Sehr breite Einfahrt, muß diese komplett freigehalten werden?
Siehe Bilder: Der Bordstein ist über die gesamte "rote" Breite abgesenkt. Darf man da trotzdem auf der Fahrbahn parken und eine Einfahrtslücke freilassen? Schilder sind keine da.
Beste Antwort im Thema
Nein da darf man nicht parken und ja das muss komplett frei bleiben.
46 Antworten
Zitat:
@Deti4000 schrieb am 28. September 2020 um 08:27:18 Uhr:
Ja, das widerspricht nicht dem, was ich geschrieben hatte, werter Herr.
Stimmt die Intention dieses Satzes:
Zitat:
Das gilt beispielsweise nach der Rechtsprechung nicht, wenn der Bordstein dauerhaft oder auf großer Länge abgesenkt ist oder wenn ein Gegenstück fehlt, d.h. wenn es auf der gegenüberliegenden Straßenseite keine Bordsteinabsenkung gibt.
war eine ganz andere und hier
Zitat:
@Deti4000 schrieb am 27. September 2020 um 05:24:30 Uhr:
Zitat:
@Geisslein schrieb am 26. September 2020 um 19:24:36 Uhr:
Eine Einfahrt ist frei zu halten, völlig unabhängig wie breit sie ist.Das ist so pauschal nicht richtig.
haben wir sie auch vollkommen missverstanden.
Na komm, wenn du schon andere User siezt, dann musst du das bitte als "Sie" schreiben. Anderenfalls wirkt es noch doofer als es ohnehin schon ist. Und nein, es ist keine Ablenkung vom Thema, denn inhaltlich bleibe ich genau bei dem, was ich geschrieben hatte.
Zitat:
@Geisslein schrieb am 26. September 2020 um 19:24:36 Uhr:
Eine Einfahrt ist frei zu halten, völlig unabhängig wie breit sie ist.
Das Oberlandesgericht Köln hat das mit dem abgesenkten Bordstein anders gesehen:
Zitat:
Laut § 12 Abs. 3 Nr. 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist die Sache klar: Vor Bordsteinabsenkungen ist das Parken unzulässig, heißt es dort. Allerdings kann es Ausnahmen geben: So gilt die Regelung nicht zwingend, wenn ein abgesenkter Bordstein eine bestimmte Länge überschreitet. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln ging hier 1997 vom Überschreiten einer Pkw-Länge aus (DAR 1997, 79). Verläuft ein Bordstein über eine längere Strecke auf abgesenktem Niveau, ist die Regelung nach § 12 StVO nicht einschlägig. Unter Umständen darf dort also geparkt werden.
Quelle:
advocard.deZu den Umständen gehört, dass man beim Parken an so einer Stelle niemand behindert.
.
Zitat:
@nogel schrieb am 27. September 2020 um 12:50:16 Uhr:
Durch die Nummer 5 ist das Parken also bereits verboten, auf voller Breite.Daher sind keine weiteren Betrachtungen zum Thema "Einfahrt" mehr erforderlich.
Offenbar doch. Was sagt ein Anwalt für Verkehrsrecht dazu?
Zitat:
Verläuft der Bordsteinverlauf über eine längere Strecke abgesenkt, so ist die Vorschrift nicht einschlägig, d.h. es darf dort geparkt werden.
Quelle:
Kanzlei Dr. HeskampÄhnliche Themen
Die Rechtsprechung dazu ist uneinheitlich. Ob ein Knöllchen kommt ist bereits Zufall und wie die Gerichte diesen Sachverhalt ggf. werten, das ist nicht sicher prognostizierbar. An solchen Stellen nicht zu parken ist jedenfalls sicherer.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 28. September 2020 um 21:43:28 Uhr:
wie die Gerichte diesen Sachverhalt ggf. werten, das ist nicht sicher prognostizierbar
Richtig. In manchen Beiträgen wurde aber behauptet, dass es nicht den Hauch eines Zweifels gebe und das Parken in jedem Fall verboten sei – also so, als wäre die Rechtslage völlig klar. Das ist sie aber nicht. Das Berliner Kammergericht urteilt anders als das OLG Köln, weil das Berliner Gericht eine Behinderung gesehen hat.
Wenn ich allerdings Bild 1 im Ausgangsbeitrag betrachte, dann würde ich nicht im Bereich der rot markierten Linie parken.
Jein. Der StVO sei keine Längenbeschränkung dafür zu entnehmen. Ein vertretbarer Ansatz aber irgendwie auch nicht so ganz überzeugend.
edit
ich würde da auch nicht parken
Hat einer hier überhaupt mal das Urteil vom OLG Köln gelesen?
Im Grund sagt dieses nichts anderes als das KG Berlin.
Dies steht im Urteil des OLG Köln
Zitat:
Zweck der Vorschrift sowie dem Wortlaut "Absenkung" folge, dass das Parkverbot nicht überall dort gelte, wo der Bordstein insgesamt auf längere Strecke flach ist. Vielmehr sei der Begriff "Absenkung" so zu verstehen, dass sich der abgesenkte Bordstein deutlich von dem übrigen, höher gelegenen Bordsteinniveau abheben muss.
und dies im Urteil des KG Berlin
Zitat:
Eine Bordsteinabsenkung setze nach dem Wortsinn lediglich voraus, dass es in unmittelbarer Nähe eine regulär höhere Bordsteinkante gibt. Im Anschluss an die Absenkung müsse also der Bordstein wieder höher werden.
Die grundsätzliche Intention ist meines Erachtens gleich. Das die Urteile letztendlich anders ausgefallen sind, ist vermutlich vom Einzelfall abhängig.
Zitat:
@ktown schrieb am 29. September 2020 um 07:41:10 Uhr:
Hat einer hier überhaupt mal das Urteil vom OLG Köln gelesen?
Ja, allerdings. Aber wenn Du schon so fragst: Hast Du selbst es gelesen, im Original?