Unfallfrei vom zweiten Besitzer gekauft, trotz Unfallwagen beim ersten Besitzer

Hallo,

ich habe im Juli ein Gebrauchtwagen vom Privat gekauft. Laut Bewerbung war das Auto unfallfrei und in einem sehr guten Zustand (mit dazu gehörigem Preis natürlich). Wir haben den Mustervertrag von mobile.de abgeschlossen und ich habe das Auto abgeholt.

Nach ein bisschen Zeit habe ich einige Kleinigkeiten bemerkt, die abnormal waren. Zum Beispiel ungenaue Spalmaßen am hinteren Stoßfänger, unterschiedlicher Farbton im Mittelteil des Lenkrads (ersetzter Airbag?), Spalte zwischen Sitzbank und Rücklehne (ausgelöstes Schleudertrauma-Schutzsystem?), fehlender Akku Abdeckteil und Bodenstützung im Kofferraum. Ich nahm das Auto zu einem Sachverständiger und er hat bestätigt, dass das Fahrzeug ein Unfallwagen war. Nach der Abfrage der Fahrgestellnummer wurde es entdeckt, dass das Auto im 2013 einen Unfall im Schadenswert von 10 000 EUR hatte. Zur Erinnerung: die Auslösung des Schleudertrauma-Schutzsystems bedeutet ein sicherheitstechnisches Risiko, wenn es nicht instandgesetzt wird.

Aber der zweite Besitzer hat das Fahrzeug nur im 2014 gekauft. Ich kontaktierte ihm und er sagte, dass nach seinem Wissen ist das Auto unfallfrei. Er hat den Vertrag aus 2014 überprüft und dort steht auch unfallfrei. Er hat es telefonisch abgefragt und sie sagten wieder unfallfrei. Na ja, lustiges Ding: der erste Besitzer war ein Markenhändler und Markenservice.

Die Situation sieht ziemlich klar aus. Ich wollte aber wissen was für rechtlichen Hintergrund gibt dazu in Deutschland. Bin ich recht wenn ich einen Anspruch zum Wertausgleich gegen dem zweiten Besitzer stelle? Wie kann man die Größenordnung von dem Wertausgleich einschätzen? Wie könnte der zweite Besitzer etwas gegen dem Markenhändler tun?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Szathy schrieb am 1. Oktober 2018 um 20:48:44 Uhr:


"Das Fahrzeug wird wie besichtigt und unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft, soweit nicht unter Ziffer III. eine bestimmte Zusicherung erfolgt. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen sowie bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit Ansprüche aus Sachmängelhaftung gegen Dritte bestehen, werden sie an den Käufer abgetreten."

Gilt die verminderte Fahrzeugsicherheit dazu nicht?

Wenn du schon hervorgehoben zitierst, solltest du auch "vorsätzlich", "grob fahrlässig" und "schuldhaft" hervorheben. Und davon trifft nichts auf deinen Verkäufer zu.

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Du kannst ihn ja Mal spaßeshalber verklagen.
Wenn sich dann rausstellt, dass in seinem Vertrag tatsächlich "unfallfrei" steht, ist er raus, du bist sicher, dass du auf ganzer Linie verloren und ne Menge Geld verbrannt hast.
Oder es stellt sich heraus, dass er gelogen hat und du gewinnst.
Das sind deine Optionen, wenn du absolute Sicherheit haben willst.

Wäre nicht eventuell der Satz
"Soweit Ansprüche aus Sachmängelhaftung gegen Dritte bestehen, werden sie an den Käufer abgetreten"
ein/der einzige Ansatz?!

sprich:
Prüfen, ob der Zweitbesitzer damit einen (noch nicht verjährten) Schadensersatzanspruch, den er gegenüber dem Erstbesitzer/Händler hat, an Dich abgetreten hat???

