Seite bei Einfahrt in der Tiefgarage geschliffen

Mercedes C-Klasse W205

Hallo zusammen,

heute ist mir in der Tiefgarage leider ein kleiner Unfall passiert. Ich habe vom Tor die Seite geschrammt. Leider weiß ich jetzt nicht, was ich am besten tun soll. Sollte ich die Versicherung informieren? Oder sollte ich das selber machen lassen (Mercedes?). Sieht aber so aus, als ob die komplette Front und der Kotflügel neu her muss...

Was meint ihr?

Viele Grüße

Beste Antwort im Thema

Standard Fall für Smartreparatur , wie schon geschrieben 200 bis 300 Flocken.

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Zitat:

@mathiasb schrieb am 17. April 2018 um 05:53:05 Uhr:


Wenn Mercedes sagt der Schaden ist mit Austausch der defekten Teile mal eben so ein 1000 er
Dann hast du nen Unfallwagen, selbst erlebt....beim Inzahlungnahme
Geh zum Lackierer fertig,,,

Ich hab mal gelernt, ein Auto gilt dann nicht als Unfallauto, wenn alle beschädigten Teile erneuert werden und dies ohne Schweißarbeiten möglich ist. Erst, wenn etwas hingedengelt oder geschweißt wird, gilt es als Unfallwagen. Ist aber schon einige Jahre her, dass ich dies gehört habe.

TE: Die Lösung mit 300 Euro finde ich gut und angemessen.

Bitte nicht verwechseln:
Unfallauto ungleich unfallfrei. Eine Nachlackierung muss angegeben werden und das Auto ist nicht mehr unfallfrei, aber es ist auch kein Unfallwagen.

Also: einfach mit Fotos dokumentieren und angeben, alles ist gut.

@TE: 300€ bei MB ist wirklich absolut ok, hätte ich nicht gedacht! In welcher Stadt ist denn der Händler? Habe auch einen Kratzer, den ich loswerden möchte...

So. Auto heute morgen abgegeben und am Nachmittag abgeholt. Insgesamt bin ich sehr zufrieden. Einen Farbunterschied sieht man nicht (nach meinem Auge). Wenn man genauer hinschaut sieht man allerdings dass die Kanten nicht richtig fertiggeschleift wurden. Aber für 290 Eur kann ich wirklich nicht meckern. Vielleicht kann ich ja da Hand anlegen und die Kanten etwas bessern. Ich habe mehrere Bilder von der reparierten Seite und der intakten Seite zum Vergleich angefügt.

Wenn es dir gefällt und genügt passt es ja, ich würde jedesmal beim einsteigen daraufschauen und angefressen sein.

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Das sieht man zum Glück nur von unten. Von oben ist das nicht sonderlich sichtbar. Besser als das komplette Teil ausbauen zu lassen und ganze bzw. halbe Teile lackieren zu lassen wo noch mehr schief gehen kann. Irgendwann will ich den Stoßfänger sowieso wechseln wegen den ganzen Steinschlägen. Die nerven mich ein wenig mehr.

300 € kann man nicht meckern , wo is denn der Lakierer ,kenne andere Preise...................

Zitat:

@domingo1001 schrieb am 19. April 2018 um 07:54:34 Uhr:


Bitte nicht verwechseln:
Unfallauto ungleich unfallfrei. Eine Nachlackierung muss angegeben werden und das Auto ist nicht mehr unfallfrei, aber es ist auch kein Unfallwagen.

Also: einfach mit Fotos dokumentieren und angeben, alles ist gut.

@TE: 300€ bei MB ist wirklich absolut ok, hätte ich nicht gedacht! In welcher Stadt ist denn der Händler? Habe auch einen Kratzer, den ich loswerden möchte...

Nein, es muss nicht jede Nachlackierung angegeben werden. Siehe unter anderem hier:

https://www.kfz-betrieb.vogel.de/.../

@Xanderhi:
Sorry, mir fehlen die Worte. Bei dem zitierten Urteil geht es um Unfallwagen! Der Kläger begehrte, dass es sich um einen Unfallwagen handelt!

