Und ist das Urteil noch so schlecht...
...der BGH hat immer recht:
http://www.handelsblatt.com/.../9592856.html
Da fällt mir nix druckfähiges zu ein...
Beste Antwort im Thema
Können wir bitte nochmal auf den geschilderten Fall kommen ?
Wer kein Vertrauen in unser Rechtssystem hat, wir haben Reisefreiheit. 😎
Zurück zu dem Fall, über den sich manche so aufregen.
Ich habe gearbeitet, damit sich unsere Hobby-Juristen etwas beruhigen können. 😉
Die Malaise beginnt schon damit, dass Lewellyn einen Artikel aus dem Handelsblatt verlinkt hat. Die haben die Meldung vielleicht von irgendeiner Presseagentur, wollen ihren Lesern was mitteilen und schreiben eine reißerische Überschrift:
„Rammen ist keine gefährliche Körperverletzung“
Dann liest man drei Sätze, empört sich über die blöden Richter und schon kocht die Motorrad fahrende Volksseele.
Ich habe mich schon bei der Lektüre dieses Artikels gewundert, dass man nur über die gefährliche KV gesprochen hat, die der Senat des BGH nach geltender Rechtssprechung korrekterweise nicht sah, weil das Tatmittel Kfz nicht in direktem Kontakt mit dem Körper des Verletzten geriet.
Ganz egal, was manche Hobbyrechtler darin zu erkennen glauben, es ist so.
Liest man den Artikel, so entsteht der Eindruck, der Autofahrer werde „nur“ wegen Körperverletzung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt. Das ist Blödsinn.
Hätte ich den Fall zu bearbeiten, würde mir zunächst nicht eine Körperverletzung, sei sie nun gefährlich oder nicht, in den Sinn kommen, ich würde den Tatbestand des § 315b StGB prüfen und zu dem Ergebnis kommen, dass der eindeutig erfüllt ist.
Auch die Voraussetzung des 315 Abs. 3 scheinen erfüllt und das bedeutet, es handelt sich um ein Verbrechen. Ein Verbrechen unterscheidet sich von einem Vergehen dadurch, dass die Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr liegt. Unter den gegebenen Voraussetzungen wäre die Strafandrohung nach 315b (gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr) nicht unter einem und bis zu 10 Jahren Haft. Das ist ordentlich.
Für die gefKV gäbe es 6 Monate bis 10 Jahre. Bleibt dennoch ein Vergehen.
Wieso fehlt der 315b ? Ich habe nachgeforscht. Er fehlt nicht. Nur das Handelsblatt hat ihn unterschlagen, sonst wäre die Story nämlich keine mehr. Wir lesen nochmals genauer nach: "zunächst unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung". Das „unter Anderem“ ist nämlich 315b, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Besitz von BTM, Unfallflucht, eine weitere gef.KV etc.pp. Der Mann ist kein unbeschriebenes Blatt. Offensichtlich gab es auch eine Täter-Opfer - Beziehung
Nun darf sich die Volksseele wieder beruhigen, denn das Landgericht Leipzig hat den Beschuldigten auch so verurteilt. Eine KV würde wohl auch nicht vor dem LG verhandelt, sondern vor dem AG. Landgerichte machen die eher schweren Fälle.
Weiter schreibt das Handelsblatt, dass der Verurteilte mit dem Strafmaß nicht einverstanden war und deshalb in Revision ging. Das ist auch Quatsch. Noch dazu hat man schlecht recherchiert, denn der bekam nicht 2 Jahre 11 Monate, sondern 2 Jahre und 10 Monate.
Jetzt ist es hilfreich zu wissen,was denn eine Revision überhaupt ist.
In Revision kann man nämlich nur wegen eines Verfahrens- bzw. Formfehlers gehen.
Neue Beweisaufnahmen und eine Änderung des Urteils weils denn so brutal ist, wären sonst im Wege der Berufung möglich. (Verfahrensinhalte)
Und hier hat der schlaue Anwalt des Beschuldigten nichts Anderes als seine Arbeit getan, für die er Honorar erhält: Er hat nachgeschaut und ältere Urteile gefunden, die denselben Tenor haben: Keine Berührung, keine gefKV. Fertig. Das Landgericht wusste das wohl auch und hat deshalb die Revision zugelassen.
