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Unfall bei unklarer Schuldfrage - Gutachterkosten und anderes

Themenstarteram 1. August 2018 um 9:37

Folgender Sachverhalt:

Fahrzeug A überholt bei freier Strecke außerorts ohne Gegenverkehr ein Fahrzeug B und einen LKW C. Als Fahrzeug A kurz hinter Fahrzeug B ist, schert dieses unvermittelt aus, um ebenfalls zu überholen. Trotz Vollbremsung kollidiert Fahrzeug vorne rechts mit Fahrzeug B hinten links.

Unfall wurde polizeilich aufgenommen, aber als unklarer Sachverhalt dargestellt. D.h. vor Ort wurde keiner verwarnt und erst weitere Ermittlungen ergeben, ob einer oder beide Fahrer verwarnt werden.

Jetzt stellt sich die Frage, welcher Gutachter beauftragt und vor allem von wem beauftragt werden soll.

Versicherung B als HP-Versicherung schlägt ihren Gutachter vor, da dabei das Kostenrisiko, egal bei welcher Schuldfrage, gedeckt wäre. Das bedeutet, dass Fahrer A auch bei Teilung der Haftung nicht für den Gutachter aufkommen müsste.

Versicherung A kommt über die VK ins Spiel, die bei Inanspruchnahme der VK ihren eigenen Gutachter schicken würde, jedoch dann bei Teilung der Haftung entsprechend anteilig die Gutachterkosten erstattet bekommen müsste. Ebenso würde die Versicherung A ein Gutachten von Versicherung B nicht oder nicht voll zur Abrechnung des VK-Schadens akzeptieren bzw. ggf. kürzen.

Das Problem ist hierbei, dass die genaue Schadenshöhe unklar ist, ebenso die spätere Aufteilung der Schadensquoten. Allerdings dürfte der Schaden an Fahrzeug A (Kotflügel, Motorhaube, Stoßstange, Xenon-Scheinwerfer) deutlich über 1000 €, eher 5000 bis 7000 € liegen.

Nach bisheriger Recherche einschlägiger Urteile reichen die Quoten von 50:50 bis 30:70 zugunsten des Fahrers A. Das würde bei einer Schadenshöhe von z.B. 6000 € zwischen 2000 und 3000 € Eigenanteil für Fahrer A bedeuten, wovon die SB i.v.H. 1000 € abzuziehen wäre. Der Stufungschaden in der VK liegt voraussichtlich bei 150 € pro Jahr, in den nächsten drei Jahren also unter 500 €.

D.h., selbst bei guter Quotelung mit 30% (mehr wäre sehr unwahrscheinlich), würde es sich überschlägig rechnerisch lohnen, die VK in Anspruch zu nehmen: 2000 € - 1000 € - 500 € = 500 €

Allerdings bliebe dann zudem ein Teil der Gutachterkosten zu bezahlen.

Je schlechter die Quote ausfällt, z.B. 50%, desto mehr lohnt sich die VK in Anspruch zu nehmen: 3000 € - 1000 € - 500 € = 1500 € abzgl. anteiliger Gutachterkosten.

Da das Auto bedingt fahrbereit ist, sprich nur das Kennzeichen abgefallen ist, wäre es vermutlich sinnvoll, bis zum Abschluss der polizeilichen Ermittlung bzw. der Quotelung des Schadens mit dem Gutachten und der Reparatur zu warten.

Über weitere Vorschläge bzw. Diskussionsbeiträge wäre ich sehr dankbar.

Beste Antwort im Thema

Vereinfacht gesagt:

Mit Quotenvorrecht reguliert die VK die gesamte Schadenssumme. Sie hat zwar das Recht, die Zahlung der gegnerischen HP gegenzurechnen. Jedoch wird von der Zahlung der gegnerischen HP erstmal alles abgezogen, was nicht originär von der VK zu decken wäre. Im Endergebnis kommt man als Geschädigter dabei zumeist zu einer vollständigen Regulierung einschließlich der ganzen Nebenkosten (Gutachter, Anwalt, Abschlepper, etc.), selbst wenn man ein Mitverschulden an der Backe hat.

