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Tachoscheibe für 3,5t + Anhänger ???

Hallo,

ich hoffe ich bin hier richtig für meine Tachoscheiben-Frage... ;)

Ich zeitweise fahre für unseren Sportverein einen geliehenen Sprinter mit Anhänger (3.5t + 1.6t). Der Verleiher sagte mir, ich müsste eine Tachoscheibe einlegen und hat mir auch die entsprechenden mitgegeben.

Es ist ja aber kein gewerblicher Transport, muss ich trotzdem mit Scheibe fahren?

Wie sieht das aus, wenn ich meine Scheiben vorzeigen muss? Ich habe dann ja maximal zwei Scheiben und kann nicht nachweisen, dass ich vorher nicht gefahren bin...

Wer kann mich aufklären?

Danke! Gruß Philipp

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19 Antworten
am 21. April 2007 um 20:23

mach doch einfach ne tachoscheibe rein, wenn er dir die schon gegeben hat, fülle sie aus, mit abfahrtsort, datum kilometerstand und dann legst du sie in den fahrtenschreiber ist eigentlich idioten sicher, mit dem schaublatt unter den plastik halter drunter und dann soweit drehen bis sie in der mitte in dieses "ei" förmige loch rein geht dann schiebst den schuber zu und drehst zündschlüssel rum machst abfahrtskontrolle ob die lichter funktionieren

und dann gib gas....

!!!NACH 24STD TACHOSCHEIBE WECHSELN SONST ÜBERSCHREIBT SIE UND WENN DICH DIE POLIZEI AUFFHÄLT KOSTET DAS VIEL GELD!!!!

 

gruß matze

am 25. April 2007 um 21:10

ACHTUNG: Nicht mehr aktuell! Die VO 3820/85 wurde am 11.04.2007 durch die VO 561/2006 ersetzt! Änderungen erfolgen bei Gelegenheit!

Nach der VO (EWG) 3820/85 sind grundsätzlich bei innergemeinschaftlichen Beförderungen im Straßenverkehr die EG-Sozialvorschriften anwendbar (Lenk- und Ruhezeiten), weiterhin müssen die eingesetzten Kraftfahrzeuge mit einem analogen EG-Kontrollgerät/Digitalen Kontrollgerät ausgestattet sein.

Dies gilt nicht für:

* Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen nicht übersteigt

* Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, bis zu neun Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern;

* Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr dienen, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt;

* Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h;

* Fahrzeuge, die von den Streitkräften, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften selbst oder unter deren Aufsicht verwendet werden;

* Fahrzeuge, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, der Wasser-, Gas- und Elektrizitätswerke, der Straßenbauämter, der Müllabfuhr, des Telegraphen- und Fernsprechdienstes, des Postsachenbeförderungsdienstes, von Rundfunk und Fernsehen oder für die Erkennung von Rundfunk- und Fernsehübertragungen oder -empfang eingesetzt werden;

* Fahrzeuge, die in Notfällen oder für Rettungsmaßnahmen eingesetzt werden;

* Spezialfahrzeugen für ärztliche Aufgaben;

* Fahrzeuge, die für Beförderungen im Zirkus- oder Schaustellergewerbe verwendet werden;

* besonderen Pannenhilfefahrzeuge;

* Fahrzeuge, mit denen für Zweck der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße gemacht werden, und neuen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind.

* Fahrzeuge, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung für private Zwecke verwendet werden;

* Fahrzeuge, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden.

Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelten gem. § 18 Abs. 1 Fahrpersonalverordnung für folgende Fahrzeuge weitere Befreiungen von den VO (EWG) 3820/85 und 3821/85:

* Fahrzeuge, die von Behörden für öffentliche Dienstleistungen verwendet werden, die nicht im Wettbewerb mit dem Kraftverkehrsgewerbe stehen;

* Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereibetrieben zur Güterbeförderung in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeuges verwendet werden;

* Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeuges zum Transport von Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Erzeugnissen im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetz eingesetzt werden, soweit für diese Rohmaterialien eine Pflicht zur Beseitigung in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt besteht;

* Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten oder Schlachthäusern und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden;

* Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs als Verkaufswagen auf örtlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf oder für ambulante Bank-, Wechsel- oder Spargeschäfte verwendet werden und für diese Zwecke besonders ausgestattet sind;

