Strafe für unfall wer weiss was??
Hallo mein kumpel ist mit seinem auto eine Runde gedriftet und ist in einem (abgelegenen) Kreisverkehr in die mitte reingerutscht und ist dort nicht mehr Raus gekommen.
Fakten Er hatte alkohol getrunken 1,2 Promille Keine personenschäden und auch keine anderen verkehrsteilnehmer betroffen. Die Polizei kam irgendwann dazu wurde von irgendjemand gerufen der nicht anwesend war. er musste halt pusten daher die genaue promille zahl und auto wurde vom abschlepper rausgezogen!!
Was kann ihn Passieren er wurde ja nicht beim Fahren erwischt und die polizei kam erst eine stunde nach dem unfall wo er auch nicht am steuer saß!!keine probezeit sonst nur einmal 1 monat farverbot und 280 euro strafe wegen geschwindigkeit vielleicht kann ja jemand was bezüglich der srafe sagen
Beste Antwort im Thema
"Nur einmal 1 monat farverbot" LOL, die meisten schaffen das ihr ganzes Leben lang nicht! Hoffentlich ist der Lappen diesmal länger weg! Wer betrunken fährt hat es nicht besser verdient. Die Rechnung für Polizei und Abschlepper ist hoffentlich auch saftig.
104 Antworten
Aber wenn er direkt den ADAC gerufen hätte als noch kein Wachtmeister zu sehen war, dann hätte er ja abgeschleppt werden können.
macht der ADAC aber nicht wenn ein Unfall mit Fremdschaden vorlag und noch keine Polizei vor Ort ist
Zitat:
@freewindqlb schrieb am 8. Januar 2015 um 09:12:57 Uhr:
In den ADAC-Vertragsbedingungen steht meines Wissens: "Die Clubleistung ist nicht kostenfrei, wenn ein Erstattungsanspruch gegen Dritte besteht,gleiche Leistungen auf Grund derselben Ursache mehrmals erbracht oder Schäden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt werden."Damit würde eine Erstattung für alkoholbedingte Kosten wohl entfallen.
Interessant.
Aber dennoch müsste die Abschleppfirma erstmal mit dem ADAC abrechnen statt direkt mit dem Abgeschleppten. Der finanzielle Unterschied könnte uU massiv sein, da der ADAC normalerweise einen recht günstigen Tarif ausgehandelt haben sollte, während die Firmen bei Zwangs-Abschleppungen oft so teuer sind wie es nur geht. Kann sein, dass es über den ADAC vielleicht 80-100, ohne ADAC aber 250 Euro und mehr kosten würde, von daher wäre es selbst dann sinnvoll, auf den ADAC zu bestehen, wenn der wg Alkohol nicht zahlen würde.
Ich hab nochmal nachgesehen: Der TE hat nirgendwo vom ADAC o.ä. geschrieben, immer nur vom Abschlepper. Also wird wohl ein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Verunfallten und dem Abschlepper bestehen.
Wäre der ADAC mit im Spiel, würde er den Abschlepper bezahlen, der ja vom ADAC beauftragt worden wäre und würde sich dann an den Verursacher halten.
Ähnliche Themen
Das ist schon klar. Es ging hier nur um die Frage, ob es sich ggf für den Kumpel des TE gelohnt hätte, den ADAC zu rufen bzw rufen zu lassen - ein User hatte ja geraten, erstmal nicht zu zahlen, falls der Unfallverursacher ADAC-Mitglied ist.
Und richtig, völlig unabhängig von der Frage, ob der ADAC bei Alkohol am Steuer überhaupt zahlt, hätte das keinen Sinn gemacht - eben weil der ADAC ja gar nicht gerufen wurde.
Es ist wirklich erstaunlich, was hier im Forum immer den Kumpels etc. passiert Loooool
Zitat:
@Detta56 schrieb am 11. Januar 2015 um 09:16:56 Uhr:
Es ist wirklich erstaunlich, was hier im Forum immer den Kumpels etc. passiert Loooool
Das musst du doch verstehen. Der Kumpel hat keinen Internetanschluß.🙂
Für solche Fälle sollte man immer eine Flasche Whiskey unterm Sitz haben. 😁
Zitat:
@Bim Bam Boris schrieb am 5. Februar 2015 um 14:15:50 Uhr:
Für solche Fälle sollte man immer eine Flasche Whiskey unterm Sitz haben. 😁
So sieht's aus🙂 "Ich stand beim Unfall so unter Schock und habe zur Beruhigung einen Schluck genommen." Das würde dann auch mit den Promille nach einer Stunde passen. Den Beamten würde allerdings 'ne Feder bei der Aussage wachsen, könnten aber nicht das Gegenteil beweisen. Und die FS-Behörde würde wohl trotzdem alle Mittel zur Überprüfung der Fahrtauglichkeit ausschöpfen.
