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Unfallschadenabrechnung

Mercedes E-Klasse W124

Hi Sternfahrer,

an meinem Teewagen entstand bei einem unverschuldeten Unfall laut Gutachter ein Schaden von 1100€.
Heute bekam ich Post von der gegnerischen Versicherung:

Die Abrechnung des Schadens nehmen wir wie folgt vor:
Wiederbeschaffungswert 2300€ - Restwert 1612€ = 688€.
Da die zu erwartenden Reparaturkosten die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert übersteigen, ist unfallbedingt ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden. Die Abrechnung erfolgt bis zum Nachweis der durchgeführten Reparatur auf Totalschadenbasis.

Ist das rechtens?

Gruß

sklegjay

Beste Antwort im Thema

wenn dein 124er 2300 euro wert ist... ist das so... wenn du dich dabei zu unrcht behandelt fühlst... brauchst du einen guten anwalt...

habe auch grad 2 solcher bagatelle im bekanntenkreis... das geht nur mit nem anwalt... weil sich ne versicherung da gerne windet...

is dein auto aber ne tonne... siehts schlecht aus mit jeglicher argumentation...

28 weitere Antworten
28 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von skegjay


Aber eine Versicherung, die mein Qualitätsauto so mies abkanzelt, stößt bei mir auf Gegenwehr. Gehe am Montag zum Terrier (befreundeter RA mit Biss)...

Abkanzeln? Das ist (leider) die korrekte Abrechnungsmethode. Sobald die Rep-Kosten die Totalschadenabrechnung übersteigen wird erstmal auf Totalschadenbasis abgerechnet. Erst wenn du tatsächlich reparieren lässt bekommst du die Repkosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes ersetzt, sofern die Reparatur "fachmännisch" erfolgt ist.

Zusätzlich kannst du Nutzungsausfall geltend machen, die Zeitdauer dafür sollte eigentlich im Gutachten stehen. M.W 10 Tage bei Totalschaden zur Wiederbeschaffung, bei erfolgter Reparatur ggf. kürzer nur für die Repdauer.

Den Rechtsanwalt muss die gegnerische Versicherung ebenfalls zahlen, ebenso wie eine (kleine) Aufwandspauschale für dich.

Hab den Sch... mit meinem 190er auch gerade am Hals. Nur dass der definitiv nicht mehr reparabel ist 😠

Viel Erfolg bei der Schadensregelung und Gruß
Meik

hallo
dann hast du mit dem gutachter ja einen kleinen fehler gemacht. also wenn du einen gutachter bestellst, dann solltest du den auch sagen, was du mit dem wagen vorhast. also verkaufen oder reparieren lassen. auch ein vereidigter gutachter an von zwei seiten eine schaden sehen. aber nun ist es gelaufen und die zahlen stehen.

aber morgen ist sonntag.

gib bei google mal "unfallschaden 130% regelung" ein. da wirst du viel interessantes lesen können

gruß
frank

Zitat:

Original geschrieben von FRANKMuttentaxi


dann hast du mit dem gutachter ja einen kleinen fehler gemacht. also wenn du einen gutachter bestellst, dann solltest du den auch sagen, was du mit dem wagen vorhast. also verkaufen oder reparieren lassen. auch ein vereidigter gutachter an von zwei seiten eine schaden sehen. aber nun ist es gelaufen und die zahlen stehen.

Unsinn (sorry), aber wieso sollten sich die Zahlen ändern? 😕

Die Zahlen sind die gleichen, egal was man vorhat. Nur die Abrechnung mit der Versicherung ist auf Basis ein und desselben Gutachtens eine andere. Bei Fahrzeugverkauf oder bei fiktiver Abrechnung wird auf Totalschadenbasis abgerechnet, wenn tatsächlich fachgerecht repariert wird werden bis zu 130% WBW gezahlt. Der Gutachter ermittelt beim Totalschaden eh nur Wiederbeschaffungs- und Restwert wenn die Repkosten den WBW erheblich (also mehr als 30%) überschreiten. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht wird dann auf ein detailliertes Gutachten verzichtet bzw. muss verzichtet werden. Da wird nur grob geschätzt, wenn dann } 130% WBW rauskommen nur noch WBW und Restwert ermittelt und gut ist.

Denke aber der Weg zum RA ist sicher kein Fehler. Dem erklärt man was man vorhat (Reparieren oder nicht) und der sollte dann genau wissen welche Ansprüche man an die gegnerische Versicherung hat und diese durchsetzen. Das ist für Geschädigte IMHO immer die einfachste Variante, gerade wenn man nicht genau weiß wie, warum und was abgerechnet werden kann/muss.