Lt. Vertragsformular bestätigt der Verkäufer lediglich, dass das Fahrzeug in der Zeit, in der er es besaß, keinen Unfall hatte. Ob er das Fahrzeug als unfallfrei gekauft hat oder nicht, spielt überhaupt keine Rolle.

Zitat:

@andy1080 schrieb am 2. Oktober 2018 um 13:21:44 Uhr:


Du kannst ihn ja Mal spaßeshalber verklagen.
Wenn sich dann rausstellt, dass in seinem Vertrag tatsächlich "unfallfrei" steht, ist er raus, du bist sicher, dass du auf ganzer Linie verloren und ne Menge Geld verbrannt hast.
Oder es stellt sich heraus, dass er gelogen hat und du gewinnst.
Das sind deine Optionen, wenn du absolute Sicherheit haben willst.

Womit wir beim nächsten praktischen Problem wären: Wenn der Kaufvertrag wirklich beweisen würde, dass der Verkäufer lügt, dann wird er ihn sicherlich nicht herausrücken. Den hat er dann sicher verloren.

@camper0711: Stimme dir zu. Wenn der Anspruch aber in 2014 entstanden ist, dann ist der verjährt.

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Zitat:

@franneck1989 schrieb am 2. Oktober 2018 um 14:28:42 Uhr:


...

@camper0711: Stimme dir zu. Wenn der Anspruch aber in 2014 entstanden ist, dann ist der verjährt.

nicht unbedingt ...

https://www.ra-kotz.de/verjaehrungsregelungen.htm/

Zitat:

Die Verjährungsfrist ...; nach den neuen Regelungen beginnt sie mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (vgl. § 199 Abs. I Nr. 1BGB n.F.) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen ... Kenntnis erlangt hat oder ...

Zitat:

https://www.ra-kotz.de/verjaehrungsregelungen.htm/

Zitat:

@camper0711 schrieb am 2. Oktober 2018 um 14:54:46 Uhr:



Zitat:

Die Verjährungsfrist ...; nach den neuen Regelungen beginnt sie mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (vgl. § 199 Abs. I Nr. 1BGB n.F.) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen ... Kenntnis erlangt hat oder ...

Interessant... Das würde bedeuten, dass der Zweitbesitzer eine Chance zum Schadenersatzanspruch gegen dem Händler hätte, oder?

Zitat:

@Szathy schrieb am 2. Oktober 2018 um 14:59:36 Uhr:



Zitat:

https://www.ra-kotz.de/verjaehrungsregelungen.htm/

Zitat:

@Szathy schrieb am 2. Oktober 2018 um 14:59:36 Uhr:



Zitat:

@camper0711 schrieb am 2. Oktober 2018 um 14:54:46 Uhr:

Interessant... Das würde bedeuten, dass der Zweitbesitzer eine Chance zum Schadenersatzanspruch gegen dem Händler hätte, oder?

Und welchen Schaden genau soll nun der Zweitbesitzer gehabt haben? Bitte den vierten Absatz in meiner ersten Antwort nochmals lesen:
Ansprüche des Käufers gegen den "Markenhändler" sind theoretisch möglich falls noch nicht verjährt. Allerdings hat er den Preis sowohl bei An- als auch bei Verkauf auf Basis "Unfallfreiheit" bezahlt, und somit nicht wirklich einen Vermögensschaden gehabt.

Und inwieweit hilft das dann dem Drittbesitzer?

Zitat:

@franneck1989 schrieb am 2. Oktober 2018 um 14:28:42 Uhr:



Zitat:

@andy1080 schrieb am 2. Oktober 2018 um 13:21:44 Uhr:


Du kannst ihn ja Mal spaßeshalber verklagen.
Wenn sich dann rausstellt, dass in seinem Vertrag tatsächlich "unfallfrei" steht, ist er raus, du bist sicher, dass du auf ganzer Linie verloren und ne Menge Geld verbrannt hast.
Oder es stellt sich heraus, dass er gelogen hat und du gewinnst.
Das sind deine Optionen, wenn du absolute Sicherheit haben willst.

