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Unfall bei Spurwechsel, Fahrzeug auf der Nebenspur gab Vorrang

Themenstarteram 22. Oktober 2016 um 18:16

Schuldfrage

ich stand auf der linken Spur da auf meinen Fahrstreifen schon ein Unfall war.

machte den Blinker an um auf die rechte Fahrspur zu wechseln. Fahrzeug auf der rechten spur blitzte und gab mir damit eigentlich Vorrang um die Spur zu wechseln. ich schaute nur kurz nach vorne um an kein Fahrzeug vor mir anzufahren und biegte auf die rechte Spur und plötzlich stand das Fahrezeug welches mir geblitzt hat davor und ich fuhr im in seine linke Hintertür.

Die Erklärung des weiterfahrens war: Sie sind nicht sofort weitergefahren".

Ist es nun meine volle schuld oder sind beide Teilschuld oder ist der Fahrer der geblizt hat und auf Vorrang verzichtete schuld?

Es entstanden nur Lackschaden an beiden Fahrzeugen

Beste Antwort im Thema

Ist aber schon schlecht für Dich, wenn Du seine linke hintere Tür getroffen hast.

Das bedeutet, er war schon fasst bei Dir vorbei.

Zu langsame Reaktion ? Er hat wohl gemeint, Du fährst wohl doch nicht vor.

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Zitat:

Schau mal bitte nochmals genau auf die Uhr und lasse 3 Sekunden ablaufen.

Jedenfalls ist das eine sehr kurze Zeit, zu kurz um davon ausgehen zu können, daß man den Vorrang nicht nutzen möchte.

Also ich sehe das schon ein wenig anders. Gefühlte drei Sekunden sind schon ein gefühlte "Ewigkeit".

Und wie ich es schon im ersten Beitrag schrieb. Es hat offenbar der zusätzliche Kontrollblick in den Spiegel gefehlt, der einem den ersten Eindruck bestätigt und im anderen Falle davor bewahrt, in eine etwas brenzliche Situation zu geraten.

Man sollte es schon generell so handhaben, egal in welcher Situation (stehend, Reißverschluss, nicht Reißverschluss, schnell oder langsam fahrend) und ob innerorts, außerorts, oder Autobahn.

Blick in den Spiegel - Lücke ist da - Blinker setzen - erneuter Blick in den Spiegel - und unmittelbar danach, sofern Lücke immer noch vorhanden, die Spur wechseln

Und sehr hilfreich ist es ebend, wenn man allgemein schon bei Verkehrssituationen, in denen Spurwechsel möglich sind, mit etwas höherer Intensivität den einen und anderen kurzen Blick in den Rückspiegel macht.

So nimmt man in jene Situationen, wo ein Spurwechsel dann nicht mehr ausgeschlossen ist, ein sich allmählich aufgebautes Bild im Hinterkopf über die gesammte Verkehrssituation um einem Herum mit hinein, auf dessen Basis die von mir geschilderte Vorgehensdweise, eigentlich immer, sehr fließend und ohne Überaschungen abläuft.

Zitat:

@zille1976 schrieb am 23. Oktober 2016 um 10:21:03 Uhr:

Zitat:

Die Fahrzeuge der Fahrspur, welche endet, haben Vorrang.

Das ist so pauschal schom mal falsch. Diese Fahrzeuge haben vor jedem 2. Fahrzeug Vorrang.

Das ist der Sinn und auch die Funktionsweisse des Reißverschlußverfahrens, von welchem hier die Rede ist.

Habe ich was anderes geschrieben oder was hast Du mal wieder nicht verstanden ?

am 23. Oktober 2016 um 8:32

Zitat:

@Geisslein schrieb am 23. Oktober 2016 um 10:27:15 Uhr:

Zitat:

@zille1976 schrieb am 23. Oktober 2016 um 10:21:03 Uhr:

 

Das ist so pauschal schom mal falsch. Diese Fahrzeuge haben vor jedem 2. Fahrzeug Vorrang.

Habe ich was anderes geschrieben oder was hast Du mal wieder nicht verstanden ?

