Unfallaufnahme durch die Polizei.
Ich habe heute an einem geparten LKW,den rechten Außenspiegel beschädigt.Ich muß dabei sagen,dass ich Omnibusfahrer bin.
Mit einem Citaro-Mercedes.Mein Spiegel war ebenfalls stark beschädigt.Ich habe unmittelbar danach angehalten und die Polizei
bestellen müssen.Der LKW-Fahrer war nicht zugegen,wurde aber telefonisch davon in Kenntnis gesetzt.Da ich der Verursacher
war stand ich auf Platz 1 bei der Unfallaufnahme
Meine Frage inwieweit ist die Polizei berechtigt eine Schuldzuweisung auszusprechen,
In diesem Falle klar zu meinen Lasten,weil ich den Spiegel beschädigt hatte.
Folgendes hat sich noch ereignet,in unmittelbare Nähe in gleicher Fahrtrichtung stand eine PKW,der ebenfalls den rechten Spiegel beschädigt hatte.Der Fahrer kam zufällig und behauptete ich hätte auch seinen Spiegel berührt.Der Polizeibeamte sagte,
dass ist möglich durch die Erschütterung beim vorbei fahren.Ich habe keine Beschädigungen am Omnibus durch Lackkratzer,
des besagten Spiegel.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von kraftverkehrsmeister
Meine Frage inwieweit ist die Polizei berechtigt eine Schuldzuweisung auszusprechen,
Gar nicht 😉
Und seit wann fallen Spiegel durch die erschuetterung ab wenn ein Bus vorbei faehrt?
24 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Tecci6N
Man, wie oft denn noch, es hat auch niemand geschrieben, dass es vorgeschrieben ist. Es ist aber absolut gebräuchlicher Usus und mir haben alle Polizisten dieses Vorgehen auch bestätigt.Zitat:
Original geschrieben von Hugaar
Man, wie oft denn noch, es ist eben nicht zwingend vorgeschrieben es so zu machen!
Ich hab auch NIE behauptet, das es hier einer geschrieben hat!
Jedoch ist es schlichtweg FALSCH, wenn immer wieder geschrieben wid: "01 ist bei der Polizei der Unfallverursacher!". Da es eben nicht so ist kann man es nicht immer wiede in den verschiedensten Themen schreiben.
Nur weil genug Lemminge es immer wieder schreiben wird es nunmal nicht richtig!
Und nur darum ging es mir.
Aber wenn du mit der kleinen Richtigstellung nicht leben kannst und unbedingt deine Meinung behalten willst, sei es drum!
Zitat:
Original geschrieben von zigenhans
in meinen Augen wäre es falsch keinen Anwalt zu nehmen,
Das würde ein Anwalt genau so sehen.
Immerhin bekommt der dann Geld dafür, eigentlich nichts zu machen.
und zwar vom TE....
(und dem dürfte es hinterher schwer fallen, jemanden zu finden, der ihm das erstattet)
Zitat:
Original geschrieben von Tecci6N
Man, wie oft denn noch, es hat auch niemand geschrieben, dass es vorgeschrieben ist. Es ist aber absolut gebräuchlicher Usus und mir haben alle Polizisten dieses Vorgehen auch bestätigt. Und nun?? Dann können wir jetzt noch schreiben, der TE soll sich nen Anwalt nehmen und Akteneinsicht beantragen, dann ist alles klar 🙄🙄Zitat:
Original geschrieben von Hugaar
Man, wie oft denn noch, es ist eben nicht zwingend vorgeschrieben es so zu machen!
Auserdem gibts Erlasse in denen die Richtlinien für die Unfallaufnahme festgelegt sind. Und in NRW ist es nun mal so, dass 01 der potentielle Unfallverursacher ist ( wenig Belang für´s Zivilrecht )
Ist die Sache nicht klar, werden die Ordnungsnummern beliebig verteilt mit dem Hinweis: Vergabe der Ordnungsnummern erfolgt ohne Verursacherzuwiesung
Und @ Huqaar
Es interessiert niemanden, wie der eine oder andere Bemate es lieber hat🙄. Das ist ein Märchen. Wie schon gesagt, es gibt Erlasse
Edit: Bevor jetzt hier widersprochen wird: Ich spreche nur für NRW. In anderen Bundesländern mag es anders gehandhabt werden.
AS60, in Hessen genauso.
01 ist erstma der "Hauptverursacher" bei Unfällen, wo die Rechtslage eindeutig ist.
