Unfall

Hi ein Kumpel von mir hatte heute gleich 2-mal einen Unfall...
beide male übersehenen das erste Mal ist ihm einer am stauende hinten drauf gefahren (auch ein Roller) Polizei gekommen Versicherungen und Personalien usw. aufgenommen er hatte nichts nur der Roller hätte ein paar teile neu bekommen...
dann habe ich ihm seinen Sporty nach der Arbeit entdrosselt und hingebaut dann wollte er eine Probe fahrt machen und ich hab gewartet und dachte mir wo er bleibt hab mich aufs Fahrrad geschwungen... weit ist er nicht gekommen nicht mal 500 Meter aus seiner Strasse raus dann auf 60 beschleunigt und ein Auto hat ihn übersehen und ist ein einer Ausfahrt gefahren er hat gebremst und ist dem Gallaxy in die hintere Tür wieder Polizei gekommen und diesmal auch 2 Krankenwagen... er hat zu den Grünen gesagt das der Roller 52 geht und die haben nur geschaut ob der Auspuff eine ABE/e Nummer hat am ende habe ich nur noch gehört "Ich Glaube dir zwar nicht das der nur 52 geht aber naja..." und dann sind alle (Krankenwagen, Polizei und Zeugen) weg und wir standen mit dem total kaputten Roller da den man nicht mal mehr schieben konnte also Vorderrad hochgehoben und zurück "getragen" wisst ihr ob die das mit der Geschwindigkeit noch mal Prüfen??
Und wie sieht das mit der Versicherung aus??
Zahlt die eine Rep auch wenn es eig. ein Wirtschaftlicher Totalschaden wäre??
Weil er gesagt hat er will keinen anderen Roller er will nur den und er Richtet ihn egal ob er was draufzahlen muss oder nicht...
(Er hat ihn ca. 2 Wochen und es ist ein Yamaha Spy..)

Grüße Dani

(Er ist immernoch im Krankenhaus (Seit 7 Uhr) bis jetzt ist es "nur" eine Gehirnerschütterung
aber sein Rücken sieht irgendwie auch komisch aus...)

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Yeeaahh du bist es...
Du denkst aber nicht das ich mir den Gesetz scheiß da durchlese?!
Ich halte nicht sooo viel vom Deutschen gesetz bestes bsp. 45 km/h regelung für 50er Roller...

Warum machst du ein Thema auf ,wenn du keine Hilfe willst ?😕

Alex.

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Ich denke mal dass wegen des Restwertes ihn noch ein Gutachter sehen will, dann seid ihr auf jedenfall dran. Und denke nicht der Gutachter ist blöde und merkt das nicht wenn ein anderer Auspuff oder was mit der Drossel ist.

ja also ich habe kein schlechtes gewissen... er hat mich ja dazu überredet...
er hatte mal ein schlechtes gewissen weil er mit mir hinten drauf in n Auto gefahren ist 😁
wir haben jetzt die Drossel wieder in sporty rein und fertig...
der Gutachter kommt morgen...
ach ja von der Versicherung vom ersten Unfall bekommt er nix weil der Roller des anderen zu schnell war...
Grüße Dani

Zitat:

Original geschrieben von -billabong-


ach ja von der Versicherung vom ersten Unfall bekommt er nix weil der Roller des anderen zu schnell war...

jaja alles klar..

Wir haben immer noch die Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung..

KfzPflVV § 5 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
(1) Als Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls können nur vereinbart werden die Verpflichtung,
1. das Fahrzeug zu keinem anderen als dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck zu verwenden;
2. das Fahrzeug nicht zu behördlich nicht genehmigten Fahrveranstaltungen zu verwenden, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt;
3. das Fahrzeug nicht unberechtigt zu gebrauchen oder wissentlich gebrauchen zu lassen;
4. das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Wegen und Plätzen zu benutzen oder benutzen zu lassen, wenn der Fahrer nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat;
5. das Fahrzeug nicht zu führen oder führen zu lassen, wenn der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel dazu nicht sicher in der Lage ist.
(2) Gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder Eigentümer befreit eine Obliegenheitsverletzung nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 den Versicherer nur dann von der Leistungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Eigentümer die Obliegenheitsverletzung selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat.
(3) Bei Verletzung einer nach Absatz 1 vereinbarten Obliegenheit oder wegen Gefahrerhöhung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen auf den Betrag von höchstens je 5.000 Euro beschränkt. Satz 1 gilt nicht gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat.

KfzPflVV > § 6 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
(1) Wegen einer nach Eintritt des Versicherungsfalls vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Obliegenheitsverletzung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers dem Versicherungsnehmer gegenüber vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 auf einen Betrag von höchstens 2.500 Euro beschränkt.
(2) Soweit eine grob fahrlässig begangene Obliegenheitsverletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat, bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet.
(3) Bei besonders schwerwiegender vorsätzlich begangener Verletzung der Aufklärungs- oder Schadensminderungspflichten ist die Leistungsfreiheit des Versicherers auf höchstens 5.000 Euro beschränkt.

