Totalschaden mit der Steuererklärung dem Finanzamt melden

hallo
wir hatten letztes jahr einen unfall mit einem unserer pkw. der unfall wurde von uns verschuldet, so dass wir also keine entschädigung von der gegnerischen versicherung erhielten. eine vollksako für unseren pkw bestand nicht.
der pkw wurde vorn total zerstört und beide airbags lösten aus.
der pkw wurde einem verwerter übergeben und wir bekamen noch 350 euro als restwert.
da der unfall auf dem weg von der arbeitsstätte nach hause geschehen ist, habe ich dies mit der steuerklärung für das besagte jahr dem finanzamt gemeldet.
dieses weigert sich aber, etwas zu bezahlen.

das auto ist bereits 13 jahre alt gewesen, war aber erst 1 jahr in unserem besitz.
jetzt behaart das finanzamt auf die nutzungsdauer des pkw von über 8 jahren, somit ist das auto bereits abgeschrieben und 0 euro wert. wir haben den wagen mit wenig kilometern aber erst 1 jahr vor dem unfall gekauft.

jetzt meine frage:
beziehen sich die 8 jahre auf das gesamtalter des pkw oder auf die zeit, in der wir es genutzt haben?
dann wäre es nur 1 jahr. ich lese im internet auch immer nur etwas von der nutzungszeit und nicht vom gesamtalter.

vielleicht kennt sich ja einer mit der sachlage aus.

gruß
hansibo

64 Antworten

Dann halt Widerspruch einlegen und bis vor das Finanzgericht ziehen. Kostet ja nichts.

Man kann es probieren

https://www.lohi.de/.../totalschaden-auf-dem-weg-zur-arbeit.html

Steuerlicher Abzug bei Gebrauchtwagen
Wurde kein Neuwagen, sondern ein bereits gebrauchtes Fahrzeug oder ein Jahreswagen angeschafft, so wird die geschätzte Nutzungsdauer individuell festgelegt. Diese hängt stark vom Alter des Fahrzeugs sowie seinem Zustand ab und liegt in der Regel zwischen drei und fünf Jahren. Bei einem Jahreswagen kann sie bis zu sieben Jahren betragen. Anhand des individuellen Abschreibungszeitraums wird nun genauso wie bei Neuwagen der fiktive Restbuchwert berechnet.

Kommt es also vor Ablauf der geschätzten Nutzungsdauer zu einem Totalschaden des Autos, so bleibt ein Teil des Anschaffungspreises als Restbuchwert übrig. Dieser ergibt abzüglich eines Verkaufserlöses bzw. des Schrottwerts den Steuervorteil des Unfallautos. „Bei einem Überschreiten der Werbungskostenpauschale führt das dann meistens zu einer Steuerrückerstattung“, resümiert die Steuerexpertin.

Jetzt haben wir aber alles für den TE ausgeschöpft.

Zitat:

@new-rio-ub schrieb am 4. Februar 2022 um 15:31:20 Uhr:


Dann halt Widerspruch einlegen und bis vor das Finanzgericht ziehen. Kostet ja nichts.

Man kann es probieren

https://www.lohi.de/.../totalschaden-auf-dem-weg-zur-arbeit.html

Steuerlicher Abzug bei Gebrauchtwagen
Wurde kein Neuwagen, sondern ein bereits gebrauchtes Fahrzeug oder ein Jahreswagen angeschafft, so wird die geschätzte Nutzungsdauer individuell festgelegt. Diese hängt stark vom Alter des Fahrzeugs sowie seinem Zustand ab und liegt in der Regel zwischen drei und fünf Jahren. Bei einem Jahreswagen kann sie bis zu sieben Jahren betragen. Anhand des individuellen Abschreibungszeitraums wird nun genauso wie bei Neuwagen der fiktive Restbuchwert berechnet.

Kommt es also vor Ablauf der geschätzten Nutzungsdauer zu einem Totalschaden des Autos, so bleibt ein Teil des Anschaffungspreises als Restbuchwert übrig. Dieser ergibt abzüglich eines Verkaufserlöses bzw. des Schrottwerts den Steuervorteil des Unfallautos. „Bei einem Überschreiten der Werbungskostenpauschale führt das dann meistens zu einer Steuerrückerstattung“, resümiert die Steuerexpertin.

Jetzt haben wir aber alles für den TE ausgeschöpft.