Gruß Meik

Zitat:

Original geschrieben von Meik´s 190er



Zitat:

Original geschrieben von FRANKMuttentaxi


dann hast du mit dem gutachter ja einen kleinen fehler gemacht. also wenn du einen gutachter bestellst, dann solltest du den auch sagen, was du mit dem wagen vorhast. also verkaufen oder reparieren lassen. auch ein vereidigter gutachter an von zwei seiten eine schaden sehen. aber nun ist es gelaufen und die zahlen stehen.
Unsinn (sorry), aber wieso sollten sich die Zahlen ändern? 😕

Die Zahlen sind die gleichen, egal was man vorhat. Nur die Abrechnung mit der Versicherung ist auf Basis ein und desselben Gutachtens eine andere. Bei Fahrzeugverkauf oder bei fiktiver Abrechnung wird auf Totalschadenbasis abgerechnet, wenn tatsächlich fachgerecht repariert wird werden bis zu 130% WBW gezahlt. Der Gutachter ermittelt beim Totalschaden eh nur Wiederbeschaffungs- und Restwert wenn die Repkosten den WBW erheblich (also mehr als 30%) überschreiten. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht wird dann auf ein detailliertes Gutachten verzichtet bzw. muss verzichtet werden. Da wird nur grob geschätzt, wenn dann } 130% WBW rauskommen nur noch WBW und Restwert ermittelt und gut ist.

Denke aber der Weg zum RA ist sicher kein Fehler. Dem erklärt man was man vorhat (Reparieren oder nicht) und der sollte dann genau wissen welche Ansprüche man an die gegnerische Versicherung hat und diese durchsetzen. Das ist für Geschädigte IMHO immer die einfachste Variante, gerade wenn man nicht genau weiß wie, warum und was abgerechnet werden kann/muss.

Gruß Meik

Sorry,

aber im Moment würdest Du noch sinnlos zum Anwalt laufen.

Anwalt erst dann, wenn die gegnerische Partei "Nein" sagt, hat sie aber wohl noch nicht.

1. kann jeder Gutachter ein Nachtragsgutachten erstellen. Wenn Du ihn freundlich auf die nicht berücksichtigten Reparaturen, Gasanlage usw. hinweist, wird er das sicherlich tun.

2. Mit der Versicherung klären, ob der Wagen nun repariert werden kann, schriftlich bestätigen lassen, egal wie die Aussage lautet.

3. Wenn die Versicherung einer Rep. zustimmt, kannst Du Dir das Gespräch mit dem Gutachter schenken.

Bei unseren "alten" Autos gehen eigentlich alle Versicherer davon aus, daß keine Rep. mehr durchgeführt wird. Diese Möglichkeit steht Dir aber zu, wie die Versicherung doch auch schrieb.

Steigere Dich da bitte nicht so rein, kläre das erstmal. Anwalt ist immer das letzte Mittel.

Erfolgreiche Grüsse

fleibaka

Zitat:

Original geschrieben von fleibaka


1. kann jeder Gutachter ein Nachtragsgutachten erstellen. Wenn Du ihn freundlich auf die nicht berücksichtigten Reparaturen, Gasanlage usw. hinweist, wird er das sicherlich tun.

Steigere Dich da bitte nicht so rein, kläre das erstmal. Anwalt ist immer das letzte Mittel.

1. Jep, falls sowas vergessen wurde klar. Ansonsten ändert die Form der Abrechnung aber nichts an den Zahlen die das Gutachten hergibt.

2. Nö. Aus zwei Gründen: a) Weißt du genau warum wie was aberechnet wird, wieviel Nutzungsausfall, Aufwandsentschädigung und was auch immer zusteht? b) Schadenssumme: Der Rechtsanwalt wird nach Streitwert bezahlt. Gibtst du alles in Auftrag kein Thema. Kürzt aber z.B. die Versicherung willkürlich mit abstrusen Begründungen die Summe ist der Streitwert schnell <1000€. Viel Spaß bei der Suche nach einem Anwalt der sich damit abgibt. Das ist bei Unfällen mit älteren Autos oft Taktik der Versicherungen. Klagst du wegen 500€?

Die Versicherungen freuen sich doch wenn da jemand vergisst Nutzungsausfall voll geltend zu machen, eine Aufwandsentschädigung zu fordern, ...

-> Meine Unfallgeschichte hab ich direkt einem Anwalt übergeben. Kein Stress, der regelt alles in meinem Interesse und die Versicherungen stellen sich nicht quer weil sie auf der anderen Seite einen Profi haben der genau weiß wie die Rechtslage aussieht. Mag zwar blöd klingen, aber nach diversen Erfahrungen mit Versicherungen kann ich mittlerweile jedem nur raten als Geschädigter den einem zustehenden Anwalt zu konsultieren.

