Tür; Haftpflichtversicherung
Hallo Zusammen!
Heute morgen ist mir die Autotür durch einen starken Windstoß aus der Hand gerutscht und gegen das neben mir geparkte Auto. Der Lack ist dort richtig ab. Zahlt das meine KFZ-Haftpflicht oder kann ich das auch über meine private HV laufen lassen um nicht in den Prozenten zu steigen???
Vielen Dank,
Grüße,
Timmi
43 Antworten
@twelferider,
ich bedaure, wie oben schon geschrieben, der Insasse gehört zu den mitversicherten Personen! Unmaßgeblich ist, ob er Fahrer, Besitzer oder Eigentümer des verursachenden Fahrzeuges ist, er darf nur nicht Eigentümer der beschädigten Sache sein (Eigenschaden).
Wie Du auch - ich habe an meiner Auffassung nicht den geringsten Zweifel was die Richtigkeit angeht.
Ich darf aus LexProfessional 10/2006 zitieren und bemerken, dass das mir so bestens bekannt war:
Zitat:
Gebrauch des Fahrzeuges Die Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt nur, wenn der Schaden bei Gebrauch des Fahrzeuges entstanden ist. Das ist nur dann der Fall, wenn das Fahrzeug an einem Vorgang beteiligt ist, der mit dem Verwendungszweck des Fahrzeuges in adäquatem Ursachenzusammenhang steht.Damit soll die Kfz-Haftpflichtversicherung von der allgemeinen Haftpflichtversicherung abgegrenzt werden.Die Rechtsprechung hat den Begriff "Gebrauch des Fahrzeuges" aber sehr weit ausgelegt.
Unter Gebrauch des Fahrzeuges ist nach der Rechtsprechung jeder Vorgang zu verstehen, der mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs im adäquaten Ursachenzusammenhang steht. Hierzu gehört z.B. auch das Ein- und Aussteigen und natürlich das Fahren selbst.
Aber auch das Betanken des Fahrzeuges oder das Be- und Entladen werden dem Fahrzeuggebrauch zugerechnet (BGH, VersR 1966, 817).
Beispiele: Ein Fahrer oder Insasse öffnet die Fahrertür beim Aussteigen zu weit, sodass sie am Nachbarfahrzeug deutliche Lackspuren hinterlässt. Zuständig ist hier nicht die Privathaftpflichtversicherung , sondern die Kfz-Haftpflichtversicherung . Wenn der Einkaufswagen beim Be- und Entladen des Autos davon rollt und gegen ein anderes Auto stößt, muss die Kfz-Haftpflichtversicherung ebenfalls für den Schaden aufkommen. Denn auch der Be- und Entladevorgang gehört zum Betrieb des Fahrzeuges (OLG Hamm, VersR 1991, 652; LG Aachen, ZfS 1990, 274, AG München, ZfS 1990, 136)
@beukeod,
an manchen Tagen steht man auf dem Schlauch.
Nochmals in Ruhe:
a) Selbstverständlich besteht ein Anspruch gegen den Halter und gegen Fahrer des KFZ.
b) Es besteht daneben der Anspruch gegen die Beifahrerin.
a) kann sich soweit sich das Opfer dort bedient bei b) schadlos halten. 😉
Könnte sich die Beifahrerin nicht über ihre PHV gegen solche Schäden absichern,
so bestünde für die Beifahrerin eine Versicherungslücke.
Was wiederum dazu führern würde, dass der BGH eine so weitgehende Benzinklausel kippen würde.
Irren ist menschlich - ohne Ausnahmen.
@madcruiser,
es ehrt Dich, dass Du um Hilfestellung bemüht bist, wenn gleich ich Deiner Logik nicht folgen kann.
In letzter Konsequenz muss, nicht kann, der Kfz-Haftpflichtversicherer für den vom bedingungsgemäss mitversicherten Insassen den Türöffnungsschaden, der unstrittig durch den Gebrauch des versicherten Kfz verursacht wurde, eintreten.
Und das ist hier das Thema!