Da das einigermaßen schwierig ist, sollte das mit anwalticher Hilfe angegangen werden. Als Laie wird man das nicht alleine überblicken können.

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Dieser unklare Fall ist ein klarer Fall für eine Abrechnung nach Quotenvorrecht.

Fahrer A beauftragt einen Gutachter seiner Wahl, die Kosten trägt im Rahmen der o.g. Abrechnung die Versicherung B.

Das Ganze ginge nur dann nicht auf, wenn der Haftungsanteil von A bei 100% liegen würde, was nach der Schilderung aber unwahrscheinlich ist.

Details zur Abrechnung nach Quotenvorrecht hier:

https://...anwaltskanzlei-roethig.de/.../

Sollten trotz dieser ausführlichen Abhandlung Fragen offen bleiben, her damit!

Themenstarteram 1. August 2018 um 9:55

Alles klar, danke schon mal.

Das Thema Quotenvorrecht habe ich gerade auch schon gefunden, da muss ich mich noch etwas einlesen und damit beschäftigen.

Wobei eine Frage wäre, ob Fahrer A bei Inanspruchnahme der VK trotzdem freie Gutachterwahl hat. Wäre vermutlich aber egal, da sowieso vollständig und fachgerecht in der Markenwerkstatt repariert werden soll.

Ja, denn er weist die Höhe des Kaskoschadens durch das Gutachten des freien GA nach. Versicherung A muss diese Kosten natürlich nicht übernehmen, wohl aber Versicherung B, da die GA-Kosten zum Gesamtschaden gehören. Ist schön in dem verlinkten Beispiel dargestellt und ich habe das auch exakt so schon durchgezogen.

Wichtiger ist, dass bei dieser Abrechnungsvariante der gesamte Eigenanteil, der Höherstufungsschaden und (anteilig) der Nutzungsausfall erstattet werden.

Themenstarteram 1. August 2018 um 10:47

Danke dafür!

Hast du das alleine durchgezogen oder mit Hilfe eines Rechtsanwaltes?

Und gibt es dazu auch hier im Forum einen Thread von dir zum Nachlesen?

nimm Dir einen Anwalt bevor du Dich selber mit dem Thema Quotenvorrecht auseinander setzt. Gehe nur davon aus, dass die Anwaltskosten nur zu dem Anteil erstattet werden, zu welchem dein Unfallgegner das Verschulden trägt !!

Themenstarteram 1. August 2018 um 11:44

Danke für deine Ergänzung!

Nach meinem bisherigen Einlesen sollten die RA-Kosten ebenfalls quotenbevorrechtigt sein:

- https://www.iww.de/.../...echt-quotenvorrecht-und-anwaltskosten-f46231

- https://www.haufe.de/.../...nspruchnahme_idesk_PI17574_HI10418847.html

Bzw. deckt das Quotenvorrecht nur die Anwaltskosten ab, die bei der Abrechnung mit der gegnerischen HP-Versicherung anfallen. Die Abrechnung mit der eigenen VK-Versicherung ist davon nicht bzw. auch nicht anteilig über die Quotelung gedeckt, sondern müsste so oder so selbst getragen werden.

Zitat:

@hydrou schrieb am 1. August 2018 um 12:47:35 Uhr:

Danke dafür!

Hast du das alleine durchgezogen oder mit Hilfe eines Rechtsanwaltes?

Mit Anwalt! Seit die Versicherungen angefangen haben, an jeder Abrechnung herumzukürzen, mache ich das nicht mehr selbst, auch wenn ich fachlich dazu in der Lage wäre. Und die Anwaltskosten sind selbstverständlich von der gegnerischen Versicherung zu tragen, es wird ja auch keine 100% Regulierung des Sachschadens verlangt.

