TK Schaden ja oder nein?

Moin! Vom Kollegen die Frau ist einem an der Ampel bei grün und fließendem Verkehr hintendrauf gefahren /gerutscht weil der Trottel eine Vollbremsung bis zum Stillstand hingelegt hat wegen des neuverbauten Blitzers! Nun sind bei ihr Stoßstangenträger krumm und das ganze Kühlerpaket Richtung Motor gerutscht und sämtliche Halter der Sw gebrochen! Sind die SW ein TK-Schaden oder nicht da die Gläser noch ganz!? Danke im vorraus für Antworten

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 23. September 2018 um 10:25:32 Uhr:



Zitat:

@UliBN schrieb am 23. September 2018 um 10:01:57 Uhr:


Zumindest besser als nur hohle Luft mit dummen Sprüchen und Breitseiten mit Absprechen von Kompetenz, ohne diese zu kennen! ...

Du beschreibst dein Auftreten hier. Das darfst Du.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 23. September 2018 um 10:25:32 Uhr:



Zitat:

@UliBN schrieb am 23. September 2018 um 10:01:57 Uhr:


... Praxiserprobt bedeutet noch lange nicht versicherungskonform.

Meine Antwortbeiträge hier sind rechtskonform. In der Praxis gibt es Streit bezüglich rechtswidrigen Versicherungshandelns. Versicherungskonforme Antworten sind deshalb in der Regel im Kern rechtswidrig. 😛

Es wäre nett, das OT zu beenden.

OT beenden, wenn Du damit angefangen hast? Selbstherrlichkeit und Anmaßung als Unverschämtheit. Ich habe jedenfalls nicht -wie von Dir behauptet - anderen Inkompetenz unterstellt und mit unsachlichen Behauptungen jemanden angegriffen.

Aber sei es drum. Der Stil von Dir ist bekannt.

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Das fände ich super, allerdings fehlt mir der rechte Glaube.
In meinen AKB (ADAC -Stand 15.10.2015) steht folgendes:

"A.2.2.5 Glasbruch
Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Als Verglasung gelten Glas­ und Kunststoffscheiben (z. B. Front­, Heck­, Dach­, Seiten­ und Trenn­ scheiben), Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten.
Folgeschäden sind nicht versichert."

Daher wäre es hilfreich, wenn du deine Erfahrungen unterfüttern könntest, damit Anspruchsteller nicht ausschließlich auf das Wohlwollen des Sachbearbeiters angewiesen sind.

Polizei war da und wollte gegen 35€ Verfahren abschließen doch als der Neubürger gesagt bekam wenn er verletzt ist Anspruch auf Schmerzensgeld hat machte er den sterbenden Schwan. Im Krankenhaus wurde leider nix festgestellt! Nun prüft die Polizei noch die Blitzerfotos ob er evtl. dabei bzw. Hat er die auffahrende beschuldigt bei Rot gefahren zu sein was sich rausstellen wird nach Prüfung der Bilder

Ötti, die Scheinwerfer sind die Abdeckungen von Leuchten, weil es sie nur noch im Stück gibt. Viele Versicherer ersetzen auch die Leuchtmittel, was nur Sinn bei Ersatz des (nur noch im Stück erhältlichen) Scheinwerfers macht. Die Leuchtenabdeckung ist das Bauteil Scheinwerfer. Dieses wird in den Haftungsausschlüssen nicht ausdrücklich wieder rausgekickt und ist daher vom Versicherungsschutz umfasst. Das ist die rechtliche Begründung. Es entspricht auch der täglichen Praxis und wird seit vielen Jahren von keinem mir bekannten Versicherer in Abrede gestellt.

AKB GDV
Beitragsfrei mitversicherte Teile A.2.1.2.1
Soweit in A.2.1.2.2 nicht anders geregelt, sind folgende Fahrzeugteile und folgendes Fahrzeugzubehör des versicherten Fahrzeugs ohne Mehrbeitrag mitversichert:
a Fest im Fahrzeug eingebaute oder fest am Fahrzeug angebaute Fahrzeugteile
....

Glasbruch A.2.2.1.5
Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Als Verglasung gelten Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trennscheiben), Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informationssystemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel. Nicht versichert sind Folgeschäden.