Genau das schreibe ich auch andauernd und wiederhole mich:
- es ist kein Unfallwagen
- es ist aber auch NICHT unfallfrei (wegen Nachlackierung)

Bei dem Urteil ging es um Unfallwagen...

Unfallwagen ungleich unfallfrei. Bitte nicht weiterhin durcheinander bringen und mit Halbwissen weitere Leser verunsichern.

PS: es gibt unterschiedliche Rechtsprechung bei Fahrzeugen, die vor Erstauslieferung ab Werk Nachlackierung wurden. Dies wird im allgemeinen akzeptiert und gilt ebenfalls als unfallfrei.

Herr Oberlehrer, sie bringen hier einiges durcheinander. Das zitierte Beispiel soll dem User dabei helfen, beziehungsweise aufklären, dass Nachackierung nicht zwingend angegeben werden müssen, zumindest unter bestimmten Umständen. Um welche Umstände es sich handelt, ist dem Urteil zu entnehmen (Schönheitsreparaturen). Somit stimmt deine Aussage (jede Nachlackierung muss angegeben werden) nicht, die du vor ein paar Tagen getätigt hast - und nur darum ging es mir.

Ich zitiere gerne für dich: „Grundsätzlich stellt die fachgerechte Nachlackierung von Kratzern, Parkdellen oder Steinschlagschäden also keinen generellen Mangel dar. Maßnahmen, die rein der Verbesserung der Optik des Fahrzeuges dienen, müssen vom Verkäufer nicht mitgeteilt werden.“

Im übrigen müssen Nachlackierungen nicht nur bei Neufahrzeugen, sondern auch bei Gebrauchtfahrzeug nicht zwingend angegeben werden (s.o.). Denn genau um diese Gebrauchtfahrzeuge geht es in dem rech aktuellen Urteil des immerhin OLG. Nicht um Neufahrzeuge.

Dass es hier um einen Unfallwagen geht, tut erst einmal nichts zur Sache.

Dass Nachlackierungen angegeben werden sollten, steht auf einem anderen Blatt. So schreibt zum Beispiel Mercedes in jedem Kaufvertrag eines Gebrauchten, dass „Nachlackierungen im Rahmen der Aufbereitung möglich sein können“, ohne diese näher zu benennen, trotzdem findet man unter unfallfrei ein „ja“. Und ich rede hier nicht von freien Händlern, sondern von Niederlassungen. So etwas empfinde ich als eine Unsitte. Aber Mercedes wird sich rechtlich sicher abgesichert haben.

Dass man bei solchen Themen sich nur einen Anstoß in einem Forum holen sollte, die Beratung bei einem Rechtsanwalt aber unerlässlich ist, sollte auch jedem klar sein.

Noch ein Edit: „Die Bagatellgrenze sei sehr eng gefasst und betreffe lediglich oberflächliche Lack- jedoch keine Blechschäden.“ OLG Braunschweig vom 06.11.2014, es ging hier darum, ob eine Nachlackierung und Ausbeulen anzugeben sind. Auch aus diesem Urteil ist ersichtlich, dass nicht jede Nachlackierung angegeben werden muss.

Wie erwähnt, es geht hier nur um das von die angesprochene „muss“. Eine Nachlackierung nicht anzugeben, auch bei Neuwagen, halte ich immer noch für falsch.

Ich bin weder Oberlehrer noch sonst etwas. Ich bin selber verklagt worden (2 Instanzen) und durfte aus eigener Erfahrung vor Gericht die Erfahrung machen.

Also lass bitte diesen Unsinn. In meinem Fall ging es um einen Kratzer, der bei meinem Vorführwagen ausgebessert war und nicht angegeben war (Kauf in der NL). Ich habe meinen Wagen nach 12 Monaten weiter verkauft und wurde verklagt. Es sind Spitzfindigkeiten und ich wurde vor Gericht in zwei Instanzen belehrt.

Was glaubst du, was ich daher von Oberlehrer Kommentare denke?

Also, lass es sein mit nicht vergleichbaren Urteil (Unfallwagen Urteil) mit unfallfrei zu vergleichen und daraus Schlüsse zu ziehen.