Ich verstehe gerade deinen Beitrag nicht. Anhand deiner Quelle könnte man es probieren, obwohl die Quelle sagt, dass es nicht geht? 😕😕😕
In deinem Zitat am Abschnitt "Steuerlicher Abzug bei Gebrauchtwagen " steht was von "bis zu 7 Jahre".
Im vorherigen Abschnitt "Alter des Autos entscheidet" steht das, was schon in vorherigen beiträgen steht.

Zitat:

Alter des Autos entscheidet
...
Ist der PKW bereits älter als acht Jahre, so ist der fiktive Restwert gleich null und er gilt als voll abgeschrieben. In diesen Fällen gibt es leider keinen Steuervorteil mehr. „Ist der Neuwagen hingegen weniger als acht Jahre alt, so kann die Bilanz positiv ausfallen“, betont Gudrun Steinbach. Wichtig ist, dass beim Werbungskostenabzug ein KFZ-Gutachten über den Schaden und ein Unfallbericht, der den Unfall zum Zeitpunkt einer Betriebsfahrt bestätigt, vorliegen. Ebenfalls sollte die Geltendmachung im Unfalljahr erfolgen und nicht im Folgejahr, auch wenn der Unfall zum Beispiel Ende Dezember passiert.

Nein.

- 8 Jahre für den Erstbesitzer eines Neuwagens

- 7 Jahre für den Käufer eines Jahreswagens (= 8 Jahre gesamt)

- vom Zustand abhängig für ältere Gebrauchtwagen, in der Regel 3 bis 5 Jahre für den jeweiligen Käufer.

Zitat:

@ktown schrieb am 4. Februar 2022 um 08:46:22 Uhr:


Seit wann kann ich als Privatmann mein Fahrzeug steuerlich abschreiben?

Selbstzutragende Schäden im Rahmen der "Pendlerfahrt" (oder Dienstfahrt) können steierlich abgesetzt werden. Das hätte der Te machen können wenn er das Fahrzeug hätte reparieren lassen.

Ähnliche Themen

Zitat:

@Astradruide schrieb am 4. Februar 2022 um 18:28:40 Uhr:



Zitat:

@ktown schrieb am 4. Februar 2022 um 08:46:22 Uhr:


Seit wann kann ich als Privatmann mein Fahrzeug steuerlich abschreiben?

Selbstzutragende Schäden im Rahmen der "Pendlerfahrt" (oder Dienstfahrt) können steierlich abgesetzt werden. Das hätte der Te machen können wenn er das Fahrzeug hätte reparieren lassen.

Reparaturen abschreiben, und ein ganzes Fahrzeug abschrieben, sind zwei getrennte Sachen. 😉

Als Selbstständiger muss ich daraus eine einfache Konsequenz ziehen - ein sieben Jahre altes Fahrzeug kaufen, den vollen Kaufpreis dann im 8. Jahr abschreiben und das Fahrzeug dann zum Buchwert (=0,-. €) entnehmen. Mal sehen, wie lange die Damen und Herren der Finanzbehörden das mitmachen, bevor argumentiert wird, dass das Auto noch viel mehr Wert gewesen sei.

Dann muß man aber auch so konsequent sein und den eigenen Standpunkt einklagen, wenn sich das Finanzamt quer stellt.

Nicht nur dann, denn freiwillig erkennt das Finanzamt Ausgaben in den seltensten Fällen an. Selbst wenn es bereits entsprechende Finanzgerichtsurteile gibt, gibt es Nichtanwendungserlasse des Ministeriums.

Zitat:

@MvM schrieb am 4. Februar 2022 um 18:35:29 Uhr:



Zitat:

@Astradruide schrieb am 4. Februar 2022 um 18:28:40 Uhr:


Selbstzutragende Schäden im Rahmen der "Pendlerfahrt" (oder Dienstfahrt) können steierlich abgesetzt werden. Das hätte der Te machen können wenn er das Fahrzeug hätte reparieren lassen.

Reparaturen abschreiben, und ein ganzes Fahrzeug abschrieben, sind zwei getrennte Sachen. 😉

Warum habe ich wohl "hätte" geschrieben?

Zitat:

@PeterBH schrieb am 4. Februar 2022 um 19:42:11 Uhr:


Als Selbstständiger muss ich daraus eine einfache Konsequenz ziehen - ein sieben Jahre altes Fahrzeug kaufen, den vollen Kaufpreis dann im 8. Jahr abschreiben und das Fahrzeug dann zum Buchwert (=0,-. €) entnehmen. Mal sehen, wie lange die Damen und Herren der Finanzbehörden das mitmachen, bevor argumentiert wird, dass das Auto noch viel mehr Wert gewesen sei.

