Unfallschaden was bekommt der Geschädigte

Moin,

meiner Frau ist jemand ins geparkte Auto gefahren. Schuldfrage ist klar und geklärt.
Es liegt jetzt ein Gutachten vor.

Reparaturkosten : ca. 3.900€
Wiederbeschaffungswert : ca. 4.900€
Restwert: ca. 2.300€
(Alles Bruttoangaben)

Ich habe mal mit der gegnerischen Versicherung gesprochen.
Folgende Varianten sind möglich:
Ich könnte das Auto reparieren lassen und müsste dann die Rechnung einreichen.
Ich könnte das Auszahlen lassen, dann wäre das Wiederbeschaffungswert - Restwert.
Die Versicherung prüft jetzt wie hoch die Summe wäre wenn ich mir das auszahlen lasse.

Frage:
Warum zahlen die nicht die Reparaturkosten natürlich minus Mehrwertsteuer aus?
Ich könnte das ja auch reparieren lassen und dann würde die Versicherung die Reparaturkosten zahlen.

Vielleicht denke ich aber auch falsch und sehe etwas nicht richtig...

VG

B.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@borland123 schrieb am 24. September 2019 um 12:11:27 Uhr:


Moin,

meiner Frau ist jemand ins geparkte Auto gefahren. Schuldfrage ist klar und geklärt.
Es liegt jetzt ein Gutachten vor.

Reparaturkosten : ca. 3.900€
Wiederbeschaffungswert : ca. 4.900€
Restwert: ca. 2.300€
(Alles Bruttoangaben)

Ich habe mal mit der gegnerischen Versicherung gesprochen.
Folgende Varianten sind möglich:
Ich könnte das Auto reparieren lassen und müsste dann die Rechnung einreichen.
Ich könnte das Auszahlen lassen, dann wäre das Wiederbeschaffungswert - Restwert.
Die Versicherung prüft jetzt wie hoch die Summe wäre wenn ich mir das auszahlen lasse.

Frage:
Warum zahlen die nicht die Reparaturkosten natürlich minus Mehrwertsteuer aus?
Ich könnte das ja auch reparieren lassen und dann würde die Versicherung die Reparaturkosten zahlen.

Vielleicht denke ich aber auch falsch und sehe etwas nicht richtig...

VG

B.

Wenn Sie dir die Reparaturkosten iHv 3.900,00 € auszahlen könntest du diese einstreichen und den Unfallwagen dann trotzdem für 2.300,00€ verkaufen. Dann hättest du für einen Wagen der nur 4.900,00 € Wiederbeschaffungswert hat, 6.200 € bekommen. Du hättest also an dem Unfall einen Gewinn gemacht. Sinn des Schadenersatzrechts ist aber deinen Schaden zu ersetzen und nicht dein Vermögen zu vermehren.

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"Ich warte mal ab was die anbieten."

Natürlich noch weniger! Wie immer. 😉

Ja, aber wenn mir das zu doof wird lass ich für 3800€ reparieren.
Außerdem könnte ich mir ja auch einen Anwalt nehmen und das prüfen lassen.

Wäre eh das Gescheiteste gewesen; aber Du hast ja schon selbst verhandelt!

Ich hab nix verhandelt

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Zitat:

@e30lion schrieb am 24. September 2019 um 13:08:16 Uhr:


Ganz einfach, du hast das Recht auf Schadensersatz.

Wenn du es reparierst hast du den Schaden der Reparaturkosten.
Wenn du es verkaufst hast du den Schaden Wiederbeschaffungswert - Restwert.

Welchen Schaden du hast kannst du selbst entscheiden, allerdings musst du dich für einen Entscheiden.
Wenn du nicht weißt welchen Schaden du hattest kann die Versicherung Ihn nicht ersetzen.

" Ein Schaden ist hier nicht der am Auto, sondern der finanzielle den man hätte bei anderes Auto oder Reparatur. Wenn du sagst weiß ich nicht kann auch kein Schaden vorhanden sein der ausgeglichen werden muss. Könnte ja auch sein das du nichts machst und daher keinen Schaden hast."

MfG
Mike

PS. Es werden nur Schäden ersetzt die man auch hat, und nicht welche die man konstruieren könnte.

Das ist so schön gesagt, dass gehörte auf ein Plakat 😁

Zitat:

@borland123 schrieb am 24. September 2019 um 15:23:44 Uhr:


Ja, aber wenn mir das zu doof wird lass ich für 3800€ reparieren.
Außerdem könnte ich mir ja auch einen Anwalt nehmen und das prüfen lassen.

