Streckenverbote und Ortseingangsschild

Auf Gefahr hin eine strittige Diskussion auszulösen:

Hebt ein Ortseingangsschild eine vorige Geschwindigkeitsbegrenzung (in diesem Falle Zeichen 274-53: Streckenverbot 30km/h Limit) auf, die geringer als die Begrenzung für geschlossene Ortschaften ist?

Auf Deutsch:

Außerorts ein Tempo 30 Schild, kurze Zeit später Einfahrt in die geschlossene Ortsschaft mit gelben Ortsschild. Darf ich jetzt 50 fahren oder muss ich mich noch an 30 halten.

Ich muss ehrlich zugeben...das habe ich damals in der Fahrschule nicht gelernt...😕😕

Beste Antwort im Thema

Ich muss bei der Frage (und insbesondere bei der Aussage, dass man das in der Fahrschule nicht gelernt habe) etwas schlucken ...

Abgesehen davon, dass die richtige Antwort zur Bedeutung der gelben Ortseingangstafel hier schon genannt wurde, was würdest du in folgender Situation tun? Vor dem Ortseingangsschild ist nicht 30 km/h durch das runde Schild mit dem roten Rand angezeigt, sondern 70 km/h.

Würdest du dann nach dem Ortseingangsschild weiter 70 fahren oder überlegen, auf 50 runter zu bremsen?

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Überrascht mich nur, dass in der Kommentierung zu § 3 StVO genau davon nichts steht. Im Gegenteil, dort ist das Ortseingangsschild als Ende des Streckenverbots nicht aufgeführt. Vielleicht vergessen, vielleicht weil es so selbstverständlich ist. Vielleicht aber auch, weil das Streckenverbot dort nicht endet. Ich weiß es noch nicht.

Zitat:

@Bernd_Clio_III schrieb am 25. Januar 2018 um 12:10:02 Uhr:



Zitat:

@PeterBH schrieb am 25. Januar 2018 um 10:32:01 Uhr:


Quelle deiner Erkenntnis?

§ 3 Abs. 3 Nr. 1 STVO.

Ganz recht.

Zur Veranschaulichung: In jedem Ortseingangsschild (Ortstafel) ist ein Zeichen 274-55 sozusagen eingebaut.

Es sei denn, darunter ist ein anderes Zeichen 274, dann gilt selbstverständlich dieses ab Ortseingang.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 25. Januar 2018 um 12:22:27 Uhr:


Überrascht mich nur, dass in der Kommentierung zu § 3 StVO genau davon nichts steht. Im Gegenteil, dort ist das Ortseingangsschild als Ende des Streckenverbots nicht aufgeführt. Vielleicht vergessen, vielleicht weil es so selbstverständlich ist. Vielleicht aber auch, weil das Streckenverbot dort nicht endet. Ich weiß es noch nicht.

Also darf ich in Ortschaften 70 fahren, wenn vor dem Ortsschild TL 70 gilt und dieses nicht explizit aufgehoben wurde?

Achtung: rhetorisch Frage...

Zitat:

@Erwachsener schrieb am 25. Januar 2018 um 13:15:53 Uhr:


Zur Veranschaulichung: In jedem Ortseingangsschild (Ortstafel) ist ein Zeichen 274-55 sozusagen eingebaut.

Hab's mal für euch illustriert.

Ortstafel
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Zitat:

@Erwachsener schrieb am 25. Januar 2018 um 13:15:53 Uhr:



Zitat:

@Bernd_Clio_III schrieb am 25. Januar 2018 um 12:10:02 Uhr:



§ 3 Abs. 3 Nr. 1 STVO.
Ganz recht.

Zur Veranschaulichung: In jedem Ortseingangsschild (Ortstafel) ist ein Zeichen 274-55 sozusagen eingebaut.

Es sei denn, darunter ist ein anderes Zeichen 274, dann gilt selbstverständlich dieses ab Ortseingang.