Vereinfacht gesagt:

Mit Quotenvorrecht reguliert die VK die gesamte Schadenssumme. Sie hat zwar das Recht, die Zahlung der gegnerischen HP gegenzurechnen. Jedoch wird von der Zahlung der gegnerischen HP erstmal alles abgezogen, was nicht originär von der VK zu decken wäre. Im Endergebnis kommt man als Geschädigter dabei zumeist zu einer vollständigen Regulierung einschließlich der ganzen Nebenkosten (Gutachter, Anwalt, Abschlepper, etc.), selbst wenn man ein Mitverschulden an der Backe hat.

Da das einigermaßen schwierig ist, sollte das mit anwalticher Hilfe angegangen werden. Als Laie wird man das nicht alleine überblicken können.

Themenstarteram 1. August 2018 um 14:22

Danke, ich habe Fahrer A geraten, einen Anwalt zu beauftragen. Sobald es Neues gibt, werde ich berichten.

Themenstarteram 30. Januar 2019 um 8:10

So, eine späte, aber leider immer noch nicht abschließende Rückmeldung:

- gegnerische Versicherung B hat eine Quote von 50:50 angeboten und die SB der VK A zu 100% nach Vorrecht und die Auslagen zu 50% gemäß Quote reguliert, noch offen ist der Stufungsschaden und die Wertminderung, Nutzungsausfall wird vermutlich zu Recht wegen Reparatur während Urlaubsreise mit Flugzeug nicht gezahlt.

- Reparatur des Fahrzeuges A schon seit August letzten Jahres erfolgreich durchgeführt und auch mit der VK A problemlos abgerechnet.

- Fahrer B bzw. dessen Anwalt sieht aber aufgrund angeblich überhöhter Geschwindigkeit die Schuld zu 100% bei Fahrer A, obwohl die Faktenlage keine Basis dafür bietet und darüber hinaus immer noch die Vorfahrtverletzung durch Fahrer B durch die Auftreffpunkte der Fahrzeuge klar ist.

- Gegen Fahrer A wurde kein Bußgeldverfahren eröffnet, gegen Fahrer B wurde zumindest ein Bußgeldverfahren mit unbekanntem Ausgang eröffnet.

- Aufgrund dessen hat die Versicherung A die Ansprüche aus der HP von Fahrer B auf Übernahme von 100% zurück gewiesen, so dass der Anwalt B die Klage angedroht, aber seit 8 Wochen immer noch nicht eingereicht hat.

- Aufgrund dieses angeblich laufenden Zivilverfahrens setzt Versicherung B jetzt die weitere Regulierung aus.

Themenstarteram 8. Mai 2019 um 11:06

Update:

 

- Inzwischen wurde die HP-Versicherung von A sowie A selbst auf Regulierung verklagt.

 

- Firma B benennt den angestellten Fahrer B als unabhängigen Zeugen, wobei A als Beklagter im Gegenzug als Zeuge ausgeschaltet werden soll.

 

- Aus ursprünglich 100% wurden inzwischen 2/3 an Schuldzuweisung von B gegebüber A.

 

- Partei B fordert Reparaturkosten und Gutachterkosten, obwohl Gutachterkosten bereits an den Gutachter abgetreten worden waren.

 

- Vermutlicher Termin vor Gericht im Q3/19.

Hat denn Fahrer A einen Anwalt mit der Regulierung beauftragt?

Themenstarteram 8. Mai 2019 um 16:01

Ja, aber HP-Versicherung B wartet den Rechtsstreit zwischen Partei B HP-Versicherung A ab. A könnte zwar jetzt Klage vor dem gleichen Amtsgericht gegen HP-Versicherung B erheben, das würde die Sache aber leider auch nicht beschleunigen und birgt zudem ein Kostenrisiko wegen fehlender Rechtsschutzversicherung.

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