Ist diese Lage nicht eindeutig, so wird im Kurzsachverhalt der Zusatz "Die Ordnungsnummern wurden frei vergeben" eingefügt.
Was die Bußgeldstelle im Endeffekt daraus macht, ist deren Sache.
Als Beamter nimmt man nur alles auf und andere Stellen (Bußgeldstelle / Staatsanwalschaft) bewerten die Schuld bzw. Vorwerfbarkeit.
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Korrektur zu Unfallaufnahme durch die Poilzei.
Ich meinte den linken Außenspiegel.
Die Beschädigung des angeblichen Außenspiegel müßte ich dann mit seitlichen Frontpartie gemacht haben.die Spiegelhöhe kommt dafür nicht in Betracht von 1,90 m. Gemessene Spiegelhöhe des Pkw 1,50 m. An der seitlichen Frontpartie rechts, befand sich kein Lackschaden.
Dies läßt die Schlußfolgerung zu,dass dieser Schaden schon vorhanden war.
Zitat:
Original geschrieben von AS60
Auserdem gibts Erlasse in denen die Richtlinien für die Unfallaufnahme festgelegt sind. Und in NRW ist es nun mal so, dass 01 der potentielle Unfallverursacher ist ( wenig Belang für´s Zivilrecht )Zitat:
Original geschrieben von Tecci6N
Man, wie oft denn noch, es hat auch niemand geschrieben, dass es vorgeschrieben ist. Es ist aber absolut gebräuchlicher Usus und mir haben alle Polizisten dieses Vorgehen auch bestätigt. Und nun?? Dann können wir jetzt noch schreiben, der TE soll sich nen Anwalt nehmen und Akteneinsicht beantragen, dann ist alles klar 🙄🙄
Ist die Sache nicht klar, werden die Ordnungsnummern beliebig verteilt mit dem Hinweis: Vergabe der Ordnungsnummern erfolgt ohne Verursacherzuwiesung
Und @ Huqaar
Es interessiert niemanden, wie der eine oder andere Bemate es lieber hat🙄. Das ist ein Märchen. Wie schon gesagt, es gibt ErlasseEdit: Bevor jetzt hier widersprochen wird: Ich spreche nur für NRW. In anderen Bundesländern mag es anders gehandhabt werden.
...in Bayern wird es ebenso gehandhabt. Sowas
Zitat:
Ich kenne zum Beispiel Polizisten die davon abweichen und den Verursacher IMMER as letzten mit der höchsten Ordnungsnummer nennen. Haben es eben so lieber!
habe ich (in Bayern) noch nie erlebt. 01 ist grundsätzlich der Betroffene oder Beschuldigte, was aber nicht heißen soll, dass 02 ff nicht auch angeschuldigt werden insoweit sie eine Owi/Straftat begangen haben.
N.T.
Zitat:
Original geschrieben von hk_do
Das würde ein Anwalt genau so sehen.Zitat:
Original geschrieben von zigenhans
in meinen Augen wäre es falsch keinen Anwalt zu nehmen,Immerhin bekommt der dann Geld dafür, eigentlich nichts zu machen.
und zwar vom TE....
(und dem dürfte es hinterher schwer fallen, jemanden zu finden, der ihm das erstattet)
Hach ja, mal wieder polemisch Anwaltsschelte betrieben...
Sicher kann der TE seiner eigenen Haftpflichtversicherung mitteilen, daß die Ansprüche des bösen anderen Beteiligten unebgründet sind. Die Versicherung wird aber, um einen Rechtsstreit zu vermeiden, dennoch regulieren und den TE eben zurückstufen (sich also so zumindest teilweise refinanzieren). Daran kannst du gar nichts ändern, weil die Haftpflichtversicherung des TE die alleinige Regulierungsbefugnis hat, d.h.: Sie entscheidet allein, selbstständig und ineigenem Ermessen, ob sie reguilieren will oder nicht, und in dieser Folge wird der TE eben zurückgestuft.
Der TE konnte dann, wenn er sich mit der fehlenden Berechtigung der Ansprüche absolut und beweisbar sicher ist, natürlich gegen seine Haftpflichtversicherung klagen, weil die (seiner Meinung anch vorschnelle / unberechtigte) Regulierung der fremden Ansprüche ein Verstoß gegen den Versicherungsvertrag war, der zu seinen Lasten ging und ihm einen Schaden verursacht hat. Viel Spaß!