Ich glaube sogar mal gelernt zu haben, bin mir aber absolut nicht sicher, das bestimmte Gebote bzw. Verbote in direktem Zusammenhang, also unter dem Ortseingangsschild angebracht, für die gesamte geschlossene Ortschaft gilt. Weiß nicht vllt. war das ja nur in der DDR so.

Zitat:

@Erwachsener schrieb am 25. Januar 2018 um 13:15:53 Uhr:


Zur Veranschaulichung: In jedem Ortseingangsschild (Ortstafel) ist ein Zeichen 274-55 sozusagen eingebaut.

Gute Eselsbrücke, die aber nur bedingt passt:

Die Ortstafel erwirkt kein Streckenverbot, denn das wäre beim Abbiegen an der nächsten Kreuzung oder Einmündung (Verlassen der Strecke) wieder obsolet. Wenn, dann wäre es eher eine Tempo-50-Zone.

Ist es aber auch nicht, weil die Zeichen 274 bzw. 274.1 z.B. auch für Radfahrer gelten, die Geschwindigkeitsbeschränkung einer Ortstafel aber nicht, da diese nur für Kraftfahrzeuge gilt. (Konrinthenmodus)

...und wo wir gerade bei Konrinthen sind: 50km/h ist Zeichen 274-50, nicht -55 😉

Danke für die Präzisierung, du hast natürlich völlig recht. (Und ja, Zeichen 274-50. Vertippt, sorry.)

Lasst es uns so sehen:

Die Grafik veranschaulicht die korrekte Antwort auf die Frage des TE: Was passiert am Ortseingang, wenn vorher 30 verordnet war?

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 25. Januar 2018 um 13:20:25 Uhr:



Zitat:

@PeterBH schrieb am 25. Januar 2018 um 12:22:27 Uhr:


Überrascht mich nur, dass in der Kommentierung zu § 3 StVO genau davon nichts steht. Im Gegenteil, dort ist das Ortseingangsschild als Ende des Streckenverbots nicht aufgeführt. Vielleicht vergessen, vielleicht weil es so selbstverständlich ist. Vielleicht aber auch, weil das Streckenverbot dort nicht endet. Ich weiß es noch nicht.

Also darf ich in Ortschaften 70 fahren, wenn vor dem Ortsschild TL 70 gilt und dieses nicht explizit aufgehoben wurde?

Achtung: rhetorisch Frage...

Rhetorische Antwort: Du darfst - dich dabei allerdings nicht erwischen lassen.

Das Ortsschild beschränkt die (maximal zulässige) Geschwindigkeit auf 50 km/h.. Ein TL vorher ist also nicht vergleichbar mit einem TL 30 vorher.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 25. Januar 2018 um 16:22:12 Uhr:



Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 25. Januar 2018 um 13:20:25 Uhr:


Also darf ich in Ortschaften 70 fahren, wenn vor dem Ortsschild TL 70 gilt und dieses nicht explizit aufgehoben wurde?

Achtung: rhetorisch Frage...

Rhetorische Antwort: Du darfst - dich dabei allerdings nicht erwischen lassen.

Das Ortsschild beschränkt die (maximal zulässige) Geschwindigkeit auf 50 km/h.. Ein TL vorher ist also nicht vergleichbar mit einem TL 30 vorher.

In §3 III Nr. 1 StVO steht doch eindeutig, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften 50 km/h ist.

Da ab dem Ortseingangsschild = innerhalb geschlossener Ortschaft ist, gilt also ab dem Ortseingangsschild erstmal 50 km/h solange nichts anderes angeordnet wird.

Zitat:

@TomF31 schrieb am 25. Jan. 2018 um 16:37:42 Uhr:


In §3 III Nr. 1 steht eindeutig, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften 50 km/h ist.

Da ab dem Ortsschild = innerhalb geschlossener Ortschaft bedeutet, gilt also ab dem Ortsschild erstmal 50 km/h solange nichts anderes angeordnet wird.