Dem BGH blieb ja gar nichts anderes übrig, als insofern das Urteil zu kassieren, festzustellen, dass der Tatbestand (und zwar der objektive) der gefKV nicht erfüllt ist und das Verfahren insofern an eine andere Kammer des Landgerichts zurück zu verweisen.
Ich kann mir nur schwer vorstellen, dass diese Kammer zu einem wesentlich milderen Urteil kommt. Vielleicht ein paar Monate weniger, aber der 315b steht felsenfest.
Wer das genauer nachlesen will, kann das hier machen.
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/4/13/4-453-13.php
Da steht ein bißchen mehr drin, als im Handelsblatt. Für Leute ohne juristische Vorbildung schwere Kost, das gebe ich zu. Deshalb habe ich versucht, es ein wenig zu erläutern
Damit sich die Volksseele wieder beruhigt.😛
44 Antworten
Spannend sind die Folgen dieses höchstrichterlichen Urteils. Bei Gutachten wird es jetzt mehr darum gehen, ob das schuldige Fahrzeug den Verletzten tatsächlich berührt hat.
Hier will keiner lynchen, es geht ja nicht um den konkreten Fall der nicht genannten Personen,
sondern um einen hypothetischen Fall, nämlich den im Artikel beschriebenen.
Da stand was von Vorsatz. Was ist TBM?
Edith: Ein Motorradfahrer ist mit 30 Km/h unterwegs, ein Akrobat tanzt in 10 Meter Höhe auf einem Seil.
Die Tatwaffen sind PKW und Messer.
Weder PKW noch Messer (mit dem das Seil durchschnitten wird) berühren direkt die Opfer: Es ist also
keine gefährliche KV. Beide Opfer haben Glück und kommen mit gebrochenen Rippen davon: Es ist also keine schwere KV...
Ich habe ja auch nicht von lynchen geschrieben, sondern von Richtersprüchen.
Die Richter wurden da gewählt. Also haben sie gerne nach dem Willen des Volkes entschieden und weniger nach den Buchstaben des Gesetzes, weil sie wieder gewählt werden wollten.
Du bringst alles durcheinander. TBM heißt Tatbestandsmerkmal.
Hypothetische Fälle gibt es vor Gericht nicht.
Es mach imho wenig Sinn, juristisch unerfahrenen Leuten in ein paar Sätzen das Strafrecht zu erklären, das man Jahre lang studieren musste, um es zu begreifen.
Meine Laienäußerung mit dem Mord war natürlich etwas überspitzt und sarkastisch gemeint, aber so falsch scheint mir das abhängig von den denkbaren Umständen gar nicht:
Es ist nahezu unmöglich, ein fahrendes Zweirad anzufahren, ohne dieses zu Fall zu bringen. Da man dazu auch noch mit einem Geschwindigkeitsüberschuß auffahren muß, wird sich der Fahrer des Zweirades unmittelbar nach dem Auffahren im Regelfall nicht so weit vorne wie das Auto befinden. Simple Physik. Das bedeutet, entweder wird der Motorradfahrer überrollt oder er landet z. B. auf der Motorhaube des auffahrenden Autos oder er stürzt mit Glück seitlich, so daß er neben dem Vorderwagen landet und nicht überrollt wird.
Wer auffährt weiß (und beabsichtigt, wenn er mit Vorsatz auffährt), daß er dem Motorradfahrer damit in aller Regel mindestens schwere, mit hoher Wahrscheinlichkeit sogar lebensbedrohende Verletzungen zufügen wird.
Das ist für mich so, wie wenn einer einem anderen eine Kugel durch den Kopf jagt. Natürlich geht das manchmal glimpflich ab. Glatter Durchschuß und keine größeren Gefäße verletzt. Das gibt es, aber es ist nicht zu erwarten, wenn man dem anderen in den Kopf schießt.
