Streckenverbote und Ortseingangsschild
Auf Gefahr hin eine strittige Diskussion auszulösen:
Hebt ein Ortseingangsschild eine vorige Geschwindigkeitsbegrenzung (in diesem Falle Zeichen 274-53: Streckenverbot 30km/h Limit) auf, die geringer als die Begrenzung für geschlossene Ortschaften ist?
Auf Deutsch:
Außerorts ein Tempo 30 Schild, kurze Zeit später Einfahrt in die geschlossene Ortsschaft mit gelben Ortsschild. Darf ich jetzt 50 fahren oder muss ich mich noch an 30 halten.
Ich muss ehrlich zugeben...das habe ich damals in der Fahrschule nicht gelernt...😕😕
Beste Antwort im Thema
Ich muss bei der Frage (und insbesondere bei der Aussage, dass man das in der Fahrschule nicht gelernt habe) etwas schlucken ...
Abgesehen davon, dass die richtige Antwort zur Bedeutung der gelben Ortseingangstafel hier schon genannt wurde, was würdest du in folgender Situation tun? Vor dem Ortseingangsschild ist nicht 30 km/h durch das runde Schild mit dem roten Rand angezeigt, sondern 70 km/h.
Würdest du dann nach dem Ortseingangsschild weiter 70 fahren oder überlegen, auf 50 runter zu bremsen?
92 Antworten
In der Praxis gibt es das regelmäßig, eine Anfechtung auf Grund der Zuständigkeiten wird in diesem Fall nicht von Erfolg gekrönt sein.
Zitat:
@U.Korsch schrieb am 24. Januar 2018 um 22:29:41 Uhr:
In der Praxis gibt es das regelmäßig, eine Anfechtung auf Grund der Zuständigkeiten wird in diesem Fall nicht von Erfolg gekrönt sein.
Hast du da Urteile zur Hand?
Finde ich schwer Interressant.
Nur der Spruch am Anfang war über, ich hab das nämlich auch in der FS vor über 30 jahren nicht gelernt............
Auch bisher noch nie gehört.
Moorteufelchen
Urteil nicht, da bislang nicht von Bedeutung.
Genau genommen wäre z.B. eine über Ländergrenzen getroffene Regelung mangels Zuständigkeit nichtig. Da bewegen wir uns im VwVfG. Klar kann ein Jurist diesen Weg zu Gunsten eines Mandanten beschreiten. Ich gehe aber nicht davon aus, dass dieser Weg zielführend ist - nicht bei unseren Gerichten und schon gar nicht vor dem OLG Hamm. 😁
Ich glaube mit dieser Nebendiskussion sprengen wir diesen Thread....
Zitat:
@Moorteufelchen schrieb am 24. Januar 2018 um 22:36:00 Uhr:
Zitat:
@U.Korsch schrieb am 24. Januar 2018 um 22:29:41 Uhr:
In der Praxis gibt es das regelmäßig, eine Anfechtung auf Grund der Zuständigkeiten wird in diesem Fall nicht von Erfolg gekrönt sein.Hast du da Urteile zur Hand?
Finde ich schwer Interressant.
Nur der Spruch am Anfang war über, ich hab das nämlich auch in der FS vor über 30 jahren nicht gelernt............
Auch bisher noch nie gehört.
Moorteufelchen
Ich denke, du beziehst dich mit dem Spruch vom Anfang, der über sein soll, auf meine Ausführungen. Ich wollte dich in keinster Weise damit angreifen oder erreichen, dass du dich angegriffen fühlst.
Ich kann mir nur schwerlich vorstellen, dass wann auch immer nun eine Fahrschule besucht wurde, die Bedeutung eines Ortseingangsschild nicht gelehrt wurde. Das kann doch einfach nicht sein, dass das nicht auch schon vor Jahren Lehrstoff war.
Ähnliche Themen
Zitat:
@Bernd_Clio_III schrieb am 24. Januar 2018 um 23:04:32 Uhr:
Ich denke, du beziehst dich mit dem Spruch vom Anfang, der über sein soll, auf meine Ausführungen. Ich wollte dich in keinster Weise damit angreifen oder erreichen, dass du dich angegriffen fühlst.Ich kann mir nur schwerlich vorstellen, dass wann auch immer nun eine Fahrschule besucht wurde, die Bedeutung eines Ortseingangsschild nicht gelehrt wurde. Das kann doch einfach nicht sein, dass das nicht auch schon vor Jahren Lehrstoff war.
Doch, jetzt kommt das Landei in die Stadt, da gelten andere Regeln.
Du darfst nicht mehr 100 sondern nur 50 fahren, die Parkregeln sind anders.... und ...und..... und.
Von irgendwas kann am Ortsschild vorbei Geltung haben war nie die Rede.
