Totalschaden mit der Steuererklärung dem Finanzamt melden

hallo
wir hatten letztes jahr einen unfall mit einem unserer pkw. der unfall wurde von uns verschuldet, so dass wir also keine entschädigung von der gegnerischen versicherung erhielten. eine vollksako für unseren pkw bestand nicht.
der pkw wurde vorn total zerstört und beide airbags lösten aus.
der pkw wurde einem verwerter übergeben und wir bekamen noch 350 euro als restwert.
da der unfall auf dem weg von der arbeitsstätte nach hause geschehen ist, habe ich dies mit der steuerklärung für das besagte jahr dem finanzamt gemeldet.
dieses weigert sich aber, etwas zu bezahlen.

das auto ist bereits 13 jahre alt gewesen, war aber erst 1 jahr in unserem besitz.
jetzt behaart das finanzamt auf die nutzungsdauer des pkw von über 8 jahren, somit ist das auto bereits abgeschrieben und 0 euro wert. wir haben den wagen mit wenig kilometern aber erst 1 jahr vor dem unfall gekauft.

jetzt meine frage:
beziehen sich die 8 jahre auf das gesamtalter des pkw oder auf die zeit, in der wir es genutzt haben?
dann wäre es nur 1 jahr. ich lese im internet auch immer nur etwas von der nutzungszeit und nicht vom gesamtalter.

vielleicht kennt sich ja einer mit der sachlage aus.

gruß
hansibo

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Eine andere Möglichkeit: mit dem Arbeitgeber sprechen. Ein Kollege schrottete sein Auto auf einer Dienstfahrt von seiner Privatwohnung zu einem 40km entfernten Zweigwerk, eigenschuldig. Unser Arbeitgeber ersetzte ihm kulanterweise den Schaden.

So ist halt unser Steuerrecht. Die Finanzbehörde kann Vermutungen anstellen und du als Bürger musst dich abstrampeln um diesem entgegen zu treten. Ich habe schon häufig solche Situationen gehabt wo ich letztlich nur durch Eigenrecherche und vorlegen diverser Dokumente (Urteile sind da vielfach hilfreich) meinen zuständigen Sachbearbeiter umstimmen konnte.

Zitat:

@Handschweiß schrieb am 4. Februar 2022 um 10:14:44 Uhr:


… Unser Arbeitgeber ersetzte ihm kulanterweise den Schaden.

Mit Kulanz muss das nicht unbedingt etwa zu tun haben:
Wenn die Nutzung des Privat-Pkw auf Weisung des Arbeitgebers oder aufgrund betrieblicher Veranlassung erfolgt ist, muss der Arbeitgeber den Schaden tragen.
Wenn die Nutzung des Privat-Pkw aufgrund eigener Entscheidung (Zeitersparnis, bequmelichkeit) erfolgt ist, bleibt man (ohne Vollkasko) auf dem eigenen Schaden selbst sitzen.
https://www.arbeitsrechte.de/dienstreise-mit-privat-pkw-unfall/

So sind die Erfahrungen unterschiedlich. Seit die Steuererklärungen digital abgegeben werden, hat das Finanzamt noch nicht einmal Belege nachgefordert oder irgend etwas abgelehnt. Nicht einmal das Fahrtenbuch für den Firmenwagen wollten die sehen.

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@Handschweiß
Der TE hatte seinen Unfall aber auf dem regulären Arbeitsweg, nicht auf einer angeordneten Dienstfahrt. Da müsste der Arbeitgeber schon sehr kulant sein...

Bei einem meiner vorherigen Arbeitgeber waren Dienstfahrten mit dem privaten PKW nur erlaubt, wenn man auf der Fahranweisung eine Unterschrift des Fuhrparkleiters hatte, dass kein Poolfahrzeugs verfügbar ist. Bei meiner jetzigen Firma wird für Dienstreisen von Mitarbeitern, die keinen Firmenwagen haben (z.B. IT) grundsätzlich ein Leihwagen gemietet. Niemals der eigene PKW.

