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Unfall bei unklarer Schuldfrage - Gutachterkosten und anderes

Themenstarteram 1. August 2018 um 9:37

Folgender Sachverhalt:

Fahrzeug A überholt bei freier Strecke außerorts ohne Gegenverkehr ein Fahrzeug B und einen LKW C. Als Fahrzeug A kurz hinter Fahrzeug B ist, schert dieses unvermittelt aus, um ebenfalls zu überholen. Trotz Vollbremsung kollidiert Fahrzeug vorne rechts mit Fahrzeug B hinten links.

Unfall wurde polizeilich aufgenommen, aber als unklarer Sachverhalt dargestellt. D.h. vor Ort wurde keiner verwarnt und erst weitere Ermittlungen ergeben, ob einer oder beide Fahrer verwarnt werden.

Jetzt stellt sich die Frage, welcher Gutachter beauftragt und vor allem von wem beauftragt werden soll.

Versicherung B als HP-Versicherung schlägt ihren Gutachter vor, da dabei das Kostenrisiko, egal bei welcher Schuldfrage, gedeckt wäre. Das bedeutet, dass Fahrer A auch bei Teilung der Haftung nicht für den Gutachter aufkommen müsste.

Versicherung A kommt über die VK ins Spiel, die bei Inanspruchnahme der VK ihren eigenen Gutachter schicken würde, jedoch dann bei Teilung der Haftung entsprechend anteilig die Gutachterkosten erstattet bekommen müsste. Ebenso würde die Versicherung A ein Gutachten von Versicherung B nicht oder nicht voll zur Abrechnung des VK-Schadens akzeptieren bzw. ggf. kürzen.

Das Problem ist hierbei, dass die genaue Schadenshöhe unklar ist, ebenso die spätere Aufteilung der Schadensquoten. Allerdings dürfte der Schaden an Fahrzeug A (Kotflügel, Motorhaube, Stoßstange, Xenon-Scheinwerfer) deutlich über 1000 €, eher 5000 bis 7000 € liegen.

Nach bisheriger Recherche einschlägiger Urteile reichen die Quoten von 50:50 bis 30:70 zugunsten des Fahrers A. Das würde bei einer Schadenshöhe von z.B. 6000 € zwischen 2000 und 3000 € Eigenanteil für Fahrer A bedeuten, wovon die SB i.v.H. 1000 € abzuziehen wäre. Der Stufungschaden in der VK liegt voraussichtlich bei 150 € pro Jahr, in den nächsten drei Jahren also unter 500 €.

D.h., selbst bei guter Quotelung mit 30% (mehr wäre sehr unwahrscheinlich), würde es sich überschlägig rechnerisch lohnen, die VK in Anspruch zu nehmen: 2000 € - 1000 € - 500 € = 500 €

Allerdings bliebe dann zudem ein Teil der Gutachterkosten zu bezahlen.

Je schlechter die Quote ausfällt, z.B. 50%, desto mehr lohnt sich die VK in Anspruch zu nehmen: 3000 € - 1000 € - 500 € = 1500 € abzgl. anteiliger Gutachterkosten.

Da das Auto bedingt fahrbereit ist, sprich nur das Kennzeichen abgefallen ist, wäre es vermutlich sinnvoll, bis zum Abschluss der polizeilichen Ermittlung bzw. der Quotelung des Schadens mit dem Gutachten und der Reparatur zu warten.

Über weitere Vorschläge bzw. Diskussionsbeiträge wäre ich sehr dankbar.

Beste Antwort im Thema

Vereinfacht gesagt:

Mit Quotenvorrecht reguliert die VK die gesamte Schadenssumme. Sie hat zwar das Recht, die Zahlung der gegnerischen HP gegenzurechnen. Jedoch wird von der Zahlung der gegnerischen HP erstmal alles abgezogen, was nicht originär von der VK zu decken wäre. Im Endergebnis kommt man als Geschädigter dabei zumeist zu einer vollständigen Regulierung einschließlich der ganzen Nebenkosten (Gutachter, Anwalt, Abschlepper, etc.), selbst wenn man ein Mitverschulden an der Backe hat.

Da das einigermaßen schwierig ist, sollte das mit anwalticher Hilfe angegangen werden. Als Laie wird man das nicht alleine überblicken können.

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Themenstarteram 4. November 2019 um 9:09

So, inzwischen hatte mein Bekannter die Verhandlung. Während der Verhandlung gab der gegnerische Fahrer als Zeuge kein gutes Bild ab und widersprach sich ständig, insbesondere was seine Geschwindigkeit, den Abstand zum Vordermann, den genauen Unfallort sowie das Sehen bzw. Nicht-Sehen des bereits überholenden Fahrzeuges anging. Selbst der gegnerische Anwalt hielt im zum Schluss die Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vor.

Von Seiten des Gerichtes erging ein Vergleichsvorschlag, i.H.v. 50% der geforderten 75% des Unfallgegners, den dieser schließlich annahm. Daraus folgend ergab sich eine Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 zugunsten meines Bekannten, die er dann in Folge bei der gegnerischen Versicherung geltend machte.

Nach einigen kleinen Differenzen, was unter das Quotenvorrecht fällt, sprich die Wertminderung wurde fälschlicherweise von der gegnerischen Versicherung gequotelt, hat die gegnerische Versicherung jetzt alle strittigen Positionen übernommen, Überweisung steht allerdings noch aus.

Unter Einbeziehung eines Gerichtsgutachters wären vermutlich auch noch eine geringere Haftungsquote möglich gewesen, jedoch wäre das wirtschaftlich gesehen unsinnig, da mehrere hundert Euro mehr Erstattung des Schadens mehrere hundert bis tausend Euro für das Gutachten gegenübergestanden hätten, selbst bei Annahme einer Quote von 10% zu 90%.

Fazit: Ohne Quotenvorecht wäre das Ganze deutlich ungünstiger ausgegangen und mein Bekannter hätte bei der Reparatur seines Fahrzeuges über ein Jahr in Vorleistung gehen müssen. Stolpersteine waren jedoch u.a. der eigene Gutachter der Versicherung im VK-Fall, der zunächst keine Wertminderung ermittelt hatte, sowie die korrekte Ermittlung des Stufungsschadens durch die eigene Versicherung.

Danke @hydrou für die vielen interessanten Updates hinsichtlich des Falles!!

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