auf neuwertigem Niveau.
Aber unfachgerecht Repariert ist denke ich -ohne gesetzliche Grundlage- eigentlich unrepariert. Sowas kann ein Händler an eine privatperson eigentlich schwer verkaufen.
Hallo, bei meinem s211 200K waren es laut Gutachten nur 800 EUR Wertminderung, und der war ziemlich heftig getroffen(Seitenwand gedellt, Stosstange, Heckklappe, Stützwand, AHK usw.). Ein Grand Cherokee entwickelt auch in der Stadt ganz schön Schub wenn der einem rauffährt.
Gruß Jaba72
Vorausgeschickt: Die Bewertung einer möglichen Wertminderung kannst Du lediglich über einen Sachverständigen feststellen lassen. So Dir eine Bewertung vorliegt, ist diese nicht nur vor Gericht belastbar sondern ändert auch die Beweispflicht für die Höhe der Wertminderung. Für die durchgeführte Fahrzeuginstandsetzung hast Du unter normalen Bedingungen 2 Jahre (gute Handwerksbetriebe geben auch 3 Jahre) Gewährleistung. Den Anspruch übernimmst Du natürlich mit dem Kauf des FZGs und gilt natürlich für Dich als neuer Besitzer. Also um die Ansprüche oder die Möglichkeit der Wandlung wg. verdeckten Mängel zu klären, solltest Du Dich rechtlich beraten/vertreten lassen.
Für eine Wertminderung bei Reparatur wird i.d.R. davon ausgegangen, dass die Reparatur ordentlich und nach Herstellervorgaben erfolgt. Dies scheint offensichtlich bei deinem FZG nicht der Fall zu sein. Und somit nutzt Dir eine Hausnummer (realistisch i.H.v. ± €600,--) nicht allzuviel, da bei Ausbleiben einer Nacharbeit eine Hinzurechnung der Kosten für die ordnungsgemäße Reparatur erfolgen müsste.
Was hast Du davon, wenn Du weißt wie hoch der Preis zum Zeitpunkt des Kaufes hätte sein müssen? Sollte der Vekäufer Dir heute einen Preisnachlaß wegen der Folgeschäden anbieten, so kannst Du mit dieser Summe den Wagen nicht fachgerecht instandsetzen lassen. Du zahlst nur drauf und hast die hinten nicht zusammenpassende Kiste.
Danke für eure Meinungen! Ich hatte die Ausstattungsliste
vergessen, hänge ich noch mit an, falls es interessiert.
Ich habe den Verk. heute tel. erst mal mit der Tatsache
konfrontiert, ohne eine konkrete Forderung aufzumachen.
Er weiß schon, was der Sachverhalt für ihn bedeutet 🙄
und fragte auch, was ich mir vorstelle - keine Ahnung zum der-
zeitigen Augenblick.
Im Internet habe ich was von "Ruhkopf u. Sahm" und besser
verwendet "Halbgewachs u. Berger" gelesen. Bei einem ange-
nommenen damaligen Rep´aufwand von 8t€ käme ich dann bei
letzterer Berechnung auf ca. 1000€. Diese habe ich mir auch vorge-
stellt, angefangen bei 2000€ als "Verhandlungs"grundlage, falls es
zu einem Vergleich käme, was auch der Händler anstrebt. Dazu kommt
aber noch meine Forderung, den sichtbaren Schaden, ob unfallinstand-
setzungsbedingt oder nicht, zu beheben, was ihn weitere 1500 bis 3000€
kosten werden dürfte. Ich trenne die Ansprüche, weil verschieden gelagert.
@evolution68 Teil 1 habe ich nicht so ganz verstanden: heißt das, die Gewähr-
leistungsansprüche gegenüber dem ausführenden Betrieb, was teils der Händler
und teils auch andere(r) Betrieb war, der Unfallinstandsetzung geht mit dem Kauf
auf mich über? Diese Ansprüche wären eh verstrichen, aber nicht die meinen
aus dem Kauf des Fahrzeugs ohne im KV benannte und somit akzeptierte/mit-
"gekaufte" Mängel. Ich will ja den Kaufpreis wegen der Historie gemindert
haben UND den Mangel zusätzlich gehoben und nicht nur pauschal ausgezahlt
entschädigt haben.
Zitat:
Original geschrieben von meixxu35
@evolution68 Teil 1 habe ich nicht so ganz verstanden: heißt das, die Gewähr-
leistungsansprüche gegenüber dem ausführenden Betrieb, was teils der Händler
und teils auch andere(r) Betrieb war, der Unfallinstandsetzung geht mit dem Kauf
auf mich über? Diese Ansprüche wären eh verstrichen, aber nicht die meinen
aus dem Kauf des Fahrzeugs ohne im KV benannte und somit akzeptierte/mit-
"gekaufte" Mängel. Ich will ja den Kaufpreis wegen der Historie gemindert
haben UND den Mangel zusätzlich gehoben und nicht nur pauschal ausgezahlt
entschädigt haben.
...wenn die Ansprüche verjährt sind hast Du klar keine Ansprüche mehr.
Dann hast Du ja nicht viele sinnvolle Möglichkeiten:
- entweder Du trittst vom Kaufvertrag wg. verschwiegenem Unfallschaden zurück (vgl. BGH-Urteil vom 10.10.2007, Aktenzeichen VIII ZR 330/06)
- oder Du bestehst auf eine ordnungsgemäße Reparatur.