PS: in meinem Kaufvertrag stand auch unfallfrei... Ist aber nicht relevant, da ich verklagt wurde und nicht das Autohaus. Ich hätte dann das Autohaus verklagen können laut Kommentierung des Gericht bei der Urteils Begründung...
Gerichtsstand München

Auch ein Edit meinerseits:
Der Begriff Bagatelle ist seit vielen Jahren nicht Gerichts relevant und kann gegebenfalls zur subjektiven Einschätzung benutzt werden.

Ich kann deinen Frust ja verstehen, nur vermischt du da eben einiges. Die Urteile inkl. der Zitate sprechen für sich. Das kannst du, musst du aber nicht sehen. Wie erwähnt, ob es bei diesem Urteil um einen Unfallschaden geht oder nicht, steht nicht zur Debatte wenn es um die Auswertung geht. Wenn du beim Anwalt warst, wirst du wissen, dass heutzutage bei Gericht fast alles über Begründungen und das Heranziehen von Urteilen geht. Und die beiden Passagen aus den Urteilen sind eindeutig, das wird dir jeder Anwalt bestätigen.

Im Übrigen spricht schon der Titel "Verkäufer muss nicht jede Nachlackierung nennen" des Fachmagazins für sich. Das ist kein Wurstblatt, sondern das Magazin für KfZ-Fachbetriebe. Wie eben schon gesagt, ich kann deine Frustration verstehen, aber das bringt eben keinen weiter, auch dich nicht. Und ja, auch ich haben einen solchen Fall durch und wurde auch eines Besseren belehrt. Nur in der anderen Richtung...

Zudem ist ein "Kratzer" recht weitläufig. War es ein oberflächiger Kratzer? War er im Blech? Musste ausgebeult werden? Musste gar ein Teil getauscht werden? Wie alt war das Fahrzeug und welchen Wert hatte es beim Verkauf? Wie hoch war der Schaden? Das sind alles Fragen, die bei einer Beurteilung von Bedeutung sind. Wir können hier auch gerne weiter diskutieren, von oben herab ist halt nicht mein Ding - oder ich fange an, auch von oben herab zu diskutieren, und das möchte ich eigentlich nicht... Daher Oberlehrer.

Überlege doch nur mal: dein Wagen hatte nie einen Unfall, keinen Kratzer o.ä., sondern nur ein paar Steinschläge. Vor dem Verkauf gehst du zum Lackierer und lässt das machen, du willst ja, dass der potentielle Käufer nichts zu meckern hat. Das macht dann dein Fahrzeug zu "nicht mehr unfallfrei"? Da wäre ja fast jeder Gebrauchte der Oberklasse, da idR auf der Autobahn genutzt, heute nicht mehr unfallfrei. Zudem würde das bedeuten: solche Schönheitsfehler bloß nicht reparieren, denn sonst ist dein Fahrzeug nicht mehr unfallfrei!

Der nun allseits beliebte "Edit": "Bei reparierten Lackschäden nach Steinschlag, dem unvorsichtigen Öffnen einer Tür oder ähnlichen Unachtsamkeiten könne ein Gebrauchtwagen noch als "unfallfrei" angeboten werden. Nur bei Unfällen im engeren Sinn, also Schäden durch "massive Krafteinwirkung", dürfe das Fahrzeug nicht mehr als "unfallfrei" verkauft werden." Stammt von dem dir zitierten Oberlandesgericht München. Zudem mal ein Artikel aus 2018 aus dem Stern: "Im Zusammenhang mit der Eigenschaft "unfallfrei" müssen Bagatellschäden echte Bagatellen sein, die nach Reparatur den Wert des Fahrzeugs nicht weiter herabsetzen. Dazu würde eine gesprungene Scheibe zählen, das Ausbessern von Lackkratzern oder das Ersetzen eines Scheinwerfers."

Ich glaube, wir werden hier beide nicht mehr auf einen Nenner kommen. Das ist auch gut so, denn so können sich die anderen User selbst eine Meinung bilden. Daher: Allseits knitterfreie Fahrt für dich.

Bei meinem Wagen handelte es sich um einen Oberflächen Kratzer im Bereich des Tankdeckel und es wurde nichts ausgebeult, insofern ist ein Vergleich mit Steinschlag angebracht.

