Üblicher Ablauf bei Verkauf eines noch angemeldeten Fahrzeugs

Wenn man ein noch angemeldetes fahrbereites älteres Fahrzeug mit gültiger HU und vielen km an einen der unzähligen kleinen Händler verkaufen will, was ist dann das übliche Vorgehen bzgl. Abmeldung und Fahrzeug/Schlüsselübergabe unter der Voraussetzung, dass der Verkäufer das Fahrzeug nach Zustandekommen eines Kaufvertrags selbst abmelden will?

Der Verkäufer kann das Fahrzeug ja dann nicht mehr im öffentlichen Verkehrsraum bewegen oder abstellen. Wie geht es - ohne Verzicht auf Sicherheit - am unkompliziertesten und was ist normalerweise üblich?

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Problematisch bei der vorherigen Abmeldung ist wieder, dass - ausgehend von einem Privatkäufer, der nicht noch einmal extra ein zweites Mal zur Übergabe anreist - bei Besichtigung keine Probefahrt möglich wäre. Und damit wird es schon wieder so gut wie unmöglich, einen Käufer zu finden.

Ich habe bisher die in den meisten standardmäßigen Formularen enthaltenen schriftlichen Nebenabreden zur unverzüglichen Ummeldung durch den Käufer genutzt und auch bei Vertragsabschluss den Personalausweis vorzeigen lassen. Der genaue Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe wurde jeweils mit Uhrzeit und Unterschrift beider Vertragsparteien dokumentiert.

Gleich nachdem er abgefahren ist, habe ich mich dann an den PC gesetzt und die Versicherung - in meinem Fall über das Onlineportal - mit Angabe der Verkaufszeit abgemeldet, außerdem das Formular Veräußerungsanzeige mit dem unterschriebenen Übergabeprotokoll an die zuständige Zulassungsstelle gefaxt.

Meines Erachtens bin ich mit Absendung der Veräußerungsanzeigen an Versicherung und Zulassungsstelle nicht mehr haftbar, da auch der Übergabezeitpunkt nachweisbar dokumentiert wurde.

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Die Kurzzeitkennzeichen kosten genauso viel wie vor dem 01.04., wo sollen da höhere Kosten sein?

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 8. August 2015 um 15:28:27 Uhr:


Die Kurzzeitkennzeichen kosten genauso viel wie vor dem 01.04., wo sollen da höhere Kosten sein?

Vielleicht meint er ja, dass die HU gerade abgelaufen ist, welche man dann eigens für die Kennzeichen nachholen müsste ?

Kurzzeitkennzeichen gibt's auch ohne HU, um das Fahrzeug zu ebendieser bringen zu können. Und wenn die HU gerade abgelaufen wäre, dann muss man sie doch sowieso machen, um das Auto anmelden zu können. Also auch keine zusätzlichen Kosten.

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 8. August 2015 um 17:19:51 Uhr:


Und wenn die HU gerade abgelaufen wäre, dann muss man sie doch sowieso machen, um das Auto anmelden zu können. Also auch keine zusätzlichen Kosten.

Irgendwie verlier ich langsam den Überblick. Das Fahrzeug soll ja abgemeldet übergeben werden. Der geneigte Käufer müsste es dann wieder anmelden, wofür er aber die HU benötigt. Das Fahrzeug hat aber keine gültige HU mehr.

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Zitat:

@Tecci6N schrieb am 8. August 2015 um 17:19:51 Uhr:


Kurzzeitkennzeichen gibt's auch ohne HU, um das Fahrzeug zu ebendieser bringen zu können. Und wenn die HU gerade abgelaufen wäre, dann muss man sie doch sowieso machen, um das Auto anmelden zu können. Also auch keine zusätzlichen Kosten.

Ich weiß ja nicht, ob die Kosten von Kommune zu Kommune unterschiedlich sind.

In Berlin muss man folgende Unterlagen für die Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens mitbringen:

Zitat:

Quelle: https://service.berlin.de/dienstleistung/121479/
Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung
elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) für Kurzzeitkennzeichen
Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II oder COC oder Einzelgenehmigung des Fahrzeugs im Original
ausgefüllter Zulassungsantrag für Kurzzeitkennzeichen
Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO
Die Vorlage des Prüfberichtes über die letzte Hauptuntersuchung ist nur dann erforderlich, wenn sich die Fälligkeit der nächsten HU nicht aus dem Fahrzeugschein bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I ergibt.

Gebühren sind 13,10 + die Kosten für die Versicherung (hab ich bisher nicht unter 50,- gefunden)

Diesen Aufwand soll ich als potentieller Käufer betreiben um eventuell festzustellen, dass die Karre Schrott ist? Meiner Meinung nach muss es im Interesse des Verkäufers liegen, den Zustand des Wagens ohne Problem prüfen zu können.

Zitat:

@Vip3r86 schrieb am 14. Juni 2014 um 09:41:47 Uhr:


Meines Erachtens bin ich mit Absendung der Veräußerungsanzeigen an Versicherung und Zulassungsstelle nicht mehr haftbar, da auch der Übergabezeitpunkt nachweisbar dokumentiert wurde.

Aus eigener Erfahrung:

Du magst nicht haftbar sein, mußt diesen Umstand aber jedem Ordnungsamt,
Polizei etc. die was wegen dem Wagen wollen, erklären bzw. belegen.
In meinem Fall auch mal mitten in der Nacht der Polizei erklären,
dass es nicht DEIN Auto ist, das im Wald steht und abbrennt.

Viel Arbeit, Zeit und Nerven, die sich hoffentlich durch den Verkaufspreis
schon amortisiert haben.

Den Umstand, das der Wagen abgemeldet übergeben wird, kann man ohne weiteres
mit in die Verkaufsanzeige schreiben, dann kann keiner jammern.

Falls ein Fahrzeug ins Ausland verkauft werden soll, bitte beachten:
Ich hatte mal einen Jahreswagen abgemeldet und nach Frankreich verkauft, ein Jahr später kam von Umweltamt/Landkreis die Frage wo denn mein Fahrzeug abgeblieben sei, da es abgemeldet aber nicht wieder angemeldet wurde. Falls kein Nachweis über den Verbleib erfolgen würde, täte man rechtliche Schritte...bla...Anzeige...blubb.., naja, eine Kopie des Verkaufvertrages beim Amt abgegeben und die Sache war aus der Welt.
Seitdem bekommt die Zulassungsstelle sowie die Versicherung immer die Zweitschrift des Vertrages zugesandt.

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