Abhängig vom Gesamtneuwert mitversicherte Teile
A.2.1.2.2 Die nachfolgend unter a bis e aufgeführten Teile sind ohne Beitragszuschlag mitversichert, wenn sie im Fahrzeug fest eingebaut oder am Fahrzeug fest angebaut sind:
- bei Pkw, Krafträdern, xx < Alle gewünschten WKZ aufführen > bis zu einem Gesamtneuwert der Teile von xx EUR (brutto) und
- bei sonstigen Fahrzeugarten (z. B. Lkw, xx < Als Beispiele gewünschte WKZ aufführen >) bis zu einem Gesamtneuwert der Teile von xx EUR (brutto)
a Radio- und sonstige Audiosysteme, Video-, technische Kommunikations- und Leitsysteme (z. B. fest eingebaute Navigationssysteme),
b zugelassene Veränderungen an Fahrwerk, Triebwerk, Auspuff, Innenraum oder Karosserie (Tuning), die der Steigerung der Motorleistung, des Motordrehmoments, der Veränderung des Fahrverhaltens dienen oder zu einer Wertsteigerung des Fahrzeugs führen,
c individuell für das Fahrzeug angefertigte Sonderlackierungen und -beschriftungen sowie besondere Oberflächenbehandlungen,
d Beiwagen und Verkleidungen bei Krafträdern, Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern, Trikes, Quads und Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen,
e Spezialaufbauten (z. B. Kran-, Tank-, Silo-, Kühl- und Thermoaufbauten) und Spezialeinrichtungen (z. B. für Werkstattwagen, Messfahrzeuge, Krankenwagen).
Ist der Gesamtneuwert der unter a bis e aufgeführten Teile höher als die genannte Wertgrenze, ist der übersteigende Wert nur mitversichert, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Bis zur genannten Wertgrenze verzichten wir auf eine Kürzung der Entschädigung wegen Unterversicherung.

AKB Verti
C2e)Glasbruch
Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Wir ersetzen jedoch das Leuchtmittel nach einem Glasschaden.

Zitat:

@Oetteken schrieb am 23. September 2018 um 14:11:27 Uhr:


Das fände ich super, allerdings fehlt mir der rechte Glaube.
In meinen AKB (ADAC -Stand 15.10.2015) steht folgendes:

"A.2.2.5 Glasbruch
Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Als Verglasung gelten Glas­ und Kunststoffscheiben (z. B. Front­, Heck­, Dach­, Seiten­ und Trenn­ scheiben), Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten.
Folgeschäden sind nicht versichert."

Ist schon richtig dass im Falle eines Bruchs der Streuscheibe der ganze Scheinwerfer und bei Bedarf incl. Leuchtmittel ersetzt wird und das der begriff "Glas" auch Scheiben aus anderen Materialien umfasst.

Aber es muss eben ein Glasbruch vorliegen was es in diesem Fall nicht tut.

Eine sonstige Beschädigung ist natürlich kein TK Schaden, jedenfalls nicht auf legalem Wege bei korrekter Schadensmeldung und ohne dass mit dem Hammer nachgeholfen wird.

Außer der Versicherer handelt kulant.

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Zitat:

@berlin-paul schrieb am 23. September 2018 um 10:25:32 Uhr:



Zitat:

@UliBN schrieb am 23. September 2018 um 10:01:57 Uhr:


Zumindest besser als nur hohle Luft mit dummen Sprüchen und Breitseiten mit Absprechen von Kompetenz, ohne diese zu kennen! ...

Du beschreibst dein Auftreten hier. Das darfst Du.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 23. September 2018 um 10:25:32 Uhr:



Zitat:

@UliBN schrieb am 23. September 2018 um 10:01:57 Uhr:


... Praxiserprobt bedeutet noch lange nicht versicherungskonform.

Meine Antwortbeiträge hier sind rechtskonform. In der Praxis gibt es Streit bezüglich rechtswidrigen Versicherungshandelns. Versicherungskonforme Antworten sind deshalb in der Regel im Kern rechtswidrig. 😛

Es wäre nett, das OT zu beenden.

OT beenden, wenn Du damit angefangen hast? Selbstherrlichkeit und Anmaßung als Unverschämtheit. Ich habe jedenfalls nicht -wie von Dir behauptet - anderen Inkompetenz unterstellt und mit unsachlichen Behauptungen jemanden angegriffen.

Aber sei es drum. Der Stil von Dir ist bekannt.

Zitat:

@bommel-73 schrieb am 23. September 2018 um 14:33:03 Uhr:


Polizei war da und wollte gegen 35€ Verfahren abschließen doch als der Neubürger gesagt bekam wenn er verletzt ist Anspruch auf Schmerzensgeld hat machte er den sterbenden Schwan.

