Unfall auf dem Parkplatz von Kaufland! Einkaufswagen!
Hallo, also mein Fall ist etwas seltsam. Ich war am 30.10.2010 ca. um 23:00 Uhr im Kaufland in Dortmund mit 3 Freunden einkaufen. Hat Samstags bis 23:30 geöffnet. Als wir rausgekommen sind, haben wir gesehen das ungefähr 25-30 Einakufswagen richtung mein Auto gerollt sind. Hab es aber nicht mehr geschafft es aufzuhalten. Die erste Frage die ich mir gestellt habe war natürlich, was suchen 25-30 Einakufswagen da?! Wenn es 1-2 wären, hätte ich es ja noch verstanden, könnten irgendwelche Kunden liegen lassen haben. Habe natürlich die Mitarbeiter im Kaufland informiert usw. Eine Schadensanzeige wurde gemacht. Fotos wurden gemacht. Polizei habe ich auch zusätzich gerufen, die meinten aber nur das wir das zwischen uns mit den Versicherungen abmachen sollten.
Schaden am Auto: 3 kleine Beulen am Kotflügel, Frontstoßstange stark zerkratzt, Spiegelkappe Riss drin.
Mir wurde gesagt das Kaufland sich meldet, die Schadensanzeige wurde zum hauptsitz nach Neckarsulm geschickt. Heute habe ich ein Brief bekommen, wo drin steht das dies nicht deren Verschuldung ist und deshalb keine Entschädigung zahlen können.
Wie soll ich vorgehen jetzt?
Danke für eure Hilfe.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Nosports
Also nach meinem Verständnis kann sich eine solche Reihe von Einkaufswagen nicht einfach selbstständig machen. Ich behaupte jetzt mal ganz frech, dass ein Mitarbeiter des Kaufland die Wagen beim Zusammensammeln oder Umräumen "verloren" hat. Dann hat er sich schnell aus dem Staub gemacht.Aus dem Bauch herraus würde ich sagen, dass dein Fahrzeug durch ein Betriebsmittel des Kaufland beschädigt wurde. Da Du für gewöhnlich nicht davon ausgehen musst, dass soetwas passiert, kann man Dir nicht vorwerfen dort geparkt zu haben.
Bei einem Einkaufswagen ok, kann der Laden nichts dazu, aber nicht bei so vielen. Das fällt in die Sicherungspflicht des Kaufland, und somit sind Schäden durch deren Haftpflicht zu zahlen.Nicht deren Verschulden 😕, wessen dann.
Die müssen dafür sorgen, dass sowas nicht passiert. Wenn doch müssen die dafür gerade stehen.Alles natürlich ohne Gewähr, nur meine Meinung.
Ich wäre vorsichtig mit dieser Auffassung. Es liegt ja nahe, dass ein Mitarbeiter beim Sammeln der Einkaufswagen den Wagen gerammt hat. Es kann ja aber auch sein, dass irgendwer anderes sich mit einer Münze mehrere Wagen geschnappt hat und sich einen "Spaß" damit machen wollte.
Der Geschädigte muss nachweisen, wer den Schaden verursacht hat. D. h. bloße Vermutungen, egal wie naheligend diese auch sein mögen, bringen nichts. Fakten sind ausschlaggebend. Gesehen hat dies scheinbar auch niemand. Nach dem derzeitigen Informationsstand läuft das auf eine Anzeige gegen unbekannt hinaus, bei dem die Ermittlung des Schädigers wahrscheinlich ins Leere laufen wird.
Tut mir leid für dich Tan90, aber du wirst wahrscheinlich auf den Kosten sitzenbleiben, wenn sich der Schädiger nicht ermitteln lässt. Außer du hast eine Vollkaskoversicherung (ob sich die Abrechnung darüber lohnt muss man schauen).
19 Antworten
Uni-Protokollen, juristische Definition:
Wenn ein Auto mit einem Einkaufswagen zusammenstößt dann haftet der Ladenbesitzer zu dem der Einkaufswagen gehört.Das gilt auch dann,wenn der Einkaufswagen z.B. vom Wind angetrieben ein Auto beschädigt.Der Ladenbesitzer muss dafür sorgen dass Einkaufswagen ordnungsgemäß gesichert abgestellt werden.