* Fahrzeuge, die im Rahmen der Religionsausübung, zum Ausleihen von Büchern, Schallplatten oder Kassetten, für kulturelle Veranstaltungen oder für Wanderausstellungen verwendet werden und für diesen Zweck besonders ausgestattet sind;

* Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs zur Beförderung von Material oder Ausrüstungen verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt; Voraussetzungen ist, dass das Führen des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt;

* Fahrzeuge, die ausschließlich auf Inseln mit einer Fläche von nicht mehr als 2300 km² verkehren, welche mit den übrigen Teilen des Hoheitsgebiets weder durch eine Brücke noch durch eine Furt, noch durch einen Tunnel, die von Kraftfahrzeugen benutzt werden können, verbunden sind;

* Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und elektrisch betrieben werden, sofern diese Fahrzeuge nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen sind, den Fahrzeugen mit Benzin- oder Dieselmotor, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich der Anhänger oder der Sattelanhänger 3,5 Tonnen nicht übersteigt, gleichgestellt sind;

* Fahrzeuge, die zur Ausbildung von Fahrschülern und Fahrlehrern (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 und § 12 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 18. August 1998, BGBl. I S. 2307, in der jeweils geltenden Fassung) sowie für die entsprechenden Prüfungen (Anlage 7 zu § 17 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18.August 1998, BGBl. I S. 2214, in der jeweils geltenden Fassung und §§ 15 und 18 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 18. August 1998, BGBl. I S. 2307, 2331, in der jeweils geltenden Fassung) verwendet werden;

* Traktoren (Zugmaschinen), die ausschließlich land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten dienen.

* Fahrzeuge, die ausschließlich zur privaten, nicht gewerblichen Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, bis zu 17 Personen -einschließlich des Fahrers- zu befördern.

 

http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=3673

Lt. Artikel 2 der EG-VO 561/2006 gilt die Vorschrift für Beförderungen im Straßenverkehr entweder für die Güterbeförderung mit Fahrzeugen ab 3,5 t oder die Personenbeförderungen mit Fahrzeugen von mehr als neun Personen einschließlich dem Fahrer. Diese VO ersetzt nicht die EWG-VO 3820/85, sondern ändert diese, genauso wie sie die EWG-VO 3821/85 und die EWG-VO 2135/98 ändert.

In die aktuellen Fassungen wurde die EG-VO 561/2006 schon eingearbeitet. Es steht also nichts in Frage, was bisweilen zitiert wurde.

@mg21

Es macht Sinn, nicht nur einfach Dinge zu kopieren, sondern man sollte sie auch verstehen!

Das ist zwar schön viel Text, den Du da kopiert hast, aber was nutzt der längste Text, wenn der Inhalt nicht passt?!? Ein Deutschlehrer würde sagen: "Thema verfehlt, setzen, sechs!"

Bisweilen steht immer noch außer Frage, ob der Verein einen gewerblichen Charakter hat. Dies ist die entscheidende Frage und wurde bisher noch nicht beantwort. Es ist aber davon auszugehen, dass der Verein als gemeinnützig anerkannt ist und deshalb wird der Transport gar nicht unter diese Vorschriften fallen, zumal die EWG- und EG-VO's nur dann greifen, wenn es sich um grenzüberschreitende Fahrten handelt oder ein deutsches Gesetz darauf verweist.

In Deutschland verweist § 19 FPersV auf die EWG-VO 3820/85 und die FPersV schließt private Fahrten aus!

Übrigens die Verkehrsleitug nutzt manchmal auch den Gesunden Menschenverstand. Ich denk solange man die Mietunterlagen im Fahrzeug hat werden die nicht auf die Idee kommen nach alten Scheiben zu fragen.

:D :D :D

Oh Mann! Deutsche (Europäische) Bürokratie - Also was ist nach der o.g. VO dann ein 9-Sitzer mit Anhänger? Personenbeförderung oder Güterbeförderung? HiHi vom Gewicht wären's eher mehr Güter, so schwer sind die Jungs und Mädels nicht, der Anhänger schon...

So ein Blödsinn. Ich hoffe mal auf den gesunden Menschenverstand, wenn ich mal kontrolliert werden sollte, da blickt ja keine Sau durch. (Sorry, aber als Beamter darf ich da drauf schimpfen ;) )

Trotzdem Danke für eure Bemühungen.

Gruß Philipp.

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