Die wichtigste Versicherung für jeden, der Auto fährt, ist nun mal die Verkehrs-Rechtsschutzversicherung. Allein schon aufgrund der Betriebsgefahr bei "üblichen Unfällen" und der daraus resultierenden Quote auch bei den Kosten bleibt man sonst fast immer auf einem Rest sitzen. Und bei Bußgeldsachen sowieso.
Es gibt immer noch Leute, die Unfälle selber regulieren wollen und/oder ihrer Versicherung alles anvertrauen. Das kann gut gehen, wird es im Regelfall aber eher nicht.
Und zu den "nicht passenden Spuren": Fahrzeuge haben bei "Feindberührung" eine Eigendynamik in der Bewegung durch Anprall, Aufschieben, Anschieben, Abbremsen usw. Das kann zu ganz erheblichen Abweichungen in der Spurenlage führen. Hierzu gibt es hochinteressante Literatur.
@ meine Kritiker:
Ich bin dann mal raus beim Thema, 01=Unfallverursacher. Bleibt ihr einfach bei eurer Meinung "hab ich noch nie anders gesehen, also MUSS das so sein"!
PS: in Thüringen gibt es die "Vorschrift" 01=Verursacher" nicht!
Aber wie gesagt, gehen wir einfach zum eigentlichen Thema zurück.
Zitat:
Original geschrieben von Hugaar
@ meine Kritiker:
Ich bin dann mal raus beim Thema, 01=Unfallverursacher. Bleibt ihr einfach bei eurer Meinung "hab ich noch nie anders gesehen, also MUSS das so sein"!
PS: in Thüringen gibt es die "Vorschrift" 01=Verursacher" nicht!
Aber wie gesagt, gehen wir einfach zum eigentlichen Thema zurück.
Du solltest richtig lesen. Es geht nicht darum "hab ich noch nie anders gesehen....." sondern darum, dass ich es weiß, wie es in NRW ist, ganz einfach. Habe extra auf´s Bundesland hingewiesen. Wie es in Thüringen ist, weiß ich nicht. Dazu müsste man den demetnsprechenden Erlass lesen. Aber nach dem Motto: Ich mach es so, wie ich es mag und der andere machts dann wieder anders...., an so eine Verfahrensweise glaub ich einfach nicht, auch nicht in Thüringen.
So, das musste ich jetzt noch sagen. Und jetzt zurück zum Thema, wobei diese Diskussion ja grob gesehen dazu gehört.
Zitat:
Original geschrieben von Blubber-AWD
Sicher kann der TE seiner eigenen Haftpflichtversicherung mitteilen, daß die Ansprüche des bösen anderen Beteiligten unebgründet sind. Die Versicherung wird aber, um einen Rechtsstreit zu vermeiden, dennoch regulieren und den TE eben zurückstufen (sich also so zumindest teilweise refinanzieren).
Wenn ich es richtig verstanden habe, ist der TE nicht Fahrzeughalter.
Es ist also nicht seine Versicherung, und dementsprechend wird auch nicht er zurückgestuft.
Zitat:
Die wichtigste Versicherung für jeden, der Auto fährt, ist nun mal die Verkehrs-Rechtsschutzversicherung.
ja, irgendwann nach der Haftpflicht- und (je nach Fahrzeug) der Kasko-Versicherung, da will ich noch nichtmals widersprechen.
Allerdings sollte man auch die Verkehrs-Rechtschutzversicherung mit Bedacht einsetzen. Schon eine häufig vereinbarte Selbstbeteiligung kann leicht die Kosten für einen Spiegel überschreiten. (Kommt halt auf den Versicherungsvertrag und den Spiegel an).
Wenn (!) man hier wirklich selber tätig werden will, kann man aber genau so gut erstmal ohne Anwalt den Forderungen widersprechen und einen solchen erst dann hinzuziehen, wenn es nötig wird (dann muss den vermutlich auch derjenige zahlen, der die unberechtigten Forderungen gestellt hat). Es ist ja noch lange nicht gesagt, dass der vermeintlich Geschädigte einen Anspruch mit unklarer Beweislage wirklich einklagen wird.
Aber: wenn der Anspruchsteller clever ist, geht er auf solche Spielchen eh nicht ein und reguliert direkt mit der Versicherung des Fahrzeugs. Er hat nämlich (wenn die Forderung berechtigt ist) auch einen direkten Anspruch gegen die Versicherung. Wenn gegen den TE aber überhaupt keine Ansprüche gestellt werden, sehe ich eine Deckungszusage der Rechtschutzversicherung auch als unwahrscheinlich an.
Für den TE wird in jedem Fall der wichtigste Gang erstmal der zum Chef sein.