Eben. So und nicht anders.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 25. Januar 2018 um 12:22:27 Uhr:


Überrascht mich nur, dass in der Kommentierung zu § 3 StVO genau davon nichts steht. Im Gegenteil, dort ist das Ortseingangsschild als Ende des Streckenverbots nicht aufgeführt. Vielleicht vergessen, vielleicht weil es so selbstverständlich ist. Vielleicht aber auch, weil das Streckenverbot dort nicht endet. Ich weiß es noch nicht.

...oder vielleicht auch nur weil die Straßenverkehrsbehörde (zu Unrecht?) an den gesunden Menschenverstand und das logische Verständnis des mündigen Autofahrers glaubt. Letztendlich steht z. B. bei einem Geschwindigkeitstrichter 120 - 100 - 80 auch nicht immer ein Z. 278 davor welches die vorhergehende zHG aufhebt.

Auch in der VwV steht zum Z. 274 nichts, dass z. B. durch das Z. 274 zHG 80 andere zHG aufgehoben werden. Manche Sachen sind einfach logisch!

Man muß nicht alles verkomplizieren!

N.T.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 25. Januar 2018 um 10:32:01 Uhr:


Quelle deiner Erkenntnis?

Einfachstes Grundwissen, welches als Voraussetzung für den Besitz des Führerscheins von Nöten ist.
Dazu gehört auch das Kennen und Verstehen der jeweiligen Schilder und dessen Bedeutungen

Zitat:

@Enterich2003 schrieb am 24. Januar 2018 um 21:55:26 Uhr:


...
Auch der Schuss kann gewaltig nach hinten los gehen, insbesondere wenn man als "falsche Beschilderung" ein eventuell fehlende Z. 278 anführt!
...

Warum steht denn ein 30-Limit kurz vor einem Ortsschild? Für mich ist da etwas faul oder könnte faul sein.

Vermutlich gehört das 30-Schild unter die Ortstafel (oder darüber?).

Wenn man aus Landshut rausfährt, hinten in der 30-Zone Richtung Lurzenhof, stand dort ein 30-Schild und 5 m dahinter die Ortsausgangstafel. Da bin ich auch mit 30 km/h weitergefahren, weil das aufgrund des Sträßchens, der Radfahrer und der LKW (Heizkraftwerk) die einzig logische Geschwindigkeit war.

Natürlich hätte man auch mit 100 km/h durch das Waldstück fahren "dürfen".

https://www.google.de/.../...5eee05a2a02!8m2!3d48.5559013!4d12.1997984

Wo die 30 auf den Boden gemalt ist, endete damals Landshut - das Neubaugebiet gab´s damals noch nicht.

PS:

Es ist zwar niemand meiner Meinung, aber ich mache gerne anderen eine Freude. 🙂

PPS:

Ich gaube es war ein 50-Schild, das da vor dem Ortsausgangsschild angebracht war...
Es muss so gewesen sein... 😕
Jedenfalls hat mich damals jemand angesprochen und meinte ich müsse da nicht so langsam weiterfahren, eben wegen der Reihenfolge der Beschilderung. Aber: ich durfte 😛 😉

Könnte es sein, dass die Schilderaufsteller da einfach einen Fehler gemacht haben?

Auch Baubetriebe und Straßenverkehrsbeamte können Wissenslücken haben.

Zitat:

@Erwachsener schrieb am 25. Januar 2018 um 21:10:22 Uhr:


Könnte es sein, dass die Schilderaufsteller da einfach einen Fehler gemacht haben?

Auch Baubetriebe und Straßenverkehrsbeamte können Wissenslücken haben.

Nehmen wir mal an, es wäre so. Müssten die Schilder dann nicht auch beachtet werden ? Es kann ja nicht die Aufgabe eines Autofahrers sein, die Rechtmässigkeit eines Schildes auszumachen.

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