Tür; Haftpflichtversicherung
Hallo Zusammen!
Heute morgen ist mir die Autotür durch einen starken Windstoß aus der Hand gerutscht und gegen das neben mir geparkte Auto. Der Lack ist dort richtig ab. Zahlt das meine KFZ-Haftpflicht oder kann ich das auch über meine private HV laufen lassen um nicht in den Prozenten zu steigen???
Vielen Dank,
Grüße,
Timmi
43 Antworten
Kann man nun als Beifahrer, ohne Eigentümer, Besitzer, Halter des Fahrzeuges zu sein, bei Türöffnungsschäden seine PHV in Anspruch nehmen, oder nicht?
Ich meine, umgekehrt betrachtet wär´ ich ja "wirklich begeistert", wenn z.B. mein/e Mitfahrer/in unvorsichtig die Tür öffnet, ein anderes Fahrzeug beschädigt, und ich wg. seiner/ihrer Dusseligkeit in den Prozenten hochgestuft würde!?
jaZitat:
Original geschrieben von ELK_EN
Kann man nun als Beifahrer, ohne Eigentümer, Besitzer, Halter des Fahrzeuges zu sein, bei Türöffnungsschäden seine PHV in Anspruch nehmen, oder nicht?
Diese wird aber ihre Eintrittspflicht ablehnen!
Damit ist dann die Voraussetzung für die Eintrittspflicht der Kfz-Haftpflichtversicherung gegeben.
Und genau das ist auch gängige die Praxis, und auch unabänderlich meine unwesentliche Meinung bisher gewesen.
Wer dieses nicht glaubt, möge bitte auf eine passende Rechtsprechung verweisen. Bin mal gespannt.
@ELK_EN,
wenn Du eine PHV hast, als z. B. Pkw-Insassenverursacher eines Türöffnungsschaden, brauchst Du Dir keine Gedanken machen.
Entweder tritt diese für den Fremdschaden ein oder nicht. Ob die Entscheidungsgründe mit einer rechtlichen Verpflichtung begründet werden oder nicht, bleibt für Dich sekundär. Wie gesagt, reguliert wird vieles in D ohne Anerkennung einer Rechtsverpflichtung, weil es noch andere freiwillige Motive für den VR hierfür gibt od. geben kann.
Lehnt Deine PHV aber ab, ich wiederhole, was gängige Praxis ist, - muss die Kfz-Haftpflichtversicherung den Fremdschaden ersetzen.
Zitat:
Original geschrieben von Beukeod
@madcruiser, die Entscheidung OLG Celle, 8 W 9/05 ist mir bekannt gewesen. Da war aber grundsätzlich strittig, ob der Schaden durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht wurde. Beim Türöffnungsschaden ist doch gängig der Gebrauch des Fahrzeuges unstrittig!
Falsch.
Zitat:
Danach ist der Versicherungsschutz für Schäden ausgeschlossen, die der Besitzer, Halter, Eigentümer oder Führer durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht.
Ganz langsam zum Mitschreiben
Gebrauch und Besitzer
oder
Gebrauch und Halter
oder
Gebrauch und Eigentümer
oder
Gebrauch und Führer
führt zur Anwendbarkeit der kleinen Benzinklausel.
Hier fehlt die nebem dem Gebrauch erforderliche zweite Voraussetzung.
Danke, Madcruiser.
Und genau dies hatte ich bereits in diesem Posting hier http://www.motor-talk.de/showthread.php?... dargelegt.
Mehr kann ich jetzt auch nicht mehr zu dem Thema sagen, vielleicht sieht sich Beukeod das nochmal in Ruhe an.
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beukeod hat sich hier leider verrannt, vielleicht sogar weil die Regulierungsanweisung seines AG entsprechend lautet.
Soll es ja geben. 😉
Zitat:
Original geschrieben von madcruiser
Hier fehlt die nebem dem Gebrauch erforderliche zweite Voraussetzung.
Richtigkeit dieser Aussage unterstellt:
Bedeutet das dann im Umkehrschluss also, dass eine
Eintrittspflichtfür die PHV existiert (so habe ich auch twelferider verstanden)?
Wie sieht´s im Zweifelsfall für einen Anspruchsteller aus?
Er wird doch a.W.n. seine Ansprüche bei der KH geltend machen (in Unkenntnis der genauen Versicherungsverhältnisse des/der anderen). Wenn der VN der KH nicht darauf hinweist, dass sein schadenstiftender Beifahrer über eine (ggf. zahlungswillige) PHV verfügt: Glück gehabt, PHV?
Und wenn Kenntnis über eine PHV des Beifahrers besteht: Diskutieren die Versicherer dann intern über die Eintrittspflicht, bzw. wessen Eintrittspflicht der Vorzug zu geben ist?
