Unfall verursacht Rechte vom Beifahrer

Hallo liebe Forumgemeinde.
Ich habe Montag einen Unfall verursacht.
Meine Ehefrau die Beifahrerin wurde dabei zum Glück nur leicht verletzt.
Hat sie Anspruch auf Schmerzensgeld von meiner Kfz- Haftpflichtversicherung?

Beste Antwort im Thema

Unfall verursacht Rechte vom Beifahrer.
Ohne Komma denkt man nach dem Unfall hat sich der Fahrer eine Rechte des Beifahrers eingefangen.
So ein Komma kann sogar Leben retten.
"Komm wir essen Opa" oder "Komm, wir essen, Opa!"

😁

31 weitere Antworten
31 Antworten

Danke für den Hinweis, hatte mich wohl zu sehr auf die Sachschäden gestützt.

Gut, die Bedingungen ändern sich eben fast jedes Jahr.

Zitat:

Original geschrieben von Corsadiesel


Haftpflichtversicherungen ersetzen (oder wehren ab) im Allgemeinen die Schadenersatzansprüche Dritter.

Zum Eigenschaden, ich kann ja nicht gegen mich (oder in einer Wirtschaftsgemeinschaft lebender Personen) selber Schadenersatzansprüche stellen.

Eine Haftpflichtversicherung ersetzt berechtigten Schaden (Zeitwert) oder wehrt bei zu hohen oder unberechtigten Forderungen notfalls (mit eigenen Anwälten) vor Gericht ab.

Corsadiesel mein Freund.

In einem anderen Thread behauptest du, dass du genau diesen Passus der Versicherungsbedingungen mit Gütertrennung etc. vor über 30 Jahren gelernt hast!

Du vermutest sogar, dass dieser wahrscheinlich nicht mehr aktuell ist bzw. veraltet sei.

Warum berufst du dich dann immer noch auf diese Aussage?

Johnny mein Freund, da ich nicht immer die neuen Bedingungen ausführlich durcharbeite bin ich zu dem Ergebnis gekommen.

Zitat:

Original geschrieben von Corsadiesel


Johnny mein Freund, da ich nicht immer die neuen Bedingungen ausführlich durcharbeite bin ich zu dem Ergebnis gekommen.

Ich vermute keine böse Absicht bei dir lieber Corsadiesel.

Du meinst es sicherlich gut.

Aber du kannst deinen 30jährigen alten Bedingungen mal ganz dringend ein Update verpassen.

Im Mittelalter dachte die Menschheit auch die Erde wäre eine Scheibe.

Die Erkenntnis kam später.

Warum verbreitest du hier dann Halbwahrheiten?

Denken und glauben ist noch lange kein Wissen!

Ähnliche Themen

Ich schaue schon in den Bedingungen nach, allerdings nur das, wo allgemein gängige Fragen auftauchen, sonst könnte ich jedes Jahr aufs neue Auswendig lernen, was nicht sinvoll ist.

Bisher mußte ich Gott sei Dank im Kundenkreis keine Frage beantworten, wo Personenschaden das Thema war.

“Nichts ist so beständig wie der Wandel”
aber
Unfehlbarkeit sagt man nur dem Papst nach 😉

Bei solchen Fragen ist wirklich keinem mit gefährlichem Halbwissen gedient. 🙄

Corsa, sei mir nicht böse, aber Deine Trefferquote hier geht echt gegen Null.

1. Das hat mit Bedingungen nichts zu tun, sondern betrifft zunächst mal Haftpflicht-Ansprüche. Die Bedingungen stellen das hier nur klar.

2. Man muss zwischen den Primär- und Sekundäransprüchen unterscheiden.

Primäranspruch: Beifahrer gegen Fahrer / Halter / Versicherung: Der Anspruch besteht!
Als Fahrer hat der Beifahrer als Insasse seit 2002 ganz "normal" Ansprüche gegen den Schädiger. Daher sind die Insassen-Unfallversicherungen seit der Zeit eher bedeutungslos.

Sekundäranspruch: Gem. § 116 Abs. 6 SGB X haften die Mitglieder einer häuslichen Gemeinschaft nicht für die auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Ansprüche.

Beispiel:
A verletzt beim Unfall den Insassen B.
Krankenkasse von B bezahlt Behandlung.
Normalerweise kann die Krankenkasse bei A Regress nehmen.
Wenn A und B aber in häusl. Gemeinschaft leben, ist dieser Regress ausgeschlossen.

@Hafi

Nun ist nicht jeder so ein Spezi wie Du, der tagtäglich sich mit solchen Dingen beschäftigt.
Danke für die Info.

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545


Bei solchen Fragen ist wirklich keinem mit gefährlichem Halbwissen gedient. 🙄

Kann ich nur unterstreichen!

Die Zweifel des TE in Bezug auf den Anspruch dürften sich auf den § 1359 BGB (Haftungsprivilegierung der Ehegatten) beziehen.