Allerdings trifft deine obige Interpretation ziemlich genau meine Argumentation:
Es könnte sein, dass ein Urteil in die eine oder andere Richtung fällt.

Aus diesem Grunde empfehle ich dringend zu überdenken, ob sich das Risiko lohnt, eine bekannte Nachlackierung nicht anzugeben.

Um im sicheren Bereich zu sein, kann man folgende Formulierung in Betracht ziehen:

Unfallfrei, folgende Nachlackierung / Schaden sind bekannt ...

Zitat:

@Xanderhi schrieb am 26. Apr. 2018 um 07:48:49 Uhr:


So schreibt zum Beispiel Mercedes in jedem Kaufvertrag eines Gebrauchten, dass „Nachlackierungen im Rahmen der Aufbereitung möglich sein können“, ohne diese näher zu benennen, trotzdem findet man unter unfallfrei ein „ja“.

Ich kenne es von zwei Niederlassungen so, dass sobald die Lackierungen/Smartrepair €500 übersteigen sie das Fahrzeug nicht mehr als Unfallfrei deklarieren dürfen.

Zitat:

@Bud78 schrieb am 26. April 2018 um 09:24:46 Uhr:



Zitat:

@Xanderhi schrieb am 26. Apr. 2018 um 07:48:49 Uhr:


So schreibt zum Beispiel Mercedes in jedem Kaufvertrag eines Gebrauchten, dass „Nachlackierungen im Rahmen der Aufbereitung möglich sein können“, ohne diese näher zu benennen, trotzdem findet man unter unfallfrei ein „ja“.

Ich kenne es von zwei Niederlassungen so, dass sobald die Lackierungen/Smartrepair €500 übersteigen sie das Fahrzeug nicht mehr als Unfallfrei deklarieren dürfen.

Das ist auch richtig so, denn 500 Euro sind der aktuelle Rechtsprechung nach keine Bagatelle mehr. Wobei die Höhe immer abhängig ist vom Wert und Alter des Fahrzeuges.

Zitat:

@domingo1001 schrieb am 26. April 2018 um 09:22:16 Uhr:


Bei meinem Wagen handelte es sich um einen Oberflächen Kratzer im Bereich des Tankdeckel und es wurde nichts ausgebeult, insofern ist ein Vergleich mit Steinschlag angebracht.

Allerdings trifft deine obige Interpretation ziemlich genau meine Argumentation:
Es könnte sein, dass ein Urteil in die eine oder andere Richtung fällt.

Aus diesem Grunde empfehle ich dringend zu überdenken, ob sich das Risiko lohnt, eine bekannte Nachlackierung nicht anzugeben.

Um im sicheren Bereich zu sein, kann man folgende Formulierung in Betracht ziehen:

Unfallfrei, folgende Nachlackierung / Schaden sind bekannt ...

Also war der Tankdeckel betroffen oder das Blech? Ich habe meinen S205 erst vor ein paar Wochen verkauft mit einem Kratzer oberhalb des Tankdeckels (im Blech) und zweier in der Stoßstange. Dieser wurde als "unfallfrei" von Mercedes an- und auch wieder verkauft. Lackieren lassen habe ich beides nicht, da die Kratzer einfach zu klein, wenn auch bis auf den Grund, waren.

Also wenn nur der Tankdeckel betroffen war und nur der Tankdeckel lackiert wurde, kann ich das fast kaum glauben. Wenn natürlich das komplette Seitenteil - oder auch teilweise - lackiert (und aufgrund der Tiefe des Kratzers gar gespachtelt) wurde, vielleicht sogar noch die angrenzenden Teile einlackiert wurden, da der Kratzer im Blech war und die Farbe angeglichen werden musste, dann verstehe ich das Urteil des Gerichts, denn dann hat das Lackieren eine Stange Geld gekostet, was wiederum eine Bagatelle ausschließt.

Ansonsten scheinen wir einen Nenner gefunden zu haben: "Unfallfrei, folgende Nachlackierung / Schaden sind bekannt" halte ich für eine gute Formulierung, wenn es um die Reparatur eines Steinschlages o.ä. geht.

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