Mach den Schalter Emotion „AUS“ und denke wie die Versicherung es tun würde. Ferner lies den Text von

@e30lion

so oft bis es im Hirn ist. So funktioniert das Spielchen 😁.

Zitat:

@borland123 schrieb am 24. September 2019 um 13:17:37 Uhr:


Telefonisch haben die aber gesagt Wiederbeschaffungswert - Restwert.

Das macht für mich aber nur bei einem wirtschaftlichen Totalschaden Sinn.
Dann dürfte mir die Versicherung aber nicht die Möglichkeit einer Reparatur offen lassen, oder?

Das hast du sicher gaaaaanz falsch verstanden am Telefon, so haben die das selbstverständlich nie gemeint 😉
Kannst du ganz leicht testen indem du diese Aussage schriftlich verlangst.

Wurde ja jetzt schon mehrmals erwähnt - nimm einen Anwalt.
Idealerweise solltest du den natürlich schon von Anfang an nehmen - noch vor dem ersten Kontakt mit der gegn. Versicherung.
Im Nachhinein, wenn es nur noch um irgendwelche gekürzten Beträge geht, wird es schwierig einen zu finden der sich ein Bein für dich ausreisst. Ist auch verständlich - Aufwand ist u.U der selbe, aber die Bezahlung ist weniger.

Zitat:

@Genie21 schrieb am 24. September 2019 um 20:16:49 Uhr:



Zitat:

@borland123 schrieb am 24. September 2019 um 15:23:44 Uhr:


Ja, aber wenn mir das zu doof wird lass ich für 3800€ reparieren.
Außerdem könnte ich mir ja auch einen Anwalt nehmen und das prüfen lassen.

Mach den Schalter Emotion „AUS“ und denke wie die Versicherung es tun würde. Ferner lies den Text von @e30lion so oft bis es im Hirn ist. So funktioniert das Spielchen 😁.

Warum?

Wird es dadurch richtiger bzw. vollständiger wenn man es mehrmals liest?

Die fiktive Abrechnung, zumal auch noch vom TE ursprünglich präferiert, wird gänzlich ausgeblendet.

Warum soll denn hier schon wieder unnötigerweise ein Anwalt hinzugezogen werden? Es sind doch von der Versicherung laut Eingangsthread schon die zwei in diesem Fall möglichen Varianten, nämlich Reparatur gemäss Gutachten für ca. 3.900 Euro oder fiktive Abrechnung, die in diesem WBW - Restwert bedeutet, zugesagt worden.

Das einzige Problem des TE ist doch, dass er gerne fiktiv die Reparaturkosten abzgl. Mwst. haben möchte. e30Lion and andere haben bereits korrekt geantwortet, dass dies nicht rechtens ist. Da wird auch ein Anwalt nichts anderes zu sagen.

Mache ich hier jetzt einen groben Denkfehler oder du?
Der TE will ja nicht verkaufen.
WBW minus Restwert gilt doch nur bei fiktiver Abrechnung bei wirtschaftlichem Totalschaden, oder?

Wo erkennst du einen wirtschaftlichen Totalschaden?

Ein wirtschaftlicher Totalschaden bedeutet, dass die Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungsaufwand. Dieser ist wiederum Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Somit handelt es sich hier um einen wirtschaftlichen Totalschaden. An der Stelle des TE würde ich das Auto deswegen reparieren lassen, es sei denn das lohnt sich aus seiner Sicht nicht mehr.

Zitat:

@Catwiezle schrieb am 25. September 2019 um 21:07:53 Uhr:


Ein wirtschaftlicher Totalschaden bedeutet, dass die Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungsaufwand. ...

Aber er will doch gar nicht verkaufen.

Von daher: Netto-Reparaturkosten

Was ändert der (Nicht-) Verkaufswillen an dem Umstand, dass es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt?

Edit: habe noch mal nachgelesen. Wenn der TE den Wagen noch mindestens 6 Monate nutzt, kann er tatsächlich die Netto Reparaturkosten verlangen.

so kenn ich es:

Liegt der Reparaturaufwand oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwandes (Wiederbeschaffungswert - Restwert), aber noch unterhalb des Wiederbeschaffungswertes:

Gutachten oder Kostenvoranschlag: Fiktive Abrechnung

Keine Reparatur, Fahrzeug nicht fahrbereit/verkehrssicher
Abrechnung Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert
wenn Reparatur nachgewiesen: siehe unten
--> die Reparatur kann z.B. durch Fotos nachgewiesen werden
--> eine Rechnung muss nicht vorgelegt werden

 

Reparatur oder Fahrzeug ist fahrbereit und verkehrssicher
Entschädigung: Reparaturkosten gem. Gutachten/Kostenvoranschlag:
Reparaturkosten und Wertminderung werden bezahlt.

