Totalschaden durch Entwendung von Zubehör
Ich wüsste gerne, ob man durch versichertes Zubehör einen wirtschaftlichen Totalschaden erleiden kann.
Nehmen wir mal an, ein Fahrzeug hätte einen Marktwert von 3000€ (ohne Umbauten).
An diesem sei ein (Zubehör)Radsatz im (Neu)Wert von 2000€ angebracht.
Die Versicherung sieht keinen Neu für Alt Abschlag vor.
Der Zubehörradsatz wurde gegen Mehrbeitrag mitversichert.
Nun wird der Radsatz gestohlen, die Versicherung beauftragt einen Gutachter der zu folgendem kommt:
WBW 3000€
Restwert 2000€
Fahrzeugschaden 2000€
Dann würde der VN 1000€ - SB erhalten und sein Fahrzeug würde als Totalschaden gelten?!
An sich ist die Rechnung ja eigentlich klar, sofern das Fahrzeug mit marktüblichen Rädern ausgestattet gewesen wäre. Jedoch besitzen die am Markt verfügbaren (vergleichbaren) Fahrzeuge gar nicht über einen solchen Radsatz.
Ist der tatsächliche Schaden mit der Differenz zwischen WBW und Restwert damit abgeholten und wenn ja, wie kann man sich gegen dieses Risiko absichern?
17 Antworten
An der Regel ist nichts nachzuvollziehen. Es ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Dir und dem Versicherer, dass eben nur Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert bezahlt werden.
Wenn wir beide vereinbaren, dass wenn drei Rehe sich im Kreis drehend hinter einander über die Straße hüpfen du mir 10€ gibst, dann ist das wohl auch schwer nachvollziehbar, aber eben schlichtweg vereinbart. Das ist im Übrigen das schöne in der Kaskoversicherung; das nämlich fast alles vorweg vertraglich vereinbart ist und wenig Raum für Streiterei ist. Dreh und Angelpunkt ist eigentlich nur manchmal der WBW der Höhe nach.
Im Reparaturschadenfall wird das bezahlt was angefallen ist. Lässt Du günstigere Felgen montieren werden diese bezahlt, aber eben auch nicht mehr. Vollständig meint eben die vollständige Reparatur und kein Teilreparatur..
Zitat:
@phaetoninteressent schrieb am 17. Januar 2016 um 23:28:20 Uhr:
An der Regel ist nichts nachzuvollziehen. Es ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Dir und dem Versicherer, dass eben nur Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert bezahlt werden.Wenn wir beide vereinbaren, dass wenn drei Rehe sich im Kreis drehend hinter einander über die Straße hüpfen du mir 10€ gibst, dann ist das wohl auch schwer nachvollziehbar, aber eben schlichtweg vereinbart. Das ist im Übrigen das schöne in der Kaskoversicherung; das nämlich fast alles vorweg vertraglich vereinbart ist und wenig Raum für Streiterei ist. Dreh und Angelpunkt ist eigentlich nur manchmal der WBW der Höhe nach.
Im Reparaturschadenfall wird das bezahlt was angefallen ist. Lässt Du günstigere Felgen montieren werden diese bezahlt, aber eben auch nicht mehr. Vollständig meint eben die vollständige Reparatur und kein Teilreparatur..
Da hast Du vollkommen recht, vereinbart ist etwas... und Sinnhaftigkeit was anderes...
Nun gut, bringt da nun ein Wertgutachten etwas? Oder wie kann ich mich vor einem solchen Risiko schützen?
nicht wirklich.
Das Wertgutachten ändert ja nicht den Wiederbeschaffungswert (=Obergrenze der Entschädigung).
Schützen wird wohl nicht wirklich gehen.
Zitat:
@phaetoninteressent schrieb am 11. Januar 2016 um 20:26:17 Uhr:
Die Versicherung zahlt immer max. den WBW.
Ein Gutachten hat lediglich beweislichen Charakter, wenn es eben nichts mehr zu begutachten gibt. (Brand, Diebstahl, technischer TTS).