Da ist es nämlich tatsächlich geregelt, dass die Ehegatten untereinander bei einfacher oder mittlerer Fahrlässigkeit keine Ansprüche gegeneinander stellen können.

Jedoch gilt der § 1359 BGB für Unfälle im Strassenverkehr nicht.

Gerichte sind in Einzelfällen jedoch schon davon ausgegangen, dass die Geltendmachung solcher Ansprüche z.B. einer Frau gegen ihren Mann gegen die eheliche Lebensgemeinschaft, quasi die eheliche Loyalität der Ehegatten verstossen würde.

Es wird aus dem Wesen einer Ehe heraus nämlich hin und wieder von Gerichten als befremdlich angesehen, wenn Eheleute gegeneinander auf Schadensersatz klagen. Es wurden daher solche Schadensersatzansprüche auch schon abgewiesen, wenn der Fahrlässigkeitsgrad bei der Schadensverursachung nicht zu groß war.

Vom Grundsatz her gilt aber, dass die Frau des TE im vorliegenden Fall Ihren Schaden von der Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges des TE ersetzt bekommen kann.

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545


Bei solchen Fragen ist wirklich keinem mit gefährlichem Halbwissen gedient. 🙄

Corsa, sei mir nicht böse, aber Deine Trefferquote hier geht echt gegen Null.

1. Das hat mit Bedingungen nichts zu tun, sondern betrifft zunächst mal Haftpflicht-Ansprüche. Die Bedingungen stellen das hier nur klar.

2. Man muss zwischen den Primär- und Sekundäransprüchen unterscheiden.

Primäranspruch: Beifahrer gegen Fahrer / Halter / Versicherung: Der Anspruch besteht!
Als Fahrer hat der Beifahrer als Insasse seit 2002 ganz "normal" Ansprüche gegen den Schädiger. Daher sind die Insassen-Unfallversicherungen seit der Zeit eher bedeutungslos.

Sekundäranspruch: Gem. § 116 Abs. 6 SGB X haften die Mitglieder einer häuslichen Gemeinschaft nicht für die auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Ansprüche.

Beispiel:
A verletzt beim Unfall den Insassen B.
Krankenkasse von B bezahlt Behandlung.
Normalerweise kann die Krankenkasse bei A Regress nehmen.
Wenn A und B aber in häusl. Gemeinschaft leben, ist dieser Regress ausgeschlossen.

Ok.

Was bedeutet das jetzt konkret für mich?

Kann meine Ehefrau aus meiner Kfz-Haftpflichtversicherung Schmerzensgeld geltend machen?

Ja oder nein?

Zitat:

Original geschrieben von 3bgjohnny



Ok.
Was bedeutet das jetzt konkret für mich?
Kann meine Ehefrau aus meiner Kfz-Haftpflichtversicherung Schmerzensgeld geltend machen?
Ja oder nein?

Die Antworten hier liest du aber schon, oder?

Zitat:

Original geschrieben von twelferider



Vom Grundsatz her gilt aber, dass die Frau des TE im vorliegenden Fall Ihren Schaden von der Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges des TE ersetzt bekommen kann.

Klaro lese ich die kompetenten Antworten der Forummitglieder.
Ich habe auch insgeheim, auf so einen fachlich qualitativ aufschlussreichen Thread gehofft.
Will die Sache nur auf den Punkt bringen mit meinen Fragen.

Moin,

bitte versuch doch mal außerhalb der Zitate der anderen User zu schreiben. Wenn es dir mit dem Komforteditor nicht gelingt, dann nutze bitte den vb-Code Editor.

Danke.

Grüße
Steini

Kurz und knapp:
sie hat anspruch.

das mit der wirtschaftsgemeinschaft wird hier verwechselt mit einem Regress. Regelmäßig kommt es vor, dass mitversicherte Personen Obliegenheiten zum Vertrag verletzten. Die Obliegenheitsverletzung wirkt gegen die Leistungspflicht jedoch nur dann, wenn sie vom VN begangen wurde (81VVG). Der Versicherer ist solchen Fälle zur Leistung verpflichtet, kann sich die Leistung jedoch vom Verursacher wiederholen. Dies gilt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eben dann nicht, wenn VN und Verursacher in einer wirtschaftlichen Gemeinschaft miteinander leben. Ist auch logisch. Auf Grund des "linke Tasche rein, rechte Tasche raus" - Effektes verliert der §81 VVG seine Schutzfunktion ggü dem VN. Dann will der Gesetzgeber nicht.

Beste Grüße

Der Groschen ist jetzt endlich gefallen...:-)
Ich habe es verstanden.
Also ein Beispiel jemand baut besoffen ein Unfall.
Die Versicherung leistet Vorkasse und fordert unter Bezug auf 81VVG Regress.
Wenn aber Verursacher und Versicherungsnehmer ,
(in diesem Fall bin ich beides) , in häuslicher Gemeinschaft leben ist der Regress ausgeschlossen!
Richtig?

Deine Antwort
Ähnliche Themen