Zitat:
Original geschrieben von Elk_EN
Richtigkeit dieser Aussage unterstellt:
Bedeutet das dann im Umkehrschluss also, dass eine Eintrittspflicht für die PHV existiert (so habe ich auch twelferider verstanden)?
So ist es.
Zitat:
Original geschrieben von Elk_EN
Wie sieht´s im Zweifelsfall für einen Anspruchsteller aus?
Er wird doch a.W.n. seine Ansprüche bei der KH geltend machen (in Unkenntnis der genauen Versicherungsverhältnisse des/der anderen).
Das hatte Madcruiser schon richtig dargestellt:
Zitat:
Original geschrieben von madcruiser
Im Leben sieht es so aus:
Das Opfer kann wählen wo es sich schadlos hält.
Ein guter RA würde alle Beteiligten verklagen,
am einfachsten ist das Geld von der Kfz-Haftpflicht zu holen.Die "Täter" haften gegenüber dem "Opfer" gesamtschuldnerisch,
im Innenverhältnis haftet alleine die Beifahrerin.
(Jedenfalls sofern der Faherer seinen Pflichten nachgekommen ist).
Der Anspruchsteller braucht sich um die Versicherungsverhältnisse nicht zu kümmern.
Vielleicht hat ja die Beifahrerin gar keine PHV?!
Kann ihm wurscht sein, er sucht sich raus, wen er in Anspruch nimmt.
Wird dann die KH-Versicherung in Anspruch genommen, so kann sich diese (sofern dem Fahrer des Fahrzeuges keine Pflichtverletzung nachzuweisen ist - das dürfte bei dem vorliegenden Beispiel der Fall sein) das Geld auf dem Regresswege bei der Beifahrerin, die den Schaden verursacht hat wieder zurück holen.
Und die PH der Beifahrerin stellt diese vom Regressanspruch des KH-Versicherers bedingungsgemäss frei.
Oder aber: Es wird gleich die Beifahrerin in Anspruch genommen.
Und die Regulierung erfolgt über die PHV der Beifahrerin.
Zitat:
Original geschrieben von twelferider
Das hatte Madcruiser schon richtig dargestellt:
Worauf ich mit Häähh??? und einer Nachfrage reagiert habe und mir dafür eine Watschn abholen durfte... 😁
Zitat:
Der Anspruchsteller braucht sich um die Versicherungsverhältnisse nicht zu kümmern.
Vielleicht hat ja die Beifahrerin gar keine PHV?!
Ja, eben. Das meinte ich mit "in Unkenntnis der ... genauen Versicherungsverhältnisse".
Zitat:
Kann ihm wurscht sein, er sucht sich raus, wen er in Anspruch nimmt.
Nun, dazu muss er aber erstmals wissen, wer so alles in Frage kommt... 😁
Ansonsten: Danke dir, Twelferider.
Also um mal hier aufzuräumen.
Wohlgemerkt habe ich nur bis zur zweiten Seite gelesen.
Ihr seit alle aneinander am vorbei reden.
Wenn ein Freund bei mir einen Schaden an der Tür macht, so hat seine Haftpflichtversicherung zu zahlen, da die Benzinklausel seiner HAFTPFLICHTVERSICHERUNG nicht greift.
Er ist ebend weder Besitzer, noch Führer, noch Halter, noch Eigentümer des Autos.
Somit hat die HAFTPFLICHTVERSICHERUNG es extrem schwer die Zahlung zu verweigern.
Damit hat die KFZ Versicherung des Halters des Wagens nix damit zu tun. Diese wird im normalfall darüber nichtmals verständigt, wenn die Haftpflicht erstmal in Regress genommen wird.
Sollte die Haftpflicht aus irgendeiner findigen Lücke da nicht zahlen müssen, so zahlt natürlich die Haftpflicht weil dort sonstige zu Benutzung autorisierte Personen mit drin versichert sind.
Zitat:
Original geschrieben von acer2k
Wohlgemerkt habe ich nur bis zur zweiten Seite gelesen.
Das war ein Fehler, denn sonst wäre dir aufgefallen, dass
genau dieses hier:
Zitat:
Original geschrieben von acer2k
Wenn ein Freund bei mir einen Schaden an der Tür macht, so hat seine Haftpflichtversicherung zu zahlen, da die Benzinklausel seiner HAFTPFLICHTVERSICHERUNG nicht greift.
Von Madcruiser und mir bestimmt insgesamt zehn mal mitgeteilt und eben hiermit
Zitat:
Original geschrieben von acer2k
Er ist ebend weder Besitzer, noch Führer, noch Halter, noch Eigentümer des Autos.
auch begründet wurde.
Zitat:
Original geschrieben von acer2k
Somit hat die HAFTPFLICHTVERSICHERUNG es extrem schwer die Zahlung zu verweigern.
Sagten wir ebenfalls bereits.