Womit wir beim nächsten praktischen Problem wären: Wenn der Kaufvertrag wirklich beweisen würde, dass der Verkäufer lügt, dann wird er ihn sicherlich nicht herausrücken. Den hat er dann sicher verloren.

@camper0711: Stimme dir zu. Wenn der Anspruch aber in 2014 entstanden ist, dann ist der verjährt.

Was kein Problem darstellt, da das verkaufende Autohaus den Vertrag noch haben müsste. Somit wäre es dem zweiten Besitzer zuzumuten, sich eine Kopie des Vertrages zu besorgen.

Zitat:

@Matador 8 schrieb am 2. Oktober 2018 um 15:06:51 Uhr:


Und welchen Schaden genau soll nun der Zweitbesitzer gehabt haben? ...

Er hat in Unkenntnis des Unfallschadens einen zu hohen Kaufpreis bezahlt ...

Zitat:

@Matador 8 schrieb am 2. Oktober 2018 um 15:06:51 Uhr:


...
Und inwieweit hilft das dann dem Drittbesitzer?

Insofern, als der Zweitbesitzer gewisse "Ansprüche gegen Dritte" (also gegen das betrügerische Autohaus!) an ihn angetreten hat!

Ist schonmal jemand auf die Idee gekommen, dass der Unfallschaden beim Zweitbesitzer vorgefallen sein könnte?
Dann steht in seinem Kaufvertrag natürlich unfallfrei (vom Autohaus). Die Aussage jetzt zum Drittbesitzer wäre dann gelogen.
Ich meine... Es ist nur klar, dass es ein Unfallwagen ist, aber noch nicht wann er passiert ist. Könnte man den Zeitpunkt auf den Zweitbesitzer eingrenzen hätte man den Beweis. Ideen dazu? :-)

Zitat:

@Thinky123 schrieb am 4. Oktober 2018 um 23:28:30 Uhr:


Ist schonmal jemand auf die Idee gekommen, dass der Unfallschaden beim Zweitbesitzer vorgefallen sein könnte?
Dann steht in seinem Kaufvertrag natürlich unfallfrei (vom Autohaus). Die Aussage jetzt zum Drittbesitzer wäre dann gelogen.
Ich meine... Es ist nur klar, dass es ein Unfallwagen ist, aber noch nicht wann er passiert ist. Könnte man den Zeitpunkt auf den Zweitbesitzer eingrenzen hätte man den Beweis. Ideen dazu? :-)

Laut VIN-info.com passierte der Unfall ca. 6 Monaten vor dem Kauf des Zweitbesitzers. Er ist dann für 4 Jahren theoretisch unfallfrei gefahren.

Seit gestern habe ich die Schadenshistorie ein bisschen besser kennen gelernt. Also der Erstbesitzer war ein Markenhänder, der das Auto nach einigen Jahren in 2012 zu einem anderen Markenhändler geliefert hat. Das Fahrzeug war für zwei Jahren bei diesem Händler. Ich habe kein Kenntnis, ob der auch der Eigentümer war oder was. Kann sein, dass das Auto nur dort geparkt und später zu unserem Zweitbesitzer weiterverkauft wurde. Der Unfall passierte in diesem zwei Jahren.

Der Markenhändler Nummer 2 will aber gar keine Information mitteilen. Sie sagen, sie brauchen eine Berechtigung vom Zweitbesitzer. Aber warum vom Zweitbesitzer und warum nicht vom Erstbesitzer??

Ich habe den Markenhändler Nummer 1 telefoniert und sie erzählten ALLES von Ertzulassung bis zum 2012. Ab 2012 hatten sie gar keine Information mehr, ich muss Markenhändler Nummer 2 fragen - sagten sie. Ich werde Markenhändler Nummer 1 morgen noch mal anrufen. Sie könnten eine Berechtigung wahrscheinlich viel schneller ausstellen, als der Zweitbesitzer.

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