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Traktor

Themenstarteram 21. April 2016 um 19:30

Hallo,

habe mal ne Frage...

Traktor hat grünes kennzeichen und der Anhänger darf mit einem grünen Folgekennzeichnen betrieben werden... dass ist klar.

Wie sieht das eigentlich mit einem schwarzen Kennzeichen aus?

Darf der Hänger auch mit einem schwarzen Kennzeichen benutzt werden?

Oder wie macht man das mit einem typischen Bauernanhänger macht.

Diese wurden ja früher meist selber gebaut, und dann mit einem grünen Kennzeichen betrieben.

Kann mir das jemand erklären?

Beste Antwort im Thema

Auch das ist wieder Mumpitz! Es gibt durchaus viele Bereiche wo grüne Kennzeichen vergeben werden und wie "lejockel" schon schrieb, zeigt es die steuerfreie Nutzung an. Bsp.: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Kranfahrzeuge, Betonpumpen, ....... sowie auch zugelassene Fahrzeuge der Land u. Forstwirtschaft. Auch wenn mehr Anhänger zu einem Unternehmen gehören als Zugfahrzeuge zur Verfügung stehen, können diese steuerbefreit, also grün, zugelassen werden.

Der Te schreibt aber vom zulassungsfreien grünen Folgekennzeichen und diese gibt es nur für lof, sowie Kommunalbetriebe. Das Folgekennzeichen ist gleich dem des Zugfahrzeugs bzw. einem Zugfahrzeug das zum Betrieb gehört. Wenn der Anhänger verliehen wird, sollte das Kennzeichen gewechselt werden.

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Folgekennzeichen (bis max. 25 km/h + 25 km Schild) darfst nur am grünen Kennzeichen betreiben, also land- o. forstwirtschaftlichen Betrieb mit Gewinnerzielungsabsicht, kein Hobby etc pp.

Am schwarzen Kennzeichen folglich nur zugelassener Anhänger. Typischer Bauernanhänger gibt es so auch nicht mehr. Für alle Fahrzeuge (Anhänger mit Folgekennzeichen) ist mindestens eine Betriebserlaubnis Pflicht.

Eine Grauzone gibt es zumindest für Anhängerfahrzeuge, die vor 1961 in Betrieb genommen wurde. Ob dies aber rechtlich noch legal ist, habe ich meine Zweifel. Vor Jahren stand der Passus noch in den Ausnahmeregeln, neuerdings nicht mehr.

Grüne Kennzeichen werden nur bei betriebswirtschaftlicher Nutzung erteilt. Das entspricht eine Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen BG.

Schwarze Kennzeichen bei Hobby oder sonstiger Nutzung.

Da man Anhänger auch mal verleiht, dürfte die Nutzung unterschiedlicher Kennzeichen-Farben keine Rolle spielen.

am 22. April 2016 um 9:49

Corsadiesel:

Du hast also keine Ahnung, musst aber trotzdem antworten.

Nicht wahr?

Grünes Kennzeichen = Steuerbefreiung

am 22. April 2016 um 10:36

Grünes Kennzeichen ist auschließlich Einsatz in der Land und Forstwirtschaft.

Du darfst einen Anähnger mit grünem Kennzeichen nicht anders verwenden.

Auch das ist wieder Mumpitz! Es gibt durchaus viele Bereiche wo grüne Kennzeichen vergeben werden und wie "lejockel" schon schrieb, zeigt es die steuerfreie Nutzung an. Bsp.: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Kranfahrzeuge, Betonpumpen, ....... sowie auch zugelassene Fahrzeuge der Land u. Forstwirtschaft. Auch wenn mehr Anhänger zu einem Unternehmen gehören als Zugfahrzeuge zur Verfügung stehen, können diese steuerbefreit, also grün, zugelassen werden.

Der Te schreibt aber vom zulassungsfreien grünen Folgekennzeichen und diese gibt es nur für lof, sowie Kommunalbetriebe. Das Folgekennzeichen ist gleich dem des Zugfahrzeugs bzw. einem Zugfahrzeug das zum Betrieb gehört. Wenn der Anhänger verliehen wird, sollte das Kennzeichen gewechselt werden.

Ich habe davon keine Ahnung, aber hier wird das eigentlich gut erklärt:

http://www.gutschild.de/.../

Richtig.

- gemeinnützig (Fzg. der Rettungsdienste, Hilfsdienste etc.)