Zitat:
Original geschrieben von acer2k
Damit hat die KFZ Versicherung des Halters des Wagens nix damit zu tun. Diese wird im normalfall darüber nichtmals verständigt, wenn die Haftpflicht erstmal in Regress genommen wird.
??
Die Kfz-Haftpflichtversicherung KANN sehr wohl in Anspruch genommen werden - haben wir ebenfalls ausführlich behandelt - einfach nochmal den gesamten Thread durchlesen.
Danke für´s "Aufräumen", wenn du aber den ganzen Thread genau studiert hättest, würdest du erkennen, dass dies nicht notwendig war.
Ich bin weder nervös, panisch, aufgeregt und verrannt habe ich mich auch nicht. Doch, gestern beim Joggen - aber das war ja nicht gemeint. 🙂
Die Kernbegründung des für einen Türöffnungsschaden unpassenden Urteils OLG Celle, 8 W 9/05 ist:
Es fehle an dem notwendigen inneren Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs.
(Die Tür öffnen, gehört, bisher noch nie angezweifelt, unstrittig zum Gebrauch eines Kraftfahrzeuges)
@madcruiser, wir können dieses OLG Urteil doch unterschiedlich interpretieren und ad acta legen.
Was hier alles geschrieben wurde ist ja nicht alles unrichtig.
An meiner Aussage und nur um diese geht es:
Zitat:
Original geschrieben von Beukeod
In letzter Konsequenz muss, nicht kann, der Kfz-Haftpflichtversicherer für den vom bedingungsgemäss mitversicherten Insassen den Türöffnungsschaden, der unstrittig durch den Gebrauch des versicherten Kfz verursacht wurde, eintreten.
Halte ich nach wie vor fest.
Man kann, ich möchte es so sagen, nur böswillig überlesen, dass der mitversicherte Insasse sich selbstverständlich mit dem Schadenersatzanspruch des Geschädigten oder der Regreßforderung des Fahrzeughalters, sich selbstverständlich an seinen PH-VR wenden kann – mit ja beantwortet habe.
Ich möchte hier keine Mehrheiten schaffen, für die Bestätigung der Richtigkeit meines obigen Zitates.
Daher von meiner Seite besten Dank für die vielfältige User-Teilnahme, bis zum, aber erst zu einem andere Thema.
Alles im besten Sinne von MT. Den Blick kann man schärfen – sollte sich diesen aber nicht verstellen lassen 🙂
Beste Grüße
Beukeod
Zitat:
Original geschrieben von Beukeod
Man kann, ich möchte es so sagen, nur böswillig überlesen, dass der mitversicherte Insasse sich selbstverständlich mit dem Schadenersatzanspruch des Geschädigten oder der Regreßforderung des Fahrzeughalters, sich selbstverständlich an seinen PH-VR wenden kann – mit ja beantwortet habe.
Also, um mal aufzuräumen... 😁😁😠
Ich habe das durchaus gelesen und war auch vom Beantwortungsstil nunmehr positiv überrascht.
Meine Unklarheiten sind beseitigt.
Mal sehen, wie lange das so bleibt... 😁
Danke an alle!
@twelferider
Stimmt es wurde schon auf den ersten 2 Seiten 3 mal mindestens gesagt und 3 mal wurdet ihr völlig ignoriert.
Daher wollte ich es in einfach Worte nochmal zusammen fassen, damit es jeder kapiert.
Das kommt davon wenn man nebenher noch arbeitet.
:-) hihi
Nun möchte ich hier dieses Thema nochmal aufgreifen und nicht erst einen neuen Thread eröffnen.
Bei mir ist vor kurzer Zeit folgender Sachverhalt passiert:
Ich machte, um mein Auto mal ein bisschen zu säubern die Beifahrertür auf, dabei bemerkte ich das sich am Rande der Türe eine wahnsinnig große Delle befand die eigentlich nur vom unachtsamen öffnen der Tür stammen konnte.
Als mir dies auffiel machte ich mich sofort daran nachzuforschen wem ich alles in der letzten Zeit mitgenommen hatte und wer der Verursacher sein könnte. Nach kurzer Zeit gleang es mir einen "Verdächtigen" ausfindig zu machen.
Nun der ganze Haken an der Sache: die Person meinte zu mir den Schaden nicht verursacht zu haben aber dennoch bereit zu sein für den Schaden aufzukommen (sehr verdächtig so eine Aussage aber was will man machen) allerdings nur wenn seine Haftpflichtversicherung oder Kfz-Haftpflichtversicherung dafür aufkommt und ihn nicht hochstuft. Da es sich bei meinem Wagen um ein Leasingfahrzeug handelt beläuft sich auf Grund der Größe der Delle der Gesamtschaden auf 800€.
Nun nach dem ganzen Sachverhalt meine Frage: Wer kommt dafür auf (Kfz oder private HPV) und wird er dann hochgestuft???
Ich bin für jede Hilfe sehr dankbar, also haut bitte in die Tasten!