Tarifbildung Haftpflicht/TK/VK und zusätzliche(r) Fahrer
Hallo Zusammen,
konkret bin ich auf das Thema gestoßen, weil wir jetzt einen FS-Inhaber mehr in der Familie haben, also musste ich den Versicherungsvertrag umstellen.
Bisher HP/TK/VK gut 800 € p. a., jetzt knapp 800 € mehr, also fast verdoppelt. Die Fahrer sind namentlich benannt (Frau, Filius, ich). Nach einem Nutzungsprofil - wer das Kfz. hautsächlich nutzt - wird nicht gefragt.
Beim Stöbern bin ich auf HDI gestoßen, da ist das Modell etwas anders, es werden keine Fahrer konkret benannt, sondern nur deren minimales/maximales Alter. Meine Mehrkosten wären bei der online Kalkulation ca. 400 € niedriger ausgefallen. Ich konnte mich als den Hauptnutzer des Kfz angegeben, was auch tatsächlich zutrifft.
Was habt ihr für Erfahrungen, wie der Führerschein-Neuling das vorhandene Kfz. zu erträglichen Konditionen fahren darf, ohne selbst eine Vertragsstrafe wegen falscher Angaben riskieren zu müssen?
Danke schonmal.
17 Antworten
Die Angaben zum Fahrer sollen schon richtig sein. Es gibt auch Versicherungen, die für junge Fahrer einen Zusatzvertrag anbieten. Dann muss aber das Fahrzeug zum Zusatzvertrag auch bei der jeweilgen Versicherung sein. Namentlich bekannt sind mir hier die Aachen-Münchener (young & drive) und die BGV (jung und mobil) Hier kommt es immer auch auf das Auto an, ob sich das rechnet. Der Vorteil ist, das die Tochter/der Sohn sich dann im Hintergund schon Schadenfreie Jahre erfährt (allerdings werden diese nicht weitergegeben an andere Versicherungen, da Sondereinstufung) Das rechnet sich aber nicht immer...Vor allem wenn man mehrere Fahrer unter 23 hat, weil dann braucht jeder diesen Zusatztarif. Bei vielen Versicherungen ist es so, dass z.b. 30 Tage im Jahr ein anderer, nicht eingetragener Nutzer das Fahrzeug kostenfrei mitnutzen darf, allerdings muss man dazu bei der Versicherung eine Meldung machen, wer (Name/Geburtsdatum) das Fahrzeug in welchem Zeitraum nutzt. Wenn also dein Sohn das Fahrzeug wirklich nur selten nutzt, kann das vielleicht schon ausreichen. Und sonst schauen, wenn du kündigen kannst, und zu diesem Zeitpunkt wechseln. Du hast hier ja Jahresbeiträge geschrieben - Wenn deine Versicherung im Jahr 800 € teurer wird, und du trotzdem zum 01.01. kündigen kannst (kann abweichen), sind das bis dahin noch rund 5 Monate = 333 €. Danach bist du wieder frei und kannst vergleichen... Ich hoffe das hilft dir etwas weiter.
Zitat:
@Moewenmann schrieb am 21. August 2017 um 11:48:28 Uhr:
Man muss das schon unterscheiden:Regress (der auf 5000 € begrenzt ist) kann der Versicherer nur bei grober Fahrlässigkeit (z. B. Alk, Drogen ...) oder Vorsatz für Leistungen der HP verlangen. VK Leistungen fallen dann ganz weg.
......
Ich habe es extra vorher so schwammig vormuliert, weil es aus meiner Sicht nicht alt so einfach ist, wie Du hier darstellst.
Haftpflicht:
Zunächst einmal muss klargestellt werden, dass der Gesetzgeber vorschreibt, welche Obliegenheiten in der Haftpflicht überhaupt gesetzlich vereinbart werden dürfen. Obliegenheiten sind Pflichten, in aller Regel Verhaltenspflichten, die eingehalten werden müssen, damit Versicherungsschutz besteht.
Die erlaubten Obliegenheiten in der Haftpflicht sind § 5 I Nr. 1 - 6 KfzPflVV aufgezählt. Die Anzeige von Tarifmerkmalen gehört nicht unter die 6 erlaubten Obliegenheiten. Das heißt im Klartext der Versicherer darf das Bestehen von Versicherungsschutz nicht hieran koppeln. Insofern führt eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Anzeigepflichtverletzung nicht zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers.
Kann der Versicherer jedoch arglist nachweisen und übt dieser sein Rücktrittsrecht aus, erlischt der Versicherungsschutz bzw. der Vertrag. Ob dann Leistungsfreiheit in Gänze besteht oder § 5 III KfzPflVV angewendet wird (Begrenzung auf 5.000€) ist mir nicht klar.
Kasko:
Obigere Regulatorik gibt es in der Kasko nicht. D.h. für die Kaskoversicherung kann eine solche Vereinbarung zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, sofern die AKB dies vorsehen. Es wäre dann eine vertragliche Obliegenheit, die vereinbart gilt. Vertragliche Obliegenheiten können nur nach den Vorschriften des §28 VVG (zwingendes Recht) vereinbart werden.
Danach gilt für grobe Fahrlässigkeit eine teilweise Leistungsfreiheit.
Danach gilt für Vorsatz ein Leistungsfreiheit in Gänze.
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit führen jedoch nur bei Kausalität zwischen Pflichtversicherung und Schaden zur Leistungsfreiheit.
Bei Arglist gilt das Privileg der Kausalität nicht.
Generell:
In aller Regel wird auf jeden Fall der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit korrigiert. Marktgängig ist noch ein Passus der eine Vertragsstrafe bei Vorsatz vorsieht.
Auf Grund der Kausalitätsproblematik sehen die Bedingungen in der Regel keine Leistungsausschluss in der Kasko vor, da es ein stumpfes Schwert wäre.
Zusammenfassung aus meiner Sicht:
Immer: Korrektur des Beitrages
bei Vorsatz: Korrektur des Beitrages + Vertragsstrafe
bei Arglist:
- bei Rücktritt: Leistungsfreiheit und eventl. Regress, diesen ggf. mit Beschränkung nach § 5 III KfzPflVV
- ohne Rücktritt: KH: Korrektur des Beitrages + Vertragsstrafe, Kasko: Korrektur des Beitrages + Vertragsstrafe + Leistungsfreiheit
oder einfach: Sei redlich und gibt die merkmale ordentlich an und fertig ist.