Gruß Meik

Zitat:

Original geschrieben von Meik´s 190er



Zitat:

Original geschrieben von FRANKMuttentaxi


dann hast du mit dem gutachter ja einen kleinen fehler gemacht. also wenn du einen gutachter bestellst, dann solltest du den auch sagen, was du mit dem wagen vorhast. also verkaufen oder reparieren lassen. auch ein vereidigter gutachter an von zwei seiten eine schaden sehen. aber nun ist es gelaufen und die zahlen stehen.
Unsinn (sorry), aber wieso sollten sich die Zahlen ändern? 😕

Die Zahlen sind die gleichen, egal was man vorhat. Nur die Abrechnung mit der Versicherung ist auf Basis ein und desselben Gutachtens eine andere. Bei Fahrzeugverkauf oder bei fiktiver Abrechnung wird auf Totalschadenbasis abgerechnet, wenn tatsächlich fachgerecht repariert wird werden bis zu 130% WBW gezahlt. Der Gutachter ermittelt beim Totalschaden eh nur Wiederbeschaffungs- und Restwert wenn die Repkosten den WBW erheblich (also mehr als 30%) überschreiten. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht wird dann auf ein detailliertes Gutachten verzichtet bzw. muss verzichtet werden. Da wird nur grob geschätzt, wenn dann } 130% WBW rauskommen nur noch WBW und Restwert ermittelt und gut ist.

Denke aber der Weg zum RA ist sicher kein Fehler. Dem erklärt man was man vorhat (Reparieren oder nicht) und der sollte dann genau wissen welche Ansprüche man an die gegnerische Versicherung hat und diese durchsetzen. Das ist für Geschädigte IMHO immer die einfachste Variante, gerade wenn man nicht genau weiß wie, warum und was abgerechnet werden kann/muss.

Gruß Meik

ich habe in den über 10 jahren als karosseriebauer mit genug gutachtern kontakt gehabt und war oft genug dabei, wenn der schaden aufgenommen wurde.

wenn du in deinem beruflichen alltag andere erfahrungen gemacht hast , als die , die ich beschrieben habe, so kannst du trotzdem nicht behaupten, ich schreibe blödsinn. du kannst für eine reparatur jede kleinigkeit mit reinnehmen, die höchsten zeiten für richtarbeiten o.ä. nehmen, blechteile ausstausche statt instandsetzen und so weiter.

du kannst aber auch vernünftig reparieren mit einer gut ausreichenden zeit für das ausbeulen, ein teil drin lassen und richten statt rausttrennen und neuteil einschweißen (wo wieder verbundarbeiten hinzukommen) und so weiter.

also bitte erzähle mir nix von blödsinn hier.

ebenso kannst du den WBW und restwert so oder so ermitteln. kannst jeden furz am auto, jede schramme, beule und so weiter abziehen oder aber einfach schreiben: der wagen ist der laufleistung entsprechend in einem gepflegtem zustand.

und so den maximalwert ansetzen

gruß
frank

Dann lies das Eingangspost nochmal. Da steht "die zu erwartenden Repkosten", d.h. bereits das grobe Überschlagen der Zahlen spricht dafür dass die 130%-Regelung nicht in Frage kommt (jedenfalls bei einem gescheiten Gutachter). Ansonsten wären die Kosten aufgeschlüsselt worden. Dann kann diskutiert werden ob ein bestimmtes Teil ersetzt oder instandgesetzt wird. Bei unseren Schätzchen ist man mit der Schadenskalkulation aber so schnell weit über 130% (Bei 2300€ Restwert ja kaum mehr als 20-25 Arbeitsstunden ohne Material) dass man da kaum drüber nachdenken muss.

In diesem Fall geht es rein um WBW und Restwert. Der Restwert wird bei älteren Autos meistens über eine Restwertbörse ermittelt wo der Auftraggeber ein verbindliches Angebot für das Fahrzeug bekommt. WBW wird anhand regional vergleichbarer Fahrzeuge auf dem Markt ermittelt. Wenn der beim Gutachter mit der Abrechnungsmethode deutlich schwankt würde ich mir so meine Gedanken machen in wie weit der wirklich "neutral" und "objektiv" ist wie es sein sollte 😉

Gruß Meik

Zitat:

Original geschrieben von Meik´s 190er


Dann lies das Eingangspost nochmal. Da steht "die zu erwartenden Repkosten", d.h. bereits das grobe Überschlagen der Zahlen spricht dafür dass die 130%-Regelung nicht in Frage kommt (jedenfalls bei einem gescheiten Gutachter). Ansonsten wären die Kosten aufgeschlüsselt worden. Dann kann diskutiert werden ob ein bestimmtes Teil ersetzt oder instandgesetzt wird. Bei unseren Schätzchen ist man mit der Schadenskalkulation aber so schnell weit über 130% (Bei 2300€ Restwert ja kaum mehr als 20-25 Arbeitsstunden ohne Material) dass man da kaum drüber nachdenken muss.