Bekommt ein Täter nach einem mit viel Glück äußerst glimpflich abgelaufenen Kopfschuß auch nur so einen lächerlichen Zeigefinger gezeigt? Wahrscheinlich nicht, oder?
Also warum bei einer Aktion, bei der die Folgen ähnlich sind? Beim Kopfschuß muß man den Tod oder wenigstens Lähmungen oder andere Dauerschäden erwarten - exakt wie wenn man einen Motorradfahrer gezielt anfährt.
Nach meinem Rechtsempfinden reicht hier wegen der Heimtücke nicht einmal mehr der versuchte Totschlag aus.
Gruß Michael
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Zitat:
Original geschrieben von cng-lpg
Nach meinem Rechtsempfinden
Gruß Michael
Nein Michael, sorry, aber das wird so nichts. Du hast sicher in allem Recht. Aber nicht im Strafrecht.
Genau da liegt das Problem in solchen threads. Juristische Laien diskutieren Gerichtsentscheidungen, noch dazu des BGH. Das ist, als würde man Harald Wohlfahrt, Clauspeter Lumpp oder Juan Amador sagen wollen, wie man kocht, während man selbst gerade ein Spiegelei fertig bringt.
Ich habe u.a. Strafrecht studiert und würde nicht auf die Idee kommen, mir sowas anzumaßen. Aber vermutlich gerade deshalb.
"Rechtsempfinden" darf jeder haben.
Interessiert nur strafrechtlich nicht im Geringsten.
Noch schlimmer für Juristen (ich bin keiner) ist das sogenannte "Gesunde Rechtsempfinden" und das Schlimmste ist der "Gerechtigkeitssinn". Das führt immer in Richtung Stammtisch und da gehört das hin, sonst nirgends.
Du schilderst ein paar objektive Tatbestandsmerkmale, eine echte conditio sine qua non kann ich nicht erkennen und vergisst vor allem das wichtigste subjektive TBM: Den Vorsatz.
Und zwar nicht den Vorsatz aufzufahren, der ist wohl nachgewiesen, es fehlt am Vorsatz zum Tötungswillen, von den Qualifizierungstatbeständen des § 211 ganz zu schweigen. Und selbst wenn es den gäbe, wie sollte man das beweisen, wenn der Täter ihn nicht selbst einräumt ?
Auf ein solches Vabanque-Spiel würde sich kein StA einlassen.
Urteilsschelte eines höchstrichterlichen Urteils in einem Motorradforum ... steht morgen in der Bild Zeitung. "Michael findet das ungerecht".
Zitat:
Original geschrieben von kandidatnr2
Urteilsschelte eines höchstrichterlichen Urteils in einem Motorradforum ... steht morgen in der Bild Zeitung. "Michael findet das ungerecht".
😁😁 Der war gut.
Der PKW Rowdie wird schon sein Fett weg bekommen. Über die kleinen Finessen der Ausdrucksweise muss man sich hier nicht die Köpfe einschlagen, wenn das Ziel - also die Bestrafung - gerecht ist.
edit: Vor allem wenn man juristischer Laie ist.
@moppedsammler:
Das hatte schon seinen Sinn, daß ich von Empfinden sprach! 😉
Für mich ist der Vorsatz aufzufahren mit dem Vorsatz schwer zu verletzen und die Todesfolge mindestens zu tolerieren gleichzusetzen. Wenn ich einen Luftballon mit einer Nadel zersteche, kann ich auch nicht sagen: "Ich wollte nur den Knall hören, daß der Luftballon dabei kaputt geht, das wollte ich nicht."
Das deutsche Recht geht mit Tätern stets sehr vorsichtig um; die politische Zielsetzung ist dabei, unangemessen harte Strafen zu vermeiden und um dieses Ziel zu erreichen, wird hingenommen, daß allzu oft die Strafen zu gering ausfallen. Damit nicht ein Täter evtl. mal zu hart bestraft wird, nimmt man in Kauf, daß dafür mehrere nicht oder nicht hart genug bestraft werden.