Selbstverständlich können Unfallkosten auf dem Weg zur Arbeit steuerlich als Werbungskosten abgesetzt werden.

https://www.vlh.de/.../...kosten-von-der-steuer-absetzen-koennen.html.

Da ist auch nichts mit der Entfernungspauschale abgegolten.

Meine Tochter hatte auf dem Weg zur Arbeit einen selbstverschuldeten Auffahrunfall und konnte die Selbstbeteiligung der Vollkasko von der Steuer absetzen.

siehe auch hier

https://www.steuertipps.de/.../...rbungskosten-von-der-steuer-absetzen

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 4. Februar 2022 um 11:02:55 Uhr:


So sind die Erfahrungen unterschiedlich. Seit die Steuererklärungen digital abgegeben werden, hat das Finanzamt noch nicht einmal Belege nachgefordert oder irgend etwas abgelehnt. Nicht einmal das Fahrtenbuch für den Firmenwagen wollten die sehen.

Das liegt am System da bei der elektronischen Abgabe die Prüfung durch ein Programm erfolgt und die Akte nur durch eine reale Person aufgemacht wird wenn die Akte durch den Zufallsprozess ausgesucht wurde oder wenn durch auffällige Punkte die Software veranlasst diese auszuspucken.

Zitat:

@ktown schrieb am 4. Februar 2022 um 11:12:54 Uhr:



Das liegt am System da bei der elektronischen Abgabe die Prüfung durch ein Programm erfolgt und die Akte nur durch eine reale Person aufgemacht wird wenn die Akte durch den Zufallsprozess ausgesucht wurde oder wenn durch auffällige Punkte die Software veranlasst diese auszuspucken.

Genau das hätte ich bei der nachträglichen Versteuerung des Dienstwagens per Fahrtenbuch erwartet.

wurde diese Position in deiner Steuererklärung bereits im Vorfeld beanstandet oder liegt bereits ein Steuerbescheid vor?

Zitat:

@hansibo schrieb am 4. Februar 2022 um 08:14:45 Uhr:


hallo
wir hatten letztes jahr einen unfall mit einem unserer pkw. der unfall wurde von uns verschuldet, so dass wir also keine entschädigung von der gegnerischen versicherung erhielten. eine vollksako für unseren pkw bestand nicht.
der pkw wurde vorn total zerstört und beide airbags lösten aus.
der pkw wurde einem verwerter übergeben und wir bekamen noch 350 euro als restwert.
da der unfall auf dem weg von der arbeitsstätte nach hause geschehen ist, habe ich dies mit der steuerklärung für das besagte jahr dem finanzamt gemeldet.
dieses weigert sich aber, etwas zu bezahlen.

das auto ist bereits 13 jahre alt gewesen, war aber erst 1 jahr in unserem besitz.
jetzt behaart das finanzamt auf die nutzungsdauer des pkw von über 8 jahren, somit ist das auto bereits abgeschrieben und 0 euro wert. wir haben den wagen mit wenig kilometern aber erst 1 jahr vor dem unfall gekauft.

jetzt meine frage:
beziehen sich die 8 jahre auf das gesamtalter des pkw oder auf die zeit, in der wir es genutzt haben?
dann wäre es nur 1 jahr. ich lese im internet auch immer nur etwas von der nutzungszeit und nicht vom gesamtalter.

vielleicht kennt sich ja einer mit der sachlage aus.

gruß
hansibo

Nach den steuerrechtlichen Bestimmungen kann man den Schaden als Werbungskosten geltend machen.
Z. Bsp. bei Vollkasko die Selbstbeteiligung auf der man "sitzen" bleibt.

Ansonsten, wenn man keine Vollkasko hat, Kosten der Fahrzeugreparatur. Evtl. hätte man vor dem Verkauf einen Kostenanschlag machen lassen sollen, den Verkaufspreis des Fahrzeugs davon abziehen und den Restbetrag als Werbungskosten beim Finanzamt geltend machen. Wie es beim Totalschaden aussieht kann ich nicht genau beurteilen. Dann zählt wohl der Zeitwert vor dem Schaden.