Im Fall des TE ist davon auszugehen,das ein Bediensteter wohl die Wagen eingesammelt hat aber die Sorgfallspflicht(Feststellbremse o.ä.) verletzt hat.Deshalb ist der Geschäftsinhaber in Haftung zu nehmen und nicht der Bedienstete.
LG Nürnberg-Fürth und LG Köln.
Gruß
Hier geht es aber aber nicht um einen Einkaufswagen, sondern um 20-25 Stück. Das ist in soweit ein Unterschied, dass sich so ein Fuder kaum von alleine oder durch den Wind in Bewegung setzen kann.
Ich habe selbst mal im Getränkemarkt gearbeitet und weiß, dass so eine Reihe schwer zu bewegen ist und wenn sie sich bewegt, schwer zu händeln ist. Zwar hat nach dem Anschein (zumal kurz vor Ladenschluss) ein Mitarbeiter die Wagen zusammengesammelt, die ihm dann außer Kontrolle geraten sind, aber ob das als Haftungsgrund genügt?
Zitat:
Original geschrieben von Mimro
....das würde ich so nicht sagen: der Geschädigte muss auch hier dem Hauseigentümer ein Verschulden nachweisen (z.B. mangelhafte Wartung)....
das sehe ich nicht so: die Haftpflicht für Grundeigentümer deckt ja gerade beide Felder ab - Verschuldenshaftung + Gefährdungshaftung.
Aber das ist OT. Lieber zurück zu den Einkaufswagen, ich finds spannend, denn das kann ja jedem hier passieren.
Chefdackel
Vielen Dank für die vielen Antworten, ich weiß leider auch nicht wie es weiter geht. Müssen ja eigentlich den Schaden bezahlen, Einkaufswagen = Eigentum von Kaufland.
Ich kann nur noch abwarten.
Anwalt kümmert sich drum. 🙁
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Zitat:
Original geschrieben von BadHunter
Würde ich in diesem Fall genauso sehen... Da der Betreiber des Supermarktes ja schon die Haftung abgelehnt hat...
Neben der "Verschuldenshaftung" gibt es ja auch eine "Gefährdungshaftung", die in diesem Falle, da es auf dem Gelände des Supermarktes und durch Eigentum desselben passiert ist...Ich würde es ähnlich sehe wie bei der KfZ-Haftpflicht, wo es auch diese Gefährdungshaftung gibt.
Gruß, Jens
Achtung! Es gibt einen erheblichen Unterschied zwischen allgemeinen Fragen des Lebens, in denen man mit einem persönlichen Empfinden von richtig ud falsch weiter kommt und Rechtsfragen.
Und eine Gefährdungshaftung für Einkaufswagen gibt es eben nicht!! Jedenfalls wäre mir das EinkaufswagenVerkehrsGesetz (EkVG) mit einer entsprechenden haftungsbegründenden Norm neu!
Spaß beiseite:
Man kann natürlich zu allem eine Meinung haben. Aber nur weil man persönlich das Gefühl hat, dass es schön wäre, dass für jeden Schaden, den man erleidet, irgendjemand zahlen muss, gibt es noch lange keinen solchen Anspruch.
Und es ist nunmal so, dass man einen Schuldner und eine Anspruchsgrundlage benötigt und deren Tatbestandsmerkmale beweisen muss, um jemanden zum Schadensersatz verpflichten zu können.
Fehlt irgendetwas hiervon, gibt es auch keinen Schadensersatz.
Im Fall des TE kommt nur eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Frage und dazu muss der Betreiber gegen offensichtliche Gefahren nichts unternommen haben.
Er kann und muss nicht jede mögliche oder denkbare Gefährdung ausschließen.
Dass das der Fall war, muss der TE beweisen und das kann er eben nicht.
Aber vielleicht kann man sich ja vergleichsweise einigen.
Hafi