Und ja Bernd, ich meinte deinen Spruch. War auch nicht so schlimm.🙂Ich hab extra gerade nochmal nachgelesen........Ich war gestern wohl etwas dünnhäutig. Also entschuldige bitte, daß ich es erwähnt hatte. War schon ok was und wie du geschrieben hast.😎
Moorteufelchen
Zitat:
@Moorteufelchen schrieb am 25. Januar 2018 um 06:07:33 Uhr:
Zitat:
@Bernd_Clio_III schrieb am 24. Januar 2018 um 23:04:32 Uhr:
Ich denke, du beziehst dich mit dem Spruch vom Anfang, der über sein soll, auf meine Ausführungen. Ich wollte dich in keinster Weise damit angreifen oder erreichen, dass du dich angegriffen fühlst.Ich kann mir nur schwerlich vorstellen, dass wann auch immer nun eine Fahrschule besucht wurde, die Bedeutung eines Ortseingangsschild nicht gelehrt wurde. Das kann doch einfach nicht sein, dass das nicht auch schon vor Jahren Lehrstoff war.
Doch, jetzt kommt das Landei in die Stadt, da gelten andere Regeln.
Du darfst nicht mehr 100 sondern nur 50 fahren, die Parkregeln sind anders.... und ...und..... und.
Von irgendwas kann am Ortsschild vorbei Geltung haben war nie die Rede.
Und ja Bernd, ich meinte deinen Spruch. War auch nicht so schlimm.🙂Ich hab extra gerade nochmal nachgelesen........Ich war gestern wohl etwas dünnhäutig. Also entschuldige bitte, daß ich es erwähnt hatte. War schon ok was und wie du geschrieben hast.😎
Moorteufelchen
Alles gut. :-)
Komm gut durch den Tag. :-)
Ich zitiere mal aus der Kommentierung von Hentschel zum Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage von 2015:
§ 3 Rn 45 b: Das Streckenverbot endet nach Maßgabe von lfd. Nr. 55 der Anlage 2 Spalte 3 (der StVO). Ergibt sich die Länge eines Streckenverbots nicht aus einem Zusatzschild, so endet es grundsätzlich erst mit den Aufhebungszeichen 278 bis 282.
DIlse Beschilderung mit Höchstgeschwindigkeit 30Km außerhalb der Ortschaft kommt hier immer häufiger. Entweder wegen Schlaglöcher und Fahrbahn-Schäden oder wegen Krötenwanderung.
Das Phänomen das außerorts 30 war gab's zu meiner FahrschulZeit noch nicht 😁 😁 .
Wenn ich den Thread nun richtig interpretiert habe enden diese Beschränkungen am Ortseingangs-Schild.
Ansonsten müssen sie unmittelbar danach erneut angezeigt und entsprechende Beschilderung aufgestellt werden.
Und in der zitierten Anlage steht (sinngemäß) was?
Sinngemäß kann ich nicht, ich kann nur abschreiben (hab ich in der Schule so gelernt):
Erläuterung
Das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzung oder eines Überholverbots ist nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzzeichen die Länge des Verbots angegeben ist. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem Gefahrenzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278 bis 282.
278: Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
279: Ende der vorgeschriebenen Mindesgeschwindigkeit
280 Ende des Überholverbots für Kfz. aller Art
281: Ende des Überholverbots für Kfz. über 3,5 t
282: Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote
Wenn nach dem Ortseingangsschild ein Tempolimit von 30 Km/h weiter gültig sein soll, muß dies durch ein TL-Schild 30 nach dem Ortseingangsschild wiederholt werden.
Ansonsten gilt:
Ortseingangsschild = TL 50 Km/h
Quelle deiner Erkenntnis?
Zitat:
@PeterBH schrieb am 25. Januar 2018 um 09:56:26 Uhr:
Sinngemäß kann ich nicht, ich kann nur abschreiben (hab ich in der Schule so gelernt):Erläuterung
Das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzung oder eines Überholverbots ist nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzzeichen die Länge des Verbots angegeben ist. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem Gefahrenzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278 bis 282.278: Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
279: Ende der vorgeschriebenen Mindesgeschwindigkeit
280 Ende des Überholverbots für Kfz. aller Art
281: Ende des Überholverbots für Kfz. über 3,5 t
282: Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote
😉 Das beantwortet aber doch nicht die Frage ==> Thema verfehlt! 😛
Diese von mir beschriebene meist provisorische oder vorübergehende Beschilderung auf kleineren Landstraßen ist hier sehr verbreitet! .
😉 Das beantwortet aber doch nicht die Frage ==> Thema verfehlt! 😛
Die Frage war "Und in der zitierten Anlage steht (sinngemäß) was?"
Zitat:
@PeterBH schrieb am 25. Januar 2018 um 10:32:01 Uhr:
Quelle deiner Erkenntnis?
§ 3 Abs. 3 Nr. 1 STVO.
IIRC