Dann musst Du den Gewinn als ao Ertrag trotzdem versteuern.

hallo
schein ja ein strittiges thema zu sein.

also die steuerberater sind sich da auch nicht einig. der eine sagt, klar können sie den totalschaden absetzen, das alter hat damit nichts zu tun. das hat mich wieder aufgebaut. die acht bzw. 6 jahre sollen dabei keine rolle spielen.

ein anderer steuerberater sagte mir, dass ich aufgrund des alters vom fahrzeug keine chance hätte.
soviel zu den steuerberatern, die jeweils etwas anderes aussagen.

deshalb habe ich gestern einmal beim finanzamt angerufen. die nette dame war auch zuerst etwas ratlos, hatte dann selbst das internet bemüht. sie meinte der schaden könne als werbungskosten abgesetzt werden. die nutzungsdauer würde wohl angeblich in unserem fall erst 1 jahr betragen, da das auto erst ein jahr vorher von uns angeschafft wurde.
es gilt wohl nicht das alter des fahrzeuges sondern die nutzungsdauer des jeweiligen steuerpflichtigen.
mal sehen was jetzt passiert. wir haben jetzt erst einmal einspruch eingelegt und warten nun darauf, wie sich die zuständige sachbearbeiterin positioniert.

eine entschädigung vom arbeitgeber wurde nicht gezahlt. und von dem wird auch nichts kommen. das hatte ich auch selbst schon einmal in einem anderen fall und wollte unfallkosten beim arbeitsgeber geltend machen. dieser verwies mich dann an meine steuererklärung.

ich werde weiter berichten, wenn sich das finanzamt gemeldet hat.

gruß
hans

Der Buchwert von Kauf bis Verlust wenn er zur Firmenmasse gehört - meine ich. Aber ist bei MT eigentlich offtopic 😁

Zitat:

@hansibo schrieb am 5. Februar 2022 um 07:11:10 Uhr:



deshalb habe ich gestern einmal beim finanzamt angerufen. die nette dame war auch zuerst etwas ratlos, hatte dann selbst das internet bemüht. sie meinte der schaden könne als werbungskosten abgesetzt werden. die nutzungsdauer würde wohl angeblich in unserem fall erst 1 jahr betragen, da das auto erst ein jahr vorher von uns angeschafft wurde.
es gilt wohl nicht das alter des fahrzeuges sondern die nutzungsdauer des jeweiligen steuerpflichtigen.

Exakt wie in dem ersten Link beschrieben. Jetzt müsst Ihr nur noch mit dem Finanzamt klarkommen, wie lange die gesamte Nutzungszeit ist: 3 oder 5 Jahre. Macht immerhin den Unterschied zwischen 33% oder 20% Wertverlust im ersten Nutzungsjahr.

Zitat:

@hansibo schrieb am 5. Februar 2022 um 07:11:10 Uhr:


hallo
schein ja ein strittiges thema zu sein.

also die steuerberater sind sich da auch nicht einig. der eine sagt, klar können sie den totalschaden absetzen, das alter hat damit nichts zu tun. das hat mich wieder aufgebaut. die acht bzw. 6 jahre sollen dabei keine rolle spielen.

Das Alter spielt schon eine Rolle.

Ich habe mit den Linkt von new-rio-ub nochmal durchgelesen.
Neuwagen bis zu 8 Jahre, Jahreswagen bis zu 7 Jahre.
Gebrauchtwagen 3 bis 5 Jahre nach dem Fahrzeugkauf, je nach Zustand.

Jetzt die Frage, ob vieleicht nur ein Gutachten erforderlich ist? (Und ob das Guthaben günstiger ist, als die zu erwartende Summe.) 😕😕😕 Bei dir fällt leider die Möglichkeit mit dem Gutachten weg, da der Wagen bereits verschrottet wurde...

irrtum, ein gutachten kann anhand der daten im fahrzeugschein und vorhandenen bildern, die den zustand des wagens dokumentieren, gefertigt werden. diese sind vorhanden. das gutachten kostet ca.150 euro plus steuer.
habe das schon mit einem sachverständigen besprochen. das wäre nicht das problem. der restwert des fahrzeuges wären 350 euro, die wir vom verwerter erhalten haben.
jetzt ist nur die frage, wie das finanzamt die sachlage sieht.
das werden wir hoffentlich in einigen tagen erfahren.

gruß
hans

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