Wer hat den Neubürger denn auf Schmerzenzgeld hingewiesen 😕

Die Polizei indem sie sagte das bei keinem Personenschaden wo auch Anspruch auf Schmerzensgeld bestehe ein beschleunigtes Verfahren eingeleitet wird und mit 35€ sofort abgeschlossen wird! Dann war er krank! Zum Dank gab's für die Polizei trotzdem die Nazikeule

Bleiben wir doch bitte beim Thema Versicherung.

Grüße
Steini

Der e36 ist zwar alt aber noch kein Oldtimer und da gibt es auf jeden Fall die Gläser noch einzeln.

Nur mal so nebenbei.

Paul, du irritierst mich.
Wir reden hier doch über die in der Teilkaskoversicherung versicherten Ereignisse und nicht über mitversicherte Teile im Allgemeinen.
Hier liegt nach meiner Einschätzung kein in der TK versichertes Ereignis vor, weil es sich nicht um Glasbruch oder ein anderes über die TK gedecktes Ereignis handelt.
Für mich wäre das bislang ein Vollkaskoschaden und kein Teilkaskoschaden.

Zitat:

@UliBN schrieb am 23. September 2018 um 15:39:18 Uhr:


....
OT beenden, wenn Du damit angefangen hast? Selbstherrlichkeit und Anmaßung als Unverschämtheit. Ich habe jedenfalls nicht -wie von Dir behauptet - anderen Inkompetenz unterstellt und mit unsachlichen Behauptungen jemanden angegriffen.

Aber sei es drum. Der Stil von Dir ist bekannt.

Ich stecke nunmal im Thema. Es ist bedauerlich, dass Du deine sachlich falschen Äußerungen damit zu untermauern suchst, anderen ungebürliches Verhalten zu unterstellen. Die Eisfläche der Unsachlichkeit hast Du meiner Meinung nach mit diesem Beitrag betreten. klick_mich

Die beim Unfall beschädigten Scheinwerfer fallen unter die TK, selbst wenn nur deren Halterungen gebrochen sind. Sowas haben manche täglich in der Praxis auf dem Tisch und Du prangerst das fälschlicherweise als unwahr an, allein weil es in deiner Theorie anders sein müsse. Ich sagte nur wie es ist und habe es auf Nachfrage hin auch erläutert.

Zitat:

@Oetteken schrieb am 23. September 2018 um 16:57:26 Uhr:


Paul, du irritierst mich.
Wir reden hier doch über die in der Teilkaskoversicherung versicherten Ereignisse und nicht über mitversicherte Teile im Allgemeinen.
Hier liegt nach meiner Einschätzung kein in der TK versichertes Ereignis vor, weil es sich nicht um Glasbruch oder ein anderes über die TK gedecktes Ereignis handelt.
Für mich wäre das bislang ein Vollkaskoschaden und kein Teilkaskoschaden.

Scheinwerfer ist Glasbruch. Glasbruch ist in der TK versichert und wird - außer bei Vorsatz des VN - verschuldensunabhängig reguliert.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 23. September 2018 um 17:01:50 Uhr:



Zitat:

@Oetteken schrieb am 23. September 2018 um 16:57:26 Uhr:


Paul, du irritierst mich.
Wir reden hier doch über die in der Teilkaskoversicherung versicherten Ereignisse und nicht über mitversicherte Teile im Allgemeinen.
Hier liegt nach meiner Einschätzung kein in der TK versichertes Ereignis vor, weil es sich nicht um Glasbruch oder ein anderes über die TK gedecktes Ereignis handelt.
Für mich wäre das bislang ein Vollkaskoschaden und kein Teilkaskoschaden.

Scheinwerfer ist Glasbruch. Glasbruch ist in der TK versichert und wird - außer bei Vorsatz des VN - verschuldensunabhängig reguliert.

Okay, wenn das so interpretiert wird, soll es mir recht sein.
Danke!

Gerne. 🙂

Nur mal zum Nachlesen hinsichtlich Unterstellungen und Behauptungen:

Zitat:

Wie wäre es zur Abwechslung mal damit: wenn man keine praxiserprobte Antwortkompentenz hat, dann macht man seine Meinung als solche kenntlich und behauptet nicht ins Blaue hinein irgendwelchen Unfug oder man liest einfach nur mit?

Irgendwo sehe ich da Realitätsverlust?

Wenn eine Versicherung die Regulierung im vorliegenden Fall als Glasbruch im Rahmen der TK ablehnt, ist und bleibt das vertrags- und zugleich rechtskonform!

Und wenn sie es akzptiert, ist das ihre Sache und ist rechtlich auch nicht zu beanstanden.

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