Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und Rücknahme der SFK - Rückstufung

Hallo Gemeinschaft,

zum Sachverhalt:

Mitte letzten Jahres touchierte meine geschätzte Gattin beim Ausparken ein anderes gegenüber geparktes Fahrzeug. Sie fuhr zurück in die Parklücke, stieg aus und untersuchte den anderen Wagen. Da sie keine Beschädigung feststellte stieg sie wieder in ihren Wagen, nickte den in der Nähe stehenden, zuschauenden Leuten noch freundlich zu und fuhr heim. Unglücklich, in der Tat...

Mitten in der Nacht dann Sturmklingeln an der Tür. Davor vier Polizeibeamte und zwei Einsatzwagen vorm Haus. Sie untersuchten penibelst unseren Wagen, schossen Fotos aus allen Lagen, warfen meiner Frau vor, sie habe sich unerlaubt von einem Unfallort entfernt und zogen wieder ab.

In einem Schreiben an die HUK erklärte ich, den Schaden am gegnerischen Fahrzeug (eine Schramme = Stoßstange ab- und anbauen und Lackieren = 600 €) gerne selber bezahlen zu wollen, um eine Rückstufung in eine höhere Schadensfreiheitsklasse zu vermeiden.

Das war der HUK keine Antwort wert. Stattdessen wurden wir zum Jahreswechsel von der SFK 16 in die 6 zurückgestuft.

Als ich die zuständige Sachbearbeiterin anrief, erklärte diese mit gerechter Empörung , so würde das nicht funktionieren. Schließlich gäbe es ja da noch den Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Wenn meine Gattin verurteilt werden würde oder einen Strafbefehl abzeptieren würde, werde mir die HUK für diesen Schaden den Versicherungsschutz entziehen. Das bedeutet, wir bleiben in der SFK 6 und zahlen den Schaden am anderen Fahrzeug.

Na, das ist ja ein interessantes Geschäftsmodell. Die Versicherung reguliert keinen Schaden und streicht die höheren Prämien ein.

Kürzlich erhielten wir ein Schreiben von der Staatsanwaltschaft, dass das Verfahren nach § 153 a StPO eingestellt werden kann, wenn ein erfreulich geringer Geldbetrag als Auflage an die Staatskasse gezahlt wird und der Schaden am gegnerischen Fahrzeug ersetzt wird.

Großes Glück und verständnisvollen Staatsanwalt gehabt, keine Punkte, kein Fahrverbot. Selbstverständlich stimmten wir zu.

Nun zu meiner Frage:

Wohlgemerkt gibt es kein Urteil und keinen Strafbefehl, sondern eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO (Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen)

Kann oder muss die HUK uns die alte Schadensfreiheitsklasse wiedergeben, also die Rückstufung zurücknehmen?

Schon an dieser Stelle Dank für die Antworten

Beste Antwort im Thema

Die Frage ist nicht so leicht zu beantworten.
siehe http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rueckstufung04.php
Da du offensichtlich die freiwillige Übernahme des Schadens angeboten hast, könntest du vielleicht Glück haben

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Zitat:

@gammoncrack schrieb am 21. Januar 2016 um 10:13:21 Uhr:


Den Versicherungsschutz versagen funktioniert nur in der Kaskoversicherung.

In der KH-Versicherung kann der Versicherer bis max. 5.000.- Euro Regress nehmen.

Wie kommst Du darauf, dass es ein Versicherungsschutz nur in der Kasko gibt?

Im Außenverhältnis muss die Haftpflichtversicherung, außer bei Vorsatz, immer zahlen.

Danach kann ohne weiteres, bei entsprechenden Verstößen, ein "VSE" durchgeführt werden.

Das die Höhe begrenzt ist, trifft zu.

Nachtrag 18:43

Es sollte Versicherungsschutzentzug heißen.

Zitat:

@germania47 schrieb am 21. Januar 2016 um 18:15:07 Uhr:



Zitat:

@gammoncrack schrieb am 21. Januar 2016 um 10:13:21 Uhr:


Den Versicherungsschutz versagen funktioniert nur in der Kaskoversicherung.

In der KH-Versicherung kann der Versicherer bis max. 5.000.- Euro Regress nehmen.

Wie kommst Du darauf, dass es ein Versicherungsschutz nur in der Kasko gibt?
Im Außenverhältnis muss die Haftpflichtversicherung, außer bei Vorsatz, immer zahlen.
Danach kann ohne weiteres, bei entsprechenden Verstößen, ein "VSE" durchgeführt werden.
Das die Höhe begrenzt ist, trifft zu.

Hast Du verstanden, was ich geschrieben habe? Wo habe ich geschrieben, dass es Versicherungsschutz nur in Kasko gibt?

Meine Herren ....

Worum geht es? Ich habe kein Problem mit dem Kommentar von germania47. Deswegen meine Nachfrage.

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Zitat:

@gammoncrack schrieb am 21. Januar 2016 um 18:28:55 Uhr:


Worum geht es? Ich habe kein Problem mit dem Kommentar von germania47. Deswegen meine Nachfrage.

Du hast Recht, es sollte natürlich Versicherungsschutzentzug heißen.🙂

Überhaupt kein Problem. 🙂

Was ich sagen wollte ist, dass der Versicherer in KH gegenüber dem Dritten leistungspflichtig ist (natürlich, wie Du sagst, nicht bei Vorsatz), jedoch Regress in Höhe von maximal 5.000.- Euro (je Ereignis) nehmen kann.

Zitat:

@gammoncrack schrieb am 21. Januar 2016 um 18:56:36 Uhr:


Überhaupt kein Problem. 🙂

Was ich sagen wollte ist, dass der Versicherer in KH gegenüber dem Dritten leistungspflichtig ist (natürlich, wie Du sagst, nicht bei Vorsatz), jedoch Regress in Höhe von maximal 5.000.- Euro (je Ereignis) nehmen kann.

Danke, ich habe in Deiner vorhergehenden Antwort von 18.25 keinerlei Problem gesehen.

Klaus

Zitat:

@twindance schrieb am 21. Januar 2016 um 06:39:19 Uhr:


Sollte jemand seine Beiträge vermissen - ich habe mal ein wenig aufgewischt. Bitte bleibt bei der Fragestellung des TE. Keine Diskussionen zu Nebenkriegsplätzen, keine persönlichen Animositäten. Möchtet Ihr mit einem anderen Nutzer anderweitige Themen klären oder Argumente austauschen - es gibt die Funktion der PN.

Und nein - keine weiteren lustigen Witzlein oder Sprüchlein!

twindance/MT-Moderation

Danke

Zitat:

@gammoncrack schrieb am 21. Januar 2016 um 18:56:36 Uhr:


Überhaupt kein Problem. 🙂

Was ich sagen wollte ist, dass der Versicherer in KH gegenüber dem Dritten leistungspflichtig ist (natürlich, wie Du sagst, nicht bei Vorsatz), jedoch Regress in Höhe von maximal 5.000.- Euro (je Ereignis) nehmen kann.

10.000 Euro Regress sind auch möglich.

Sag bloß!

maximal 5.000.- Euro (je Ereignis)

OK, die Frage ist geklärt.

Die HUK bot uns an gegen Erstattung ihrer Ersatzleistungen an den Geschägigten den alten Schadensfreiheitsrabatt zu behalten.

Na, wer sagst denn!!

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