Ich hatte es dir ja extra nochmal zitiert, dass du was anderes geschrieben hast. Aber gerne nochmal:

Deine Aussage "Die Fahrzeuge der Fahrspur, welche endet, haben Vorrang." und deine Schlussfolgerung "In dem Fall hatte der TE in dem Moment Vorfahrt !" sind nunmal nicht korrekt.

Das kannst du nun entweder einsehen oder weiter probieren dich da rauszuwinden.

am 23. Oktober 2016 um 8:45

Die Aussage am Ende des ersten Artikels, Reisverschluß würde auf Autobahnen nicht gelten, ist natürlich Schwachsinn hoch 10.

Beim Auffahren auf eine Autobahn gilt es nicht. Am Ende eines Fahrstreifens (3 auf 2 spurig oder vor Baustellen) gilt es natürlich auch auf der Autobahn.

Neuerdings werden an Baustellen die letzten 600m sogar mit einer durchgezogenen gelben Linie versehen um den Verkehr bis vorne zu lenken und unsinnige Spurwechsel vor der Engstelle zu verhindern.

Ähm, im zweiten Link steht es aber auch nicht viel anders drinn.

Es wird, allgemein, immer darauf verwiesen, das im Prinzip das Fahrzeug auf der freien Spur das eigentliche Vorrecht hat.

 

Auch wenn die Voraussetzungen eines Spurwechsels nach dem Reißverschlussverfahren vorliegen, darf der Spurwechsler nicht darauf vertrauen, dass ihm der Benutzer des durchgehenden Streifens den Vortritt einräumt, sondern muss durch allmähliches, spitzwinkliges Hinübersetzen, vorherige Rückschau und Richtungszeichen deren Gefährdung vermeiden

 

Der Vorrang des auf dem durchgehenden Fahrstreifen ersten sich dem Hindernis nähernden Fahrzeugs gilt allerdings nicht, wenn der auf dem blockierten Fahrstreifens vorausfahrende Kraftfahrer einen derartigen Abstand zu dem auf dem durchgehenden Fahrstreifen befindlichen Kraftfahrer hat, dass er noch gefahrlos in den freien Fahrstreifen hinüberwechseln kann.

 

Es obliegt demjenigen der vom nicht weiterführenden in den durchgehenden Fahrstreifen wechseln will, entweder eine ausreichend große Lücke abzuwarten oder aber sich durch Blickkontakt mit dem anderen Fahrer zu verständigen (§ 11 Abs. 3 StVO), so dass erst bei einer erkennbaren Verzichtshaltung des anderen auf das bestehende Vorrecht ein Fahrstreifenwechsel vollzogen wird.

 

Das zuletzt dick markierte lag ja vor, allerdings, wie schon von mir erwähnt, es fehlte der nochmalige kurze Blick in den Rückspiegel (unmittelbar bevor man den Spurwechsel tätigt), um sich zu vergewissern, das die Situation tatsächlich der ersten Wahrnehmung entspricht.

Und ist das Fahrzeug, welches mir den Spuwechsel ursprünglich einräumte, bei diesen Kontrollblick nicht mehr im Spiegel zu sehen, auch nicht vor mir, dann kann es sich ja jetzt nur neben mir befinden.

Das muss dann eine rein intuitive Auffassungsgabe sein.

 

PS:

Und in § 7 Abs. 4 StVO steht auch nichts von einer Plicht zum Reißverschlussverfahren, oder gar, dass das auf der nicht freien Spur fahrende Fahrzeug das Vorrecht hat, sondern das ihm der Spurwechsel in einer Art und Weise zu ermöglichen ist, die dann quasi dem Reißverschglussverfahren entspricht.

Und diese Wortwahl ermöglichen, ist für mich eher eine Empfehlung statt konkret verplichtende Regellung.

Zitat:

@Rainer_EHST schrieb am 23. Oktober 2016 um 11:14:50 Uhr:

 

PS:

Und in § 7 Abs. 4 StVO steht auch nichts von einer Plicht zum Reißverschlussverfahren, oder gar, dass das auf der nicht freien Spur fahrende Fahrzeug das Vorrecht hat, sondern das ihm der Spurwechsel in einer Art und Weise zu ermöglichen ist, die dann quasi dem Reißverschglussverfahren entspricht.