Beim Totalschaden sieht es doch schlecht aus.
Hier solche Fälle

https://www.quicksteuer.de/.../...ug-fuer-unfall-mit-totalschaden.html

Ist der Pkw bereits älter als acht Jahre, beträgt der Restwert des Pkw immer null Euro und somit auch der Werbungskostenabzug null Euro.

Damit ist die Frage des TE wohl ausreichend beantwortet.

Beim Totalschaden und Fahrzeug älter als 8 Jahre kann man steuerlich nichts geltend machen.

Werbungskostenabzug, wenn der Unfallwagen im Zeitpunkt des Unfalls noch nicht älter als acht Jahre war.
Gesamtalter des Fahrzeugs, nicht Zeitraum im Besitz des TE.

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 4. Februar 2022 um 09:03:41 Uhr:



Zitat:

@ktown schrieb am 4. Februar 2022 um 08:46:22 Uhr:


Seit wann kann ich als Privatmann mein Fahrzeug steuerlich abschreiben?

Alles weitere kannste hier lesen.
Mag eine Lücke im Steuerrecht zu sein. Ist aber so.

Aus dem Link:

Steuerlicher Abzug bei Gebrauchtwagen

Wurde kein Neuwagen, sondern ein bereits gebrauchtes Fahrzeug oder ein Jahreswagen angeschafft, so wird die geschätzte Nutzungsdauer individuell festgelegt. Diese hängt stark vom Alter des Fahrzeugs sowie seinem Zustand ab und liegt in der Regel zwischen drei und fünf Jahren. Bei einem Jahreswagen kann sie bis zu sieben Jahren betragen. Anhand des individuellen Abschreibungszeitraums wird nun genauso wie bei Neuwagen der fiktive Restbuchwert berechnet.

Kommt es also vor Ablauf der geschätzten Nutzungsdauer zu einem Totalschaden des Autos, so bleibt ein Teil des Anschaffungspreises als Restbuchwert übrig. Dieser ergibt abzüglich eines Verkaufserlöses bzw. des Schrottwerts den Steuervorteil des Unfallautos. „Bei einem Überschreiten der Werbungskostenpauschale führt das dann meistens zu einer Steuerrückerstattung“, resümiert die Steuerexpertin.

So ganz aussichtslos muss das für den TE also nicht sein.

sehe ich auch so

umgekehrt muss ich auch die Entnahme eines 12 Jahre alten Autos aus dem Betriebsvermögen, z.B. bei Veräusserung, noch als Einnahme verbuchen und versteuern, obwohl der Buchwert null ist ;

es gelten die tatsächlichen Sachwerte....

Zitat:

@new-rio-ub schrieb am 4. Februar 2022 um 12:31:00 Uhr:


Beim Totalschaden sieht es doch schlecht aus.
Hier solche Fälle

https://www.quicksteuer.de/.../...ug-fuer-unfall-mit-totalschaden.html

Ist der Pkw bereits älter als acht Jahre, beträgt der Restwert des Pkw immer null Euro und somit auch der Werbungskostenabzug null Euro.

Damit ist die Frage des TE wohl ausreichend beantwortet.

Beim Totalschaden und Fahrzeug älter als 8 Jahre kann man steuerlich nichts geltend machen.

Werbungskostenabzug, wenn der Unfallwagen im Zeitpunkt des Unfalls noch nicht älter als acht Jahre war.
Gesamtalter des Fahrzeugs, nicht Zeitraum im Besitz des TE.

das gilt für Neuwagen

warum sollte das dann bei Gebrauchtfahrzeugen anders sein?. Der Wagen des TE war vor 13 Jahren auch ein Neuwagen. Bei einem Unfall vor 5 Jahren hätte man schon nichts mehr absetzen können.

Zitat:

@new-rio-ub schrieb am 4. Februar 2022 um 13:03:34 Uhr:


warum sollte das dann bei Gebrauchtfahrzeugen anders sein?

Wei in dem anderen Link explizit beschrieben ist, wie es bei Gebrauchtwagen zu handhaben ist.

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