Unfall: Stehendes und fahrendes Auto an Deformation erkennen?

Hallo zusammen,

als ich heute an der Ampel stand und sah, dass der Vordermann (m/w/d) den Rückwärtsgang drin hatte (er hat es dann auch gemerkt), kam bei mir folgende Frage auf:

Mal angenommen, der Vordermann (m/w/d) hätte es nicht gemerkt und wäre mit Vollgas in die Front meines Autos gefahren, könnte dann ein Sachverständiger (m/w/d) erkennen, dass ich gestanden habe und der andere fuhr? Ansonsten bestünde die Gefahr, dass dein übliches Unfallgeschehen angenommen wird (zu spät an der Ampel gebremst bzw. zu geringer Abstand).

Gruß,
Kalle (m)

24 Antworten

Zitat:

@8848 schrieb am 18. August 2023 um 22:40:47 Uhr:



Falsch.

Du meinst sie freut sich keinen Ast?

Das ist wohl im Sinne der eigentlichen Bedeutung dieser Redewendung zutreffend.

Die Leistungsfreiheit nach außen ergibt sich aus §103 VVG:
"Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat."

Zitat:

@stero111 schrieb am 18. August 2023 um 20:08:18 Uhr:


Doch, schon, aber das ist nicht sooo einfach..
Wenn das vordere Fahrzeug steht und das Hintere auffährt hebt sich die Front des hinteren Fahrzeugs beim Anfahren an .....

Andersherum senkt sich ein Fahrzeug vorne beim Bremsen ab, am Ende hebt es sich auf und ist eben doch nicht so einfach.

Zitat:

@germania47 schrieb am 18. August 2023 um 22:50:09 Uhr:


Vorsatz ist die einzige Entschädigung, wo der Versicherer gegenüber dem Anspruchsteller leistungsfrei ist.

Auch wenn ein gestörtes Vertragsverhältnis vorliegt, kann der Versicherer gegenüber dem Geschädigten leistungsfrei sein. Das ist z.B. der Fall, wenn der Versicherte mit der Prämie im Rückstand ist. Dann kann man den Geschädigten, sofern eine Vollkasko besteht, dahin verweisen. § 117 Abs. 3 Satz 2 VVG
Das weiß leider nur kaum jemand.. Funktioniert aber.. Am Versicherer bleibt dann nur all das hängen, was die Kasko nicht zahlt..

Wenn die Airbags aufgehen sollten, wird gespeichert, welche Geschwindigkeit das betreffende Fahrzeug hatte. Klappt natürlich nur bei neueren Fahrzeugen.
Sofern der Airbag des eigenen Fahrzeuges bei 0km/h aufspringen sollte, ist das ein recht guter Hinweis darauf, dass das eigene Fahrzeug stand. Nur muss der vordere so stark beschleunigen, dass die Airbags beim Aufprall aufgehen.

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@beachi
Ich staune, dass heutzutage kaum ein Sachbearbeiter Kenntnis davon haben soll.

Zu ergänzen werden muss noch die Tatsache, das der VK Versicherer den Vertrag auf Grund der Verweisung nicht belasten darf.
Er wird die Zahlung an den VK VN regressieren.

Es trifft folglich zu, was ich geschrieben habe.
Der H-Versicherer hat die Kosten, die der VK Versicherer nicht ersetzt, bei Vorsatz nicht zu erstatten.

Edit: Sollte, wie bei meinem Beispiel, der Vorgang der Verkehrsopferhilfe gemeldet werden, wird diese auch auf eine evtl. bestehende VK verweisen.

Zitat:

@790830 schrieb am 18. August 2023 um 21:34:34 Uhr:



Zitat:

@MLFAN400 schrieb am 18. August 2023 um 20:35:08 Uhr:



...Anhand der Fotos von der Polizei und ihrer Fotos, hat der Gutachter sofort die Aussagen der beiden widerlegt. Dabei spielte die sog. Nulllinie keine Rolle. Einfache Physik...

Und aufgrund welcher "einfachen Physik" konkret konnte der Gutachter das sofort erkennen?

Das Auto meiner Mutter wurde ein kleines Stück nach hinten geschoben. Leichte Bremsspur rückwärts (stand ja auf der Bremse). Teile des anderen Fahrzeugs, haben den Trägheitsmoment des auffahrenden Fahrzeugs genutzt und sich entgegen der angeblichen Krafteinwirkung bewegt. Lagen also Richtung Fahrzeugheck von Mutters Auto. Glück dabei war, dass meine Mutter die Zündung ausgemacht hat und sich geweigert hat das Auto, bis zum Eintreffen der Polizei, zu bewegen. Sonst wäre es nicht mehr nachweisbar gewesen.

Dashcam. Die einzige sinnvolle und richtige Antwort.

Zitat:

@beachi schrieb am 19. August 2023 um 06:28:24 Uhr:



Zitat:

@germania47 schrieb am 18. August 2023 um 22:50:09 Uhr:


Vorsatz ist die einzige Entschädigung, wo der Versicherer gegenüber dem Anspruchsteller leistungsfrei ist.

Auch wenn ein gestörtes Vertragsverhältnis vorliegt, kann der Versicherer gegenüber dem Geschädigten leistungsfrei sein. Das ist z.B. der Fall, wenn der Versicherte mit der Prämie im Rückstand ist. Dann kann man den Geschädigten, sofern eine Vollkasko besteht, dahin verweisen. § 117 Abs. 3 Satz 2 VVG
Das weiß leider nur kaum jemand.. Funktioniert aber.. Am Versicherer bleibt dann nur all das hängen, was die Kasko nicht zahlt..

Kleine Einschränkung ergibt sich jedoch aus Abs. 2:

...wirkt in Ansehung des Dritten erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Versicherer diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat.

Zitat:

@MLFAN400 schrieb am 18. August 2023 um 20:35:08 Uhr:


... die zusätzlich noch den Aspekt des gefährlichen Eingriffs in den Strassenverkehr hat. Vorsätzliche Körperverletzung kommt auch noch dazu. ...

Das trifft aber nur bei vorsätzlicher Tat zu (nicht wenn sich einer wirklich nur verschaltet).

Gruß Metalhead

BTT?

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