Voraussetzung: Fahrzeug muss fahrbereit und verkehrssicher sein und AS will es weiter nutzen
Weiternutzungsdauer: sechs Monate
Hinweis: Wird das Fahrzeug innerhalb von sechs Monaten veräußert, ist der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigende Entschädigungsbetrag vom Geschädigten zurück zu fordern.

Zitat:

@gummikuh72 schrieb am 25. September 2019 um 21:12:43 Uhr:



Zitat:

@Catwiezle schrieb am 25. September 2019 um 21:07:53 Uhr:


Ein wirtschaftlicher Totalschaden bedeutet, dass die Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungsaufwand. ...

Aber er will doch gar nicht verkaufen.
Von daher: Netto-Reparaturkosten

Das Argument reicht nicht, weil wenn er nicht reparieren will dann auch keine Reparaturkosten.
Also gibt es nichts, weil kein Schaden entstanden ist. 😉
Das würde natürlich die Versicherung freuen.
Ironie off*

Hier handelt es sich um einen wirtschaftlichen Totallschaden wie Catwiezle schon geschrieben hat. Daher wird auch nur der Abgerechnet.

MfG
Mike

Zitat:

@e30lion schrieb am 26. September 2019 um 11:48:27 Uhr:



Zitat:

@gummikuh72 schrieb am 25. September 2019 um 21:12:43 Uhr:



Aber er will doch gar nicht verkaufen.
Von daher: Netto-Reparaturkosten

Das Argument reicht nicht, weil wenn er nicht reparieren will dann auch keine Reparaturkosten.
Also gibt es nichts, weil kein Schaden entstanden ist. 😉
Das würde natürlich die Versicherung freuen.
Ironie off*

Hier handelt es sich um einen wirtschaftlichen Totallschaden wie Catwiezle schon geschrieben hat. Daher wird auch nur der Abgerechnet.

MfG
Mike

Sehe das immer noch anders, da die Reparaturkosten unterhalb des WBW liegen und der Geschädigte sein Fahrzeug weiter nutzen will.

Lt. Tante Google ist dem auch so. Zumindest nach sechs Monaten Haltedauer sind die Netto-Reparaturkosten zu erstatten.

Zitat:

Quelle: Anwalt.de
https://www.anwalt.de/.../...wirtschaftlichen-totalschaden_090801.html

Viele Geschädigte eines Verkehrsunfalls möchten den Schaden gerne fiktiv – d.h. „nach Gutachten“ oder Kostenvoranschlag – abrechnen und sich die Schadenssumme auszahlen lassen. Dies ist das gute Recht eines jeden Geschädigten. Eine besondere Konstellation stellt dabei der sog. wirtschaftliche Totalschaden dar.

Bei dieser Konstellation liegen zwar die Reparaturkosten unter dem Wert des Autos, den dieses vor dem Unfall hatte (sog. Wiederbeschaffungswert). Zieht man aber den Restwert ab, den das beschädigte Auto hat, kommt ein Betrag heraus, der unter den Reparaturkosten liegen würde (sog. Wiederbeschaffungsaufwand).

Die Kfz-Haftpflichtversicherungen legen häufig sehr hohe Restwertangebote von Kfz-Aufkäufern aus dem Ausland vor, weil sie dann nur die Differenz zum Wiederbeschaffungswert regulieren müssen.

Hier kommt nun eine besondere Rechtsprechung des BGH ins Spiel: Wenn bei dieser Konstellation der Geschädigte den Pkw noch sechs Monate im zumindest verkehrssicheren (nicht zwingend reparierten) Zustand behält, darf er nach diesen sechs Monaten dennoch die Reparaturkosten nach Gutachten verlangen. Da dies oft (eigentlich immer) von den Kfz-Haftpflichtversicherungen verschwiegen wird, kann Ihnen ein Fachanwalt für Verkehrsrecht hier zu einer wesentlich höheren Auszahlung verhelfen, wenn Sie Ihr Auto trotz Schadens nicht verkaufen möchten

Hast du für deine Behauptungen auch irgendwelche Belege?

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