Ich sage nicht, daß das Gericht falsch entschieden hat, juristisch mag das völlig in Ordnung sein, aber die rechtlichen Vorgaben, also die Gesetze, die zu solchen Urteilen führen sind nicht in Ordnung. Auch wenn natürlich nicht jeder Richter zum selben Ergebnis gekommen wäre, aber so ist unser Rechtssystem nun einmal.
Just my 2 cents.
Gruß Michael
P.S.: Interessant wäre mal, wie hoch oder niedrig die Strafe nun ausfallen wird.
Zitat:
Original geschrieben von CalleGSXF
Rechts im Bild - die Z1000!
Die Spiegel sehen echt kacke aus.
Das geht noch, aber der breite Grinsen an sein Helm finde ich etwas seltsam 🙂 Ist das nicht eine von diese Streetfighter Helme die es vor einige Zeit bei Louis zu kaufen gab 🙂
Mein Kumpel wurde von einem so ziemlich grundlos im letzten Sommer abgestochen. Von hinten in den Rücken.
Dabei traf das Messer die Lunge, was zur Folge hatte, dass mein Kumpel fast verreckt wäre. Nicht nur direkt am Tatort, sondern auch nochmal im Krankenhaus.
Erst hieß es, dass man dem serbischen Messerstecher einen versuchten Totschlag zur Last legen will.
Denn er:
1. hat niemanden zur Hilfe geholt
2. wollte nochmal zustechen
3. ist abgehauen
Mittlerweile sind wir dort angelangt, dass es nur noch eine GefKV ist. Schließlich war er ja nie in akuter Lebensgefahr... Dass mein Kumpel bleibende Schäden davontragen muss, wird offensichtlich auch außer Acht gelassen.
Ganz ehrlich: Ich habe den Glauben an das deutsche Rechtssystem längst verloren. Da wird jemand aufgrund von Zivilcourage niedergestochen, der Täter ist vorbestraft und nimmt in Kauf, dass sein Opfer dabei verrecken kann. Dass das kein Mord ist, ist klar, denn Mister Messerstecher hat seine Tat ja vorher nicht geplant, ihm kam "kurzfristig" die Idee. Trotzdem ist das für mich der ganz klare Versuch einer Tötung. Hätte er meinen Kumpel nur verletzen wollen, dann hätte er ihm von hinten in den Arm, Po oder in das Bein gestochen.
Nur mal zur Info: Die "gleiche" Anzeige bekommst du auch als 14jähriger, wenn du in einer Ruine stehst und mit einer 0,08 Joule starken Softair-Pistole anderen Leuten auf die Füße schießt.
Jeder von mir geschnipste Schießgummi ist härter. Dazu bekommt man dann den Satz von einem Polizisten reingedrückt: "Wenn ich dich mit dem Ding nachts sehe, versenke ich eine echte Kugel zwischen deinen Augen."
Post, Mahlzeit, Deutschland!
Eigentlich erwarte ich von (angeblich) hoch-intelligenten, studierten Gesetzesschreibern, dass sie beim Festlegen der Gesetze um einiges besser differenzieren können.
Sorry, aber das musste mal sein...
Können wir bitte nochmal auf den geschilderten Fall kommen ?
Wer kein Vertrauen in unser Rechtssystem hat, wir haben Reisefreiheit. 😎
Zurück zu dem Fall, über den sich manche so aufregen.
Ich habe gearbeitet, damit sich unsere Hobby-Juristen etwas beruhigen können. 😉
Die Malaise beginnt schon damit, dass Lewellyn einen Artikel aus dem Handelsblatt verlinkt hat. Die haben die Meldung vielleicht von irgendeiner Presseagentur, wollen ihren Lesern was mitteilen und schreiben eine reißerische Überschrift:
„Rammen ist keine gefährliche Körperverletzung“
Dann liest man drei Sätze, empört sich über die blöden Richter und schon kocht die Motorrad fahrende Volksseele.