Und deshalb ist die schlussfolgernde Aussage von twelferider leider unrichtig:
Zitat:
Original geschrieben von twelferider
Der PH-Versicherer muss den Schaden regulieren - ohne jede Diskussion.
Wenn das so wäre, würden die PH-VR die Schäden, die durch Mitfahrer und Insassen verursacht wurden, regelmässig eintreten müssen, und das genau ist in der Regulierungspraxis wegen der oben genannten Mitversicherung der Insassen nicht der Fall.
Auf den Parkplätzen der Einkaufsmärkte würden dann ganz schnell und "unmerkwürdigerweise", immer ein Insasse einen Türöffnungsschaden, oder als Schieber eines Einkaufswagen (Be- u. Entladevorgang), verursacht haben.
Und weil es letztlich unerheblich ist, wer den Schaden von den Pkw-Nutzern verursacht hat, ist das auch nicht so.
Ich habe hier keinen Klärungsbedarf, allerdings auch kein Verständnis dafür, dieses den interessierten Usern anderes darlegen zu wollen. 🙂
Verstehe ich das jetzt richtig:
Beide - KH wie auch PHV - könnten begründet in die Regulierung eintreten, sofern sie es denn wollen?
Wer zuerst will, wird u.U. versuchen, sich beim anderen schadlos zu halten?
Und wenn einer nicht will:
Was hieße das für den Verursacher? Wenn der eine Versicherer im Umkehrschluss begründet ablehnt, kann/muss er´s beim anderen Versicherer nochmal versuchen?
😕
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@Beukeod
😰
Du stammst nicht aus dieser Zeit...
Oder warum musst du immer in Reaktion auf sachliche Fragen die Keule schwingen?
Re: Tür; Haftpflichtversicherung
Zitat:
Original geschrieben von Timmmi
Zahlt das meine KFZ-Haftpflicht oder kann ich das auch über meine private HV laufen lassen...???Vielen Dank,
Grüße,
Timmi
Zitat:
Versicherungsrecht:
Wann greift die Kfz-Haftpflicht-, wann die Privathaftpflichtversicherung?Dreht eine auf dem Beifahrersitz eines abgestellten Pkw sitzende Person den im Zündschloss steckenden Schlüssel, um Autoradio hören zu können, muss nicht die Kfz-Haftpflichtversicherung, sondern der Privathaftpflichtversicherer für den Schaden eintreten, der dadurch entstanden ist, dass der Schlüssel zu weit gedreht, der Motor gestartet und ein in der Nähe abgestelltes Fahrzeug durch den losrollenden Pkw beschädigt wurde.
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem Beschwerdeverfahren, in dem es um Prozesskostenhilfe für das landgerichtliche Verfahren ging. Gegenstand der Prüfung war die so genannte "Kleine Benzinklausel" in den Besonderen Bedingungen der Haftpflichtversicherung. Danach ist der Versicherungsschutz für Schäden ausgeschlossen, die der Besitzer, Halter, Eigentümer oder Führer durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht. Das OLG sah die Voraussetzungen dieser Ausschlussklausel nicht als erfüllt an: Es fehle an dem notwendigen inneren Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs. Die Beifahrerin habe den Zündschlüssel nicht etwa umgedreht, um den Motor zu starten und den Pkw fortzubewegen, sondern lediglich über die Batterie das Autoradio in Gang setzen wollte. Die durch das unbeabsichtigte Losrollen verursachten Schäden an dem in der Nähe geparkten Kfz seien daher nicht von der Kfz-Haftpflichtversicherung, sondern von der Privathaftpflichtversicherung zu tragen (OLG Celle, 8 W 9/05).
Mit den besten Grüßen an Beukeod, der seinen schwachen Tag jetzt beenden sollte. 😉
Zitat:
Original geschrieben von Elk_EN
Verstehe ich das jetzt richtig:Beide - KH wie auch PHV - könnten begründet in die Regulierung eintreten, sofern sie es denn wollen?
Wer zuerst will, wird u.U. versuchen, sich beim anderen schadlos zu halten?Und wenn einer nicht will:
Was hieße das für den Verursacher? Wenn der eine Versicherer im Umkehrschluss begründet ablehnt, kann/muss er´s beim anderen Versicherer nochmal versuchen?
😕
Im Leben sieht es so aus:
Das Opfer kann wählen wo es sich schadlos hält.
Ein guter RA würde alle Beteiligten verklagen,
am einfachsten ist das Geld von der Kfz-Haftpflicht zu holen.
Die "Täter" haften gegenüber dem "Opfer" gesamtschuldnerisch,
im Innenverhältnis haftet alleine die Beifahrerin.
(Jedenfalls sofern der Faherer seinen Pflichten nachgekommen ist).
Zitat:
Original geschrieben von madcruiser
Im Leben sieht es so aus:
...
Häähh?
Jetzt bitte noch mal auf Deitsch, dann sag´ ich auch brav "Danke". 😁
Zitat:
Ein guter RA würde alle Beteiligten verklagen,
am einfachsten ist das Geld von der Kfz-Haftpflicht zu holen.
Und was heißt das?
"Klage gegen HP, hilfsweise??? gegen PHV"?
Streitverkündung?
Zitat:
Original geschrieben von madcruiser
Das Opfer kann wählen wo es sich schadlos hält.
Ein guter RA würde alle Beteiligten verklagen,
am einfachsten ist das Geld von der Kfz-Haftpflicht zu holen.Die "Täter" haften gegenüber dem "Opfer" gesamtschuldnerisch,
im Innenverhältnis haftet alleine die Beifahrerin.
(Jedenfalls sofern der Faherer seinen Pflichten nachgekommen ist).
Das ist eine kurze und zutreffende Zusammenfassung der Problematik.
Und die im Innenverhältnis haftende Beifahrerin kann bezüglich des Ersatz- oder Regressanspruches ihre PHV in Anspruch nehmen - so ist das.
Zitat:
Original geschrieben von Elk_EN
Jetzt bitte noch mal auf Deitsch, dann sag´ ich auch brav "Danke". 😁Und was heißt das?
"Klage gegen HP, hilfsweise??? gegen PHV"?
Streitverkündung?
Auf gut Deutsch:
Gehen Sie nicht über Los, gehen Sie direkt zu Ihrem Anwalt.
Da wird Ihnen geholfen. 😉
Zitat:
Original geschrieben von madcruiser
Ein guter RA würde alle Beteiligten verklagen,
am einfachsten ist das Geld von der Kfz-Haftpflicht zu holen.Die "Täter" haften gegenüber dem "Opfer" gesamtschuldnerisch,
im Innenverhältnis haftet alleine die Beifahrerin.
So isses. Das ist ja gerade meine Aussage!
Zitat:
Original geschrieben von Beukeod
In letzter Konsequenz muss, nicht kann, der Kfz-Haftpflichtversicherer für den vom bedingungsgemäss mitversicherten Insassen den Türöffnungsschaden, der unstrittig durch den Gebrauch des versicherten Kfz verursacht wurde, eintreten.
Jeder Versicherer kann in eine Regulierung eintreten, die muss er nach aussen nicht begründen. Aber eines muss er, eine Verneinung seiner Eintrittspflicht gegenüber dem Anspruchsteller begründen.
Geschieht dieses - und das ist die gängige Praxis in D bei Türöffnungsschäden - muss, nicht kann, die Kfz-Haftpflichtversicherung des durch den mitversicherten Insassen verursachten Türöffnungsschaden letztlich eintreten.
Daher, ich bedaure, ist diese Ausage so unrichtig:
Zitat:
Original geschrieben von twelferider
Der PH-Versicherer muss den Schaden regulieren - ohne jede Diskussion.
@madcruiser, die Entscheidung OLG Celle, 8 W 9/05 ist mir bekannt gewesen. Da war aber grundsätzlich strittig, ob der Schaden durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht wurde. Beim Türöffnungsschaden ist doch gängig der Gebrauch des Fahrzeuges unstrittig!
Grüße
Beukeod