In diesem Fall geht es rein um WBW und Restwert. Der Restwert wird bei älteren Autos meistens über eine Restwertbörse ermittelt wo der Auftraggeber ein verbindliches Angebot für das Fahrzeug bekommt. WBW wird anhand regional vergleichbarer Fahrzeuge auf dem Markt ermittelt. Wenn der beim Gutachter mit der Abrechnungsmethode deutlich schwankt würde ich mir so meine Gedanken machen in wie weit der wirklich "neutral" und "objektiv" ist wie es sein sollte 😉

Gruß Meik

also: eingangspost lesen?

dort steht: ein schaden von 1100 euro...

wie soll der nicht repariert werden können, wenn bei 130% vom wbw die reparatur die reparatur 2990 euro kosten dürfte?

gruß
frank

das frage ich mich auch???

wenn der te NICHT! fachmännisch reparieren will/möchte, bekommt er nur die differrenz...

lässt er fachmännisch reparieren, darf die reparatur die besagten knapp 3000€ kosten + mietwagen...

wenn man nun noch die gesamte abrechnung (reparaturübernahme) der werkstatt übergibt/überlässt nach meiner erfahrung recht wenig probleme...

ich kenne übrigens keinen selbstbeauftragten gutachter, der pro versicherung arbeitet...

Zitat:

Original geschrieben von Jeanne-Tommy


das frage ich mich auch???

wenn der te NICHT! fachmännisch reparieren will/möchte, bekommt er nur die differrenz...

lässt er fachmännisch reparieren, darf die reparatur die besagten knapp 3000€ kosten + mietwagen...

wenn man nun noch die gesamte abrechnung (reparaturübernahme) der werkstatt übergibt/überlässt nach meiner erfahrung recht wenig probleme...

ich kenne übrigens keinen selbstbeauftragten gutachter, der pro versicherung arbeitet...

Das hast Du jetzt mal richtig schön auf den Punkt gebracht.

fleibaka

Moin,

trotz RA hat sich die Versicherung erstmal stur gestellt. Der entscheidende Tipp kam von einem anderen RA, dass die Versicherung den kompletten Schaden zahlen muss, wenn man den Wagen weiterfährt. (gibt wohl ensprechende Präzidenzfälle).

Heute kamen endlich die restlichen 344€ und meinen RA durfte die Versicherung auch noch bezahlen. Beim nächsten unverschuldeten Unfall gehe ich direkt zum RA.

Beste Grüße

skegjay

Na dann herzlichen Glueckwunsch zum Glueck im Unglueck...
Ich bin eh dafuer das der Gesetzgeber ein Gesetz erlaesst,dass der Versicherer erst mal den Schaden zahlen muss und dann eventuell Rueckforderungsansprueche geltend machen kann,wenn er damit nicht einverstanden ist.
Denn heutzutage rechnet sich die Versicherung erstmal aus ob es nicht eventuell billiger kommt sich auf einen Jahre-andauernden Rechtsstreit einzulassen,als direkt zu zahlen.Der Versicherer verdient in der Zeit des Rechtsstreites meist mehr an dem zurueckgehaltenen Geld als die gesamten Streitkosten ausmachen.Und die Gerichte entscheiden auch nicht nach dem Gesetz,sondern ziehen eine Einigung in Erwaegung,bzw. sprechen so "Recht" das die Versicherung nicht in Berufung gehen will.Und der Geschaedigte hat meist eh kein Geld um in Berufung zu gehen.Tja Bananenrepublik Deutschland eben.... 😁
Trotzdem hoffe ich das Du den Benz wieder i.O.bringst...
Gruss Kombi

Habe gerade auch sowas am laufen . . . silberner 94er 300D T auch hinten. Ein Mechaniker von Mercedes meinte nach 2 Sekunden Totalschaden, Reparaturkosten ca 10-12000. Hinüber ist das linke Seitenteil, Heckklappe, Leuchte und Stossstange.
Der Gutachter der Versicherung meinte ziemlich schnell einen Mercedes würde er sich sowieso nicht kaufen, das Auto ist 15 Jahre alt und nix mehr wert. Bin auch am Überlegen wie man den am Besten herrichtet und wie man das meiste von der Versicherung rausholt. Bin für Tipps sehr dankbar.
Das Auto hat 334000 km, Motor komplett überholt, Klima, Fahrerairbag, alle Fenster und Schiebedach elektrisch, SRA, und die Einparkhilfe.

Moin,

mein Wagen läuft, die Beule stört mich nicht.
Wenn du unverschuldet bei deinem Unfall warst, würde ich mir einen auf Verkehrsrecht spezialisierten RA nehmen, den die gegnerische Versicherung übernehmen muss.

Viel Erfolg

skegjay

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