Ich habe mich schon bei der Lektüre dieses Artikels gewundert, dass man nur über die gefährliche KV gesprochen hat, die der Senat des BGH nach geltender Rechtssprechung korrekterweise nicht sah, weil das Tatmittel Kfz nicht in direktem Kontakt mit dem Körper des Verletzten geriet.
Ganz egal, was manche Hobbyrechtler darin zu erkennen glauben, es ist so.
Liest man den Artikel, so entsteht der Eindruck, der Autofahrer werde „nur“ wegen Körperverletzung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt. Das ist Blödsinn.
Hätte ich den Fall zu bearbeiten, würde mir zunächst nicht eine Körperverletzung, sei sie nun gefährlich oder nicht, in den Sinn kommen, ich würde den Tatbestand des § 315b StGB prüfen und zu dem Ergebnis kommen, dass der eindeutig erfüllt ist.
Auch die Voraussetzung des 315 Abs. 3 scheinen erfüllt und das bedeutet, es handelt sich um ein Verbrechen. Ein Verbrechen unterscheidet sich von einem Vergehen dadurch, dass die Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr liegt. Unter den gegebenen Voraussetzungen wäre die Strafandrohung nach 315b (gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr) nicht unter einem und bis zu 10 Jahren Haft. Das ist ordentlich.
Für die gefKV gäbe es 6 Monate bis 10 Jahre. Bleibt dennoch ein Vergehen.
Wieso fehlt der 315b ? Ich habe nachgeforscht. Er fehlt nicht. Nur das Handelsblatt hat ihn unterschlagen, sonst wäre die Story nämlich keine mehr. Wir lesen nochmals genauer nach: "zunächst unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung". Das „unter Anderem“ ist nämlich 315b, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Besitz von BTM, Unfallflucht, eine weitere gef.KV etc.pp. Der Mann ist kein unbeschriebenes Blatt. Offensichtlich gab es auch eine Täter-Opfer - Beziehung
Nun darf sich die Volksseele wieder beruhigen, denn das Landgericht Leipzig hat den Beschuldigten auch so verurteilt. Eine KV würde wohl auch nicht vor dem LG verhandelt, sondern vor dem AG. Landgerichte machen die eher schweren Fälle.
Weiter schreibt das Handelsblatt, dass der Verurteilte mit dem Strafmaß nicht einverstanden war und deshalb in Revision ging. Das ist auch Quatsch. Noch dazu hat man schlecht recherchiert, denn der bekam nicht 2 Jahre 11 Monate, sondern 2 Jahre und 10 Monate.
Jetzt ist es hilfreich zu wissen,was denn eine Revision überhaupt ist.
In Revision kann man nämlich nur wegen eines Verfahrens- bzw. Formfehlers gehen.
Neue Beweisaufnahmen und eine Änderung des Urteils weils denn so brutal ist, wären sonst im Wege der Berufung möglich. (Verfahrensinhalte)
Und hier hat der schlaue Anwalt des Beschuldigten nichts Anderes als seine Arbeit getan, für die er Honorar erhält: Er hat nachgeschaut und ältere Urteile gefunden, die denselben Tenor haben: Keine Berührung, keine gefKV. Fertig. Das Landgericht wusste das wohl auch und hat deshalb die Revision zugelassen.
Dem BGH blieb ja gar nichts anderes übrig, als insofern das Urteil zu kassieren, festzustellen, dass der Tatbestand (und zwar der objektive) der gefKV nicht erfüllt ist und das Verfahren insofern an eine andere Kammer des Landgerichts zurück zu verweisen.
Ich kann mir nur schwer vorstellen, dass diese Kammer zu einem wesentlich milderen Urteil kommt. Vielleicht ein paar Monate weniger, aber der 315b steht felsenfest.
Wer das genauer nachlesen will, kann das hier machen.