Achso zu deinem: Ich bastel mal schnell wieder eine Drossel rein...

KfzPflVV > § 7 Betrügerisches Verhalten
Wird eine Obliegenheitsverletzung in der Absicht begangen, sich oder einem Dritten dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist die Leistungsfreiheit hinsichtlich des erlangten rechtswidrigen Vermögensvorteils unbeschränkt. Gleiches gilt hinsichtlich des Mehrbetrages, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Anspruch ganz oder teilweise unberechtigt anerkennt oder befriedigt, eine Anzeigepflicht verletzt oder bei einem Rechtsstreit dem Versicherer nicht dessen Führung überlässt.

Ähnliche Themen

Zitat:

Original geschrieben von yo-chi



Zitat:

Original geschrieben von -billabong-


ach ja von der Versicherung vom ersten Unfall bekommt er nix weil der Roller des anderen zu schnell war...
jaja alles klar..
Wir haben immer noch die Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung..

KfzPflVV § 5 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
(1) Als Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls können nur vereinbart werden die Verpflichtung,
1. das Fahrzeug zu keinem anderen als dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck zu verwenden;
2. das Fahrzeug nicht zu behördlich nicht genehmigten Fahrveranstaltungen zu verwenden, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt;
3. das Fahrzeug nicht unberechtigt zu gebrauchen oder wissentlich gebrauchen zu lassen;
4. das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Wegen und Plätzen zu benutzen oder benutzen zu lassen, wenn der Fahrer nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat;
5. das Fahrzeug nicht zu führen oder führen zu lassen, wenn der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel dazu nicht sicher in der Lage ist.
(2) Gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder Eigentümer befreit eine Obliegenheitsverletzung nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 den Versicherer nur dann von der Leistungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Eigentümer die Obliegenheitsverletzung selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat.
(3) Bei Verletzung einer nach Absatz 1 vereinbarten Obliegenheit oder wegen Gefahrerhöhung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen auf den Betrag von höchstens je 5.000 Euro beschränkt. Satz 1 gilt nicht gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat.

KfzPflVV > § 6 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
(1) Wegen einer nach Eintritt des Versicherungsfalls vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Obliegenheitsverletzung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers dem Versicherungsnehmer gegenüber vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 auf einen Betrag von höchstens 2.500 Euro beschränkt.
(2) Soweit eine grob fahrlässig begangene Obliegenheitsverletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat, bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet.
(3) Bei besonders schwerwiegender vorsätzlich begangener Verletzung der Aufklärungs- oder Schadensminderungspflichten ist die Leistungsfreiheit des Versicherers auf höchstens 5.000 Euro beschränkt.

Zitat:

Achso zu deinem: Ich bastel mal schnell wieder eine Drossel rein...

 

KfzPflVV > § 7 Betrügerisches Verhalten

Wird eine Obliegenheitsverletzung in der Absicht begangen, sich oder einem Dritten dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist die Leistungsfreiheit hinsichtlich des erlangten rechtswidrigen Vermögensvorteils unbeschränkt. Gleiches gilt hinsichtlich des Mehrbetrages, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Anspruch ganz oder teilweise unberechtigt anerkennt oder befriedigt, eine Anzeigepflicht verletzt oder bei einem Rechtsstreit dem Versicherer nicht dessen Führung überlässt.

Yeeaahh du bist es...

Du denkst aber nicht das ich mir den Gesetz scheiß da durchlese?!

Ich halte nicht sooo viel vom Deutschen gesetz bestes bsp. 45 km/h regelung für 50er Roller...

In dem Text steht alles drin was du wissen musst.
Wenn du zu faul bist zu lesen, dann kann ich nichts dran aendern.

Mal was Grundsaetzliches: Du befindest dich in Deutschland, fuer dich gelten deutsche Gesetze! Egal ob diese Gesetze hinrissig oder willkuerlich sind, sie gelten!

Gruss
yo-chi

Zitat:

Yeeaahh du bist es...
Du denkst aber nicht das ich mir den Gesetz scheiß da durchlese?!
Ich halte nicht sooo viel vom Deutschen gesetz bestes bsp. 45 km/h regelung für 50er Roller...

Warum machst du ein Thema auf ,wenn du keine Hilfe willst ?😕

Alex.

Zitat:

Original geschrieben von -billabong-


Du denkst aber nicht das ich mir den Gesetz scheiß da durchlese?!
Ich halte nicht sooo viel vom Deutschen gesetz bestes bsp. 45 km/h regelung für 50er Roller...

Das ist für die deutsche Justiz nicht von Belang und wirkt sich für dich auch

nicht

strafmildernd aus, da hier in Deutschland der Rechtsgrundsatz "Unwissenheit schütz nicht vor Strafe" gilt.

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