Na ja, ich war auch mal jung🙄 und maße mir jetzt keinen moralischen Zeigefinger an. Damals durfte man bei einem gutgelaunten Polizisten nach dem Pusten mit 0,7 o/oo noch weiterfahren...
Zitat:
@Mischkolino schrieb am 5. Februar 2015 um 16:18:04 Uhr:
Den Beamten würde allerdings 'ne Feder bei der Aussage wachsen, könnten aber nicht das Gegenteil beweisen.
natürlich können sie das. Zweite Blutprobe nach 30min und schon weiß man, ob Du schon in der Abbauphase warst. Über eine Begleitstoffanalyse kann man das weiter eingrenzen.
Zitat:
@Mischkolino schrieb am 5. Februar 2015 um 16:18:04 Uhr:
Und die FS-Behörde würde wohl trotzdem alle Mittel zur Überprüfung der Fahrtauglichkeit ausschöpfen.
Welche Mittel könnten das sein?
Zitat:
@Kai R. schrieb am 5. Februar 2015 um 17:07:55 Uhr:
Welche Mittel könnten das sein?Zitat:
@Mischkolino schrieb am 5. Februar 2015 um 16:18:04 Uhr:
Und die FS-Behörde würde wohl trotzdem alle Mittel zur Überprüfung der Fahrtauglichkeit ausschöpfen.
Na MPU, Nachschulung o.ä. ...
Zitat:
@Mischkolino schrieb am 5. Februar 2015 um 17:27:37 Uhr:
Na MPU, Nachschulung o.ä. ...
gibt aber keinerlei Rechtsgrundlage dazu
Zitat:
@Kai R. schrieb am 5. Februar 2015 um 17:29:58 Uhr:
gibt aber keinerlei Rechtsgrundlage dazuZitat:
@Mischkolino schrieb am 5. Februar 2015 um 17:27:37 Uhr:
Na MPU, Nachschulung o.ä. ...
Für MPU sehr wohl.
Es ist schon vorgekommen, dass ein Mann, der als Alkoholiker bekannt war, zur MPU aufgefordert wurde, obwohl er gar nicht im Straßenverkehr auffälliggeworden war! Er hat dagegen geklagt - und verloren. MPU ist ja keine Strafe, sondern eine Maßnahme, um die Eignung eines VT zum Führen eines Kfz festzustellen - und wenn es begründete Zweifel an dieser Eignung gibt, dann kann eine MPU auch angeordnet werden - selbst wenn der VT nicht im Straßenverkehr auffällig geworden ist.
Wenn jemand nach einem Unfall und vor der Alkoholkontrolle also erstmal ne Flasche Whisky leert, dann dürfte es den Behörden überhaupt nicht schwerfallen, ihre Zweifel an der Eignung dieser Person zum Führen eines Kfz zu begründen.
Das brauchst Du mir nicht erklären. Hier gibt es für eine MPU keinerlei Grundlage. Lies §13 FEV. Ist aber außerdem oT.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 5. Februar 2015 um 20:20:47 Uhr:
[...] Hier gibt es für eine MPU keinerlei Grundlage. Lies §13 FEV. Ist aber außerdem oT.
Ist überhaupt nicht o.T. weil der TE nach möglichen Folgen gefragt hat. Das z.B. sagte der Präsident des Verkehrsgerichts München auf dem Verkehrsgerichtstag 2010:
"[...] § 13 Nr. 2 lit. a) FeV. Nach dieser Bestimmung ist eine MPU anzuordnen, wenn sich aus einem nach § 13 Nr. 1 FeV angeordneten ärztlichen Gutachten zwar keine Abhängigkeit von Alkohol ergibt, aber Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme hierfür begründen. Im Regelfall genügt dabei eine psychologische Untersuchung, weil eine zweifache ärztliche Untersuchung nur in seltenen Fällen objektiv nötig ist. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung enthält keine abschließende Defi nition des Begriffs Alkoholmissbrauch. Der Hinweis auf die fehlende Fähigkeit, Trinken und Fahren trennen zu können, ist nicht dahin zu verstehen, es müsse bereits zu einer Trunkenheitsfahrt gekommen sein. Nach zutreffender Ansicht genügt auch ein „privater" Alkoholmissbrauch, wenn dieser in einem inneren Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht. [...]"