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/4/13/4-453-13.php
Da steht ein bißchen mehr drin, als im Handelsblatt. Für Leute ohne juristische Vorbildung schwere Kost, das gebe ich zu. Deshalb habe ich versucht, es ein wenig zu erläutern
Damit sich die Volksseele wieder beruhigt.😛
Vielen Dank für das informative Posting. Aber unabhängig der Volksseele schrieb ich ganz bewußt:
Zitat:
Meine Laienäußerung mit dem Mord war natürlich etwas überspitzt und sarkastisch gemeint, aber so falsch scheint mir das abhängig von den denkbaren Umständen gar nicht:
Mir war klar, daß man die Sache nicht nach dem verlinkten Bericht beurteilen konnte, das wäre auch einem Juristen nicht möglich.
Daher bleibe ich bei meiner Überzeugung, daß die Trennung des Anfahrens von den sturzbedingten Verletzungen falsch ist. Das mag juristisch richtig sein, aber da sind halt die Gesetze mangelhaft. Die Rechtsfolgen der Unterscheidung zwischen direkten und indirekten Folgen des Waffengebrauchs - und das Auto ist hier eine Waffe - finde ich unangemessen. Es sollte unerheblich sein, weil die indirekten Folgen in Fällen wie diesen nach aller Lebenserfahrung genauso so zuverlässig zu erwarten sind wie die direkten. Wie gesagt, der Fehler liegt in den Gesetzen, nicht bei den Richtern.
Gruß Michael
"Wie ist das eigentlich, wenn ich auf einen schiesse? Da hat weder meine Hand, noch meine Schußwaffe Kontakt zum Körper des Opfers... Ist doch nicht meine Schuld, wenn sich der Doof an der Patrone verletzt, die ich *hüstel* "verloren" habe...
Das wäre wirklich harmlos, gibt einen blauen Fleck, sonst nichts. Viel schlimmer aber, wenn der Doof der Kugel im Weg steht, das tut richtig weh.
Der BGH hat das Strafrecht - leider - nur richtig ausgelegt. Und versuchter Mord erfordert einen Tötungsvorsatz aus niedrigen Beweggründen. Einfach mal ins StGB (§ 211 - Mord bzw. 223 ff - Körperverletzung) schauen.
Dass das Ergebnis sch... ist, ist klar. Würde von einem Richter aber vermutlich im Rahmen des Strafmaßes entsprechend gewürdigt.
Und wie sagte doch ein Strafrechtsprofessor so schön: "Dem Angeklagten ist es egal, nach welcher Theorie er verurteilt wird, für den ist nur das Strafmaß wichtig."
Sieht man sich den Fall genau an, ist das kaum eine Meldung wert. Würde das Handelsblatt nicht selektiv und tendenziös berichten, würde das niemand lesen.
Urteile, nachdem eine gefährliche KV erst dann vorliegt, wenn es zur direkten Berührung zwischen dem Tatmittel und dem Opfer kam gibts ganz augenscheinlich schon länger. Alter Hut, neu verpackt.
Die Gesetze gibt es und sie wurden auch angewandt. 315b StGB. Der greift in solchen Fällen. Der Rest ist eigentlich unerhebliches Beiwerk.
So wie calle ein Fall geschildert hat. Klingt das sehr vertraut.....
Solche Dinge werden immer bizzarer je mehr aus Akten und Büchern argumentiert wird. Fern von der Realität wird ein Netz aus Argumenten für und gegen Argumente aufgebaut und führt für uns "Juristen Laien" zu fragwürdigen Ergebnissen...
Leider ist das uberall so. Da wird z.b. diskutiert ob und wenn ja wieviel mehr die Erhöhung für ein ticket fürs parken ohne parkschein erhoben werden soll. Statt mal realistische Zielsetzung zu setzen: parkenden dazu motivieren lieber ein parkticket zu lösen statt die folgen in Kauf zu nehmen. Real? Ich Parke ohne ticket. Wenn ich erwischt werde, zahle ich weniger als wenn ich ein parkticket gelöst hätte... Wenn ich erwischt werde....
Bei calles Fall kann ich auch sagen. Mich motiviert ehr so eine Straftat zu begehen da das Strafmaß, wenn ich erwischt werde, absehbar und harmlos im Vergleich zur tat ist. Als wie z.b. in anderen Ländern...