Du solltest Dir darüber im Klaren sein, dass Du einen Weg einschlagen musst. Idealer Weise ist m.E. der Rücktritt vom Kauf, unter der Voraussetzung dein Anwalt zeigt Dir hier realistische Chancen auf. Denn der Verkäufer wird bei einem verkauften FZG kaum Interesse haben mehr als nötig in eine Reparatur zu investieren.
P.S.: Im Übrigen glaube ich kaum, dass sich der Verkäufer auf Deine beabsichtigte Zweigleisigkeit (Minderung + Reparatur) einlassen wird. Aber vllt. hast Du ja Glück.
Einmal hatte er ja schon Glück, als ihm die Arbeiten am Unfallwagen genannt wurden.
Zitat:
Original geschrieben von evolution68
Dann hast Du ja nicht viele sinnvolle Möglichkeiten:- entweder Du trittst vom Kaufvertrag wg. verschwiegenem Unfallschaden zurück (vgl. BGH-Urteil vom 10.10.2007, Aktenzeichen VIII ZR 330/06)
- oder Du bestehst auf eine ordnungsgemäße Reparatur.
Der Unfallschaden wurde ja nicht verschwiegen.
Die Reparatur war nur nicht so, wie sie eigentlich sein sollte.
Da kann man nur hoffen, das der private Käufer dem gewerblichen Verkäufer gegenüber besser gestellt ist, sonst wird selbst sowas wie arglistige Täuschung schwer durchzusetzen und es läuft auf Vergleich raus.
Zitat:
Original geschrieben von tullux01
Der Unfallschaden wurde ja nicht verschwiegen.
Die Reparatur war nur nicht so, wie sie eigentlich sein sollte.Da kann man nur hoffen, das der private Käufer dem gewerblichen Verkäufer gegenüber besser gestellt ist, sonst wird selbst sowas wie arglistige Täuschung schwer durchzusetzen und es läuft auf Vergleich raus.
Hatte den TE so verstanden, dass der Unfallschaden nicht in vollem Umfang offengelegt wurde. Da müsste ein Blick in den Kaufvertrag Klarheit schaffen können.
Falls ich falsch liege, gebe ich Dir mit Deiner Schlussfolgerung vollkommen recht und es gilt wieder "vor Gericht und auf Hoher See..."
Glück hatte ich, dass ich nunmehr vom Verk. die
Instandsetzungsübersicht bekam. (erspart den
Gutachter) Aber nochmal: im KV wird ein Unfallschaden
hinten rechts vermerkt, nichts aber von mittig und
links, dort aber wurden Teile wie Seitenwand und
Quertraversen rückverformt und auch weitere erneuert.
Der Unfallschaden (nicht -einwirkung!) war also nicht nur
rechts, was mir auch auf mehrmaliges Nachfragen verschwiegen,
ja sogar verneint wurde!
Im juraforum erhielt ich folgende links, wen es interessiert,
vielleicht in ähnlicher Situation:
Ich versuche es auf einen Vergleich hinauslaufen zu lassen, wenn sich bei der Behebung
des Mangels (Rost, Wassereintritt) nichts negatives herausstellen wird. Der Mangel
soll hingegen des Anspruchs des Verk. auf eigene Mängelbehebung in München
bei einer Fachwerkstatt behoben werden. Mal sehen, ob er sich darauf einlassen
wird ...
Es tut sich nun etwas, aber das zieht sich ... und kann nun auf einen Vergleich
hinauslaufen, der uns angeboten wurde. Eigentlich inakzeptabel, denn
vom errechneten Preis (Kaufpreis - Nutzungsentschädigung + Kosten und
Zinsen vom Händler) will er nochmal 2000 € weniger zahlen, was im Ende
ca. 3000€ unter dem Kaufpreis von vor einem Jahr läge. Um einem Rechts-
streit, der sich gut 1 Jahr in erster Instanz hinziehen kann, auszuweichen,
wären wir gar bereit, das zu akzeptieren - zährt ja auch an den Nerven.
Es stellt sich nun aber wiederum die Frage, wie die Rücknahme denn ablaufen
soll! Es müsste ein Rücknahmeprotokoll geschrieben und Vereinbarungen vorher
getroffen werden, wo sich schon wieder Widerstand auftut vom Gegner.
Er wird kaum eine Verzichtserklärung unterzeichnen, wonach nach Rücknahme
alle Ansprüche gegen uns (und nat. auch gegen ihn) erloschen sind. Ich kann
ihm doch unmöglich das Auto so zurückgeben, und hernach kommt er an und
will noch dies und das gegenrechnen, vorallem versteckte Mängel, die ich
im Nachinein garnicht mehr nachprüfen könnte. Man stelle sich vor, er fährt
mit dem Auto zurück und es passiert ein Schaden im Antriebsstrang, und er
behauptet gar, ein versteckter Mangel läge dem schon vor Rücknahme zugrunde.
Oder auch andere Mängel, die er bei Übernahme nicht erkannt hat.
Wir wissen nicht mehr, wie wir uns nun am besten verhalten sollten und dieser
Gefahr entgegenwirken können. Nach Rücknahme wollen wir die Sache einfach
vom Tisch haben. Es ist unglaublich, dass er derartige Forderungen stellt - wer
hat hier denn wen getäuscht und diese Situation erst ermöglicht ... 😠
Nicht zu fassen!