- Sportgeräte (z.Bsp. Bootanhänger, dann darf der Anhänger aber nicht zum Transport für Holz, Baumaterial, oder Umzugsfahrt verwendet werden, sondern nur für das Boot, Motorradanhänger etc.)

- Landwirtschaft/Forstwirtschaft

- Maschinen mit selbstfahrenden Unterbau (Kräne etc.)

- Wenn der Fahrzeughalter mehr als einen Anhänger zum Zugfahrzeug hat. Schwer zu verstehen. Hat der Halter z.B. ein Zugfahrzeug, ist der erste Anhänger mit der höchsten Nutzlast Steuerpflichtig. Der zweite Anhänger ist dann steuerbefreit. Hat der Halter zwei Fahrzeuge, sind zwei Anhänger Steuerpflichtig, ab dem dritten Anänger sind diese dann steuerbefreit. Ich habe schon so oft gesehen, dass ein Sattelzug vorn mit schwarzer Nummer und der Auflieger mit grüner Nummer fährt. Aus o.g. Grund. Die Steuer (für den ersten Anhänger) ist ja für ein Jahr abgeführt. Entsprechend dürfen die Anhänger auch angehängt und abgestellt werden. Der Anhänger mit schwarzer Nummer muss dann jedoch stehen, wenn der grüne rollt!!!

Ausnahme Lawi: Hier darf man 2 Anhänger ankoppeln, jeweils mit grünen Kennzeichen. Jedoch müssen sie dann mit 25km/h Schild gekennzeichnet sein. Man darf wohl auch untereinander die Anhänger tauschen, also die nicht zu den Zugmaschinen gehören (Folgekennzeichen).

Andersherum geht auch. Sag ich jetzt mal so. Nur darf man dann mit dem Traktor keine Fahrten machen, die nicht im Sinn der Landwirtschaft stehen. Jedoch einen Anhänger mit schwarzem Kennzeichen solle man schon an einem Traktor mit grünem Kennzeichen ankoppeln dürfen. Z.Bsp. kann es sich ja um den Anhänger um einen Mietanhänger handeln, einen Vorführfahrzeug mit bestimmten Geräten z.Bsp., um sich über die Weiterentwicklung des Herstellers im tatsächlichem Einsatz überzeugen zu können was er in der Hochglanzbroschüre beschreibt... was weiß ich. Es gibt ja viele Gründe, warum jener Anhänger ein schwarzes Kennzeichen hat. Wenn der Anhänger stets für die Landwirschaftzwecke genutzt wird ist alles i.O. Man muss ja kein grünes Kennzeichen dafür haben, man kann. Das Kennzeichen gilt ja für die Straßenbenutzung, nicht für die Fahrten auf dem Feld.

Merke: Der Grund der Steuerbefreiung des Fzg. mit dem Grünen Kennzeichen darf nicht angetastet werden. Ist die Steuer für das Fzg. abgeführt, darf man alles.

http://www.zoll.de/.../land-forstwirtschaft_node.html

Zitat:

@romanusko schrieb am 22. April 2016 um 17:45:56 Uhr:

- Wenn der Fahrzeughalter mehr als einen Anhänger zum Zugfahrzeug hat. Schwer zu verstehen. Hat der Halter z.B. ein Zugfahrzeug, ist der erste Anhänger mit der höchsten Nutzlast Steuerpflichtig. Der zweite Anhänger ist dann steuerbefreit.

nicht ganz.

Es kann für (bestimmte) Zugfahrzeuge bei der Steuer ein Anhängerzuschlag entrichtet werden. Dann brauchen die mit diesem Fahrzeug gezogenen Anhänger nicht selbst versteuert zu werden und bekommen dementsprechend grüne Kennzeichenschilder.

 

Vereinfacht gesagt, es gibt weitere Details. Siehe §10 KraftStG.

Zitat:

@Golfschlosser schrieb am 22. April 2016 um 12:57:50 Uhr:

Der Te schreibt aber vom zulassungsfreien grünen Folgekennzeichen und diese gibt es nur für lof, sowie Kommunalbetriebe.

Folgekennzeichen müssen alle zulassungsfreien Anhänger führen, die kein eigenes Kennzeichen führen.

Zulassungsfreie Anhänger sind gem. §3 (2) Satz 1 Nr2. 2 FZV:

a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,

b) Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,

c) fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,

d) Arbeitsmaschinen,

e) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,

f) einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,

g) Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes,

h) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,

i) hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.