Und diese Wortwahl ermöglichen, ist für mich eher eine Empfehlung statt konkret verplichtende Regellung.

http://www.juraforum.de/.../...ahren-ist-dies-pflicht-wer-hat-vorfahrt

Ist das Reißverschlussverfahren Pflicht?

Die Anwendung des Reißverschlussverfahrens ist immer dort Pflicht, wenn sich eine Situation ergibt, wie sie in § 7 Abs. 4 STVO geschildert wird:

Ein Fahrstreifen kann nicht durchgehend befahren werden

Ein Fahrstreifen endet

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich auf einem Fahrstreifen eine Baustelle oder eine andere Engstelle befindet, welche ein weiteres Befahren dieser Spur unmöglich macht. Auch, wenn eine zweispurige Fahrbahn einspurig wird, sind die Kriterien für ein Reißverschlussverfahren erfüllt, ebenso bei liegengebliebenen Fahrzeugen auf einem Fahrstreifen. Zu beachten ist, dass beispielsweise ein LKW, der auf einem Fahrstreifen zum Entladen steht, zwar ein Hindernis darstellt, aber kein solches, dass das Reißverschlussverfahren angewendet wird.

Das Wort "ermöglichen" ist auch ganz klar definiert und hat mit einer "Empfehlung" nichts zu tun.

"Wenn es möglich ist" oder "die Voraussetzung für etwas schaffen".

Sonst wäre von einer "Empfehlung" die Rede, also "es wird empfohlen, die Fahrzeuge der gesperrten Fahrspur einfädeln zu lassen"

Erkläre das mal einem Richter, daß es dir im Stau "nicht möglich" war das Reißverschlußverfahren anzuwenden.

Ist wieder eine Anwaltliche Auslegung, die so nicht in der StVO drinnen steht.

Wenn es absolute Plicht wäre, dann bräuchte der in der endenden Spur nicht das Vorrecht desjenigen in der durchgehenden Spur zu beachten. Man müsste quasi ein wechselseitiges Vorrecht bindent vorschreiben. Würde in der Praxis aber wohl zu vielen Missverständnissen, in Sinne von Wer ist denn jetzt Wer führen.

Ergo, bleibt die größere Aufmerksamkeitsplicht bei demjenigen, der die Spur wechseln muss, halt genau so, wie bei einem normalen Spurwechsel.

 

ermöglichen

Hier steht übrigens nichts von einem MUSS UNBEDINGT. Also, etwas ermöglichen beinhaltet, sinngemäß, keinen verpflichtenden Charakter. ;)

Zitat:

@Geisslein schrieb am 23. Oktober 2016 um 09:56:10 Uhr:

Dennoch betrachtet das in dem Fall "Niemand" als Warnzeichen, sondern als Aufforderung den Spurwechsel zu vollziehen.

Das ist auch wieder deine persönliche Auslegung der StVO - der Anwalt der Gegenseite, kann das etwas anders auslegen...nämlich als Warnzeichen!

Zitat:

Wenn hier jemand völlig falsch gehandelt hat, dann die Person, welche dem TE die Lichthupe gab.

Wieso? Warst du dabei?

Vllt. hat der TE ja gepennt ist einfach nach rechts rüber - der andere hat die Lichthupe betätigt um den TE zu warnen, damit der TE stoppt, ihm nicht seinen Vorrang nimmt und ihm vor den Bug zieht...

Alles nachher Auslegungssache!

Zitat:

Schau mal bitte nochmals genau auf die Uhr und lasse 3 Sekunden ablaufen.

Wenn 3Sekunden für dich im Straßenverkehr eine sehr kurze Zeit darstellen, solltest du mal deine Reaktionsfähigkeit testen lassen! :rolleyes:

Zumindest ich bekomme es in 3Sekunden hin, einen Schulterblick zu machen, anzufahren und dabei mein Auto so weit nach vorne zu bewegen, dass es halb in die andere Spur reinragt...der andere scheint es schließlich auch geschafft zu haben - trotz Gedenksekunde weil er den TE ja ursprünglich vorlassen wollte - aus dem Stand heraus maleben locker ne Fahrzeuglänge nach vorne gefahren zu sein, während der TE gepennt hat!

 

Anders sähe die Sache aus, wenn der TE dem anderen in den vorderen Kotflügel gefahren wäre - aber selbst dann läge der Hauptteil der Schuld immer noch beim TE.

am 23. Oktober 2016 um 10:54

Ihr macht hier beide einen Denkfehler. Es geht nicht um die Bedeutung von ermögliche!

Die Pflicht ergibt sich aus der Anweisung "ist zu.....". Dies ist eine direkte Anweisung etwas zu tun. Ähnlich "Es ist zu trinken." oder "Es ist auf der rechten Seite zu fahren".

"Es ist zu ermöglichen" ist die direkte Aufforderung etwas zu tun. Ermöglichen ist hier nur ein Ersatzwort für tun.

Zitat:

@Geisslein schrieb am 23. Oktober 2016 um 10:20:30 Uhr:

 

Wievielen Fahrzeugen deiner Meinung nach könnte es denn gegolten haben.

Was ich glaube, ist hier nicht relevant. Wenn es hart auf hart kommt, muss es der Richter glauben oder eben auch nicht.

Und wie beschrieben, kann hier immer noch der fehlende Schulterblick herangezogen werden. Dass das keiner macht, wenn man mit Lichthupe ,,eingeladen,, wird, tut nichts zur Sache.

Ach @Dr. A:Mock, nun drehe doch mal nicht alles um.

Der TE hat doch eindeutig geschrieben, kurzes Anblitzen mit Lichhupe und später noch erwähnt, das jenes Fahrzeug extra angehalten hat.

Eine eindeutige Geste, dem anderen vorzulassen. Nur dieser (der TE) hat zu lange gezögert, weshalb der andere VT wieder anfuhr, was der TE, mangels nochmaliger rückwärtiger Verkehrsbeobachtung nicht realisiert hatte. Das war's, Punkt und aus.

Da braucht man die Lichthupe nicht zum Warnzeichen umzuinterpretieren und dem TE nicht unterstellen, er sei einfach so, qasi gedankenlos, nach rechts gewechselt.

Warnzeichen mit Lichthupe ist "längeres" Aufblenden.

 

Es bleibt aber dabei, das der TE hier wohl die Haupt-, wenn nicht gar die alleinige Schuld zugeschrieben bekommt, schon aus der Tatsacher heraus, da er jenem VT, urprünglich rechts hinter sich, bei sehr niedriger Geschw. an der hinteren Fahrzeughälfte erwischt hat.

Unabhängig von der STVO wird die Lichthupe in Nordeuropa als" Du Darfst" und in Südeuropa als " Halte dich zurück" gehandhabt!

Ohne zusätzliche Zeugen, unabhängig vom Reißverschlussverfahren ja oder nein ,hat der TE die volle Schuld, da er in die hintere Tür bei einem Fahrspurwechsel gefahren ist.

Anders sähe es aus, wenn der Gegner dem TE in die Tür gefahren wäre.

Und bevor ich anfahr, sehe ich vorher noch nach hinten rechts, ob die Blitzertante wirklich anhält, oder ?

Und fahre nicht einfach los in dem Glauben, die Tante hält (nennt man so etwas Sorgfalltpflicht oder so ?).

Zitat:

@Rainer_EHST schrieb am 23. Oktober 2016 um 17:22:31 Uhr:

Da braucht man die Lichthupe nicht zum Warnzeichen umzuinterpretieren...

Das hat nichts mit Interpretation zu tun...

Das ist lediglich das, was der TE vom Anwalt der Gegenseite - spätestens jedoch vom Richter gefragt werden wird!

Zitat:

Warnzeichen mit Lichthupe ist "längeres" Aufblenden.

Und das kann ich wo nachlesen?

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