Ein eigenes Kennzeichen führen müssen davon gem. §4 (2) Nr. 3:

Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, die nicht für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

Der Rest braucht also kein eigenes Kennzeichen, sondern muss ein Folgekennzeichen führen (siehe §10 Absatz 8 FZV). Die Farbe des Folgekennzeichens ergibt sich aus der Farbe des Kennzeichens des Zugfahrzeugs.

Wenn also z.B. die DRK-Ortsgruppe hinter ihrem vereinseigenen steuerbefreiten Küchen-LKW (§3 Nr.5 KraftStG) eine ausschließlich für den Katastrophenschutz verwendete Feldküche ohne eigenes Kennzeichen mitführt, dann muss diese ein Folgekennzeichen führen. Nimmt man dafür das Kennzeichen des ziehenden Küchen-LKW, dann ist es ein grünes Folgekennzeichen. Ganz ohne Landwirtschaft.

@ hk_do Danke, das hast Du gut und einfach erklärt und vervollständigt.

Zitat:

@hk_do schrieb am 25. April 2016 um 12:10:52 Uhr:

Wenn also z.B. die DRK-Ortsgruppe hinter ihrem vereinseigenen steuerbefreiten Küchen-LKW (§3 Nr.5 KraftStG) eine ausschließlich für den Katastrophenschutz verwendete Feldküche ohne eigenes Kennzeichen mitführt, dann muss diese ein Folgekennzeichen führen. Nimmt man dafür das Kennzeichen des ziehenden Küchen-LKW, dann ist es ein grünes Folgekennzeichen. Ganz ohne Landwirtschaft.

In den Zulassungsvorschriften lese ich, dass auch solche Anhänger mit dem Zugfahrzeug untereinander getauscht werden dürfen. Richtig?

Jedoch hatte der TE die Frage, ob er hinter einem Traktor mit grünem Kennzeichen einen Anhänger hängen darf, welcher ein schwarzes Kennzeichen hat. Einen Leihanhänger z.B.

Ich denke ja, aber die Fahrt hat dem Zweck zu dienen, die der Traktor mit seinem grünen Kennzeichen erfüllen muss. Richtig?

Zitat:

@romanusko schrieb am 25. April 2016 um 16:17:32 Uhr:

 

In den Zulassungsvorschriften lese ich, dass auch solche Anhänger mit dem Zugfahrzeug untereinander getauscht werden dürfen. Richtig?

Es gibt keine festen Zuordnungen von Zugfahrzeug und Anhänger.

Das Wiederholungskennzeichen muss auch nicht das Kennzeichen des jeweiligen Zugfahrzeugs sein, es reicht wenn es das Kennzeichen eines Zugfahrzeugs des gleichen Halters ist.

Zitat:

Jedoch hatte der TE die Frage, ob er hinter einem Traktor mit grünem Kennzeichen einen Anhänger hängen darf, welcher ein schwarzes Kennzeichen hat. Einen Leihanhänger z.B.

Ich denke ja, aber die Fahrt hat dem Zweck zu dienen, die der Traktor mit seinem grünen Kennzeichen erfüllen muss. Richtig?

So sehe ich das, ja.

Es ist sogar möglich, mit einem Traktor,der ein grünes Kennzeichen hat zum Erntefest zu fahren. Das ist mit grün abgedeckt. Für eine Fahrt zum Traktortreffen zahlt man für einen Monat Kfz-Steuer und schon läuft es. Den Nachweis über die Steuerzahlung unbedingt mitführen. Sicherheitshalber würde ich die Versicherung informieren. Dann kann man ganz getrost ausserhalb von LoF-Bindung fahren, ohne eine Anzeige wegen Steuerkürzung zu riskieren. Anhänger mit schwarzem Kennzeichen sind hinter grünem Traktor grundsätzlich kein Problem. Da hier eine eigene Versicherung und Versteuerung des Anhängsels besteht.

Gruß,

Thomas

Zitat:

@MaxMueler schrieb am 22. April 2016 um 12:36:18 Uhr:

Grünes Kennzeichen ist auschließlich Einsatz in der Land und Forstwirtschaft.

Du darfst einen Anähnger mit grünem Kennzeichen nicht anders verwenden.

Nöö, hier fahren auch Behindertentransporte mit grünem Kennzeichen herum. Und die werden mit Sicherheit nicht in